Donnerstag 18 Ramadhaan 1445 - 28 März 2024
German

Das Urteil über Injektionen und intravenöse Lösungen für den Fastenden und die Auswirkung der Absicht auf das Fastenbrechen.

Frage

Wenn der Kranke ins Krankenhaus oder eine Klinik geht, wie sollte seine Absicht dabei sein? Beabsichtigt er zu essen und zu trinken? Und was ist seine Rolle bei der Auswahl der Heilungsmethode. Soll er eine Art der Behandlung für sich bestimmen oder dieses während des Behandlungsverlaufs ändern. Die Realität sieht so aus, dass er mit dem Gang ins Krankenhaus zum Arzt beabsichtigt sich von bestimmten Symptomen oder einer Krankheit heilen zu lassen, oder er geht aufgrund eines Notfalls dahin. Wenn der Arzt ihn dann aufsucht, überlässt ihm der Patient die Angelegenheit ohne jegliche Widerrede, außer bezüglich einiger Fragen über seine Gesundheit oder Krankheit. Was die Absicht (Niyyah) anbelangt, so beabsichtigt er mit seinem Heilungsersuch weder das Brechen des Fastens, noch beabsichtigt der Arzt mit der Annahme den Kranken zu behandeln, dessen Fasten ungültig zu machen. Vielmehr sind es die Gelehrten, die entscheiden, ob eine bestimmte vom Arzt vorzunehmende Behandlung die Gültigkeit des Fastens eines Fastenden beeinflusst oder nicht. Möge Allah sie dafür segnen. So haben sie ein Rechtsurteil ausgesprochen, dass die intravenöse Injektion das Fasten nicht ungültig macht, ohne dabei die Dosis der intravenös injizierten Substanz zu bestimmen, bis zur welcher Menge sie das Fasten nicht ungültig macht und ab welcher Menge doch. So liegt das Urteil in der Luft, ohne jegliche Beschränkung. Wenn sie jedoch über Zucker- und Salzlösungen sprechen, sprechen sie über die Bedingung, ob die (zu injizierende) Lösung der Ernährung oder Behandlung dient. Wenn sie der Ernährung dient, macht sie das Fasten ungültig. Und dient sie der Behandlung, so macht sie das Fasten nicht ungültig. Trotz des großen Respekts gegenüber dieser Bedingung, muss man sagen, dass sie im Widerspruch zur Realität steht. Wir reden hier über ein Krankenhaus. Jede einzelne Handlung/Bewegung darin wird als eine Angelegenheit angesehen, die der Behandlung des Kranken dient. Ich meine, dass alles, was im Krankenhaus vor sich geht, der Behandlung dient, selbst im Falle, dass der Arzt bei der Behandlung auf nährende Substanzen zurückgreift, wie im Falle eines Sonnenstichs oder Hitzschlags, wenn er eine Salzlösung nur verwendet, um den Kranken zu rehydrieren, der aufgrund von Brechreiz zur Flüssigkeitsaufnahme nicht in der Lage ist, und es ablehnt das Fasten zu brechen sowie die Tage nach Ramadan nachzuholen, und will nicht die Erleichterung in Anspruch nehmen. Jene, die in solch einer Lage ins Krankenhaus gebracht werden, sind beispielsweise Bau-, Metall- oder Stahlarbeiter. Falls sie das Fasten brechen müssten, so müssten sie es jeden Tag brechen, was sie niemals akzeptieren würden.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Wenn die Gelehrten über Dinge sprechen, die das Fasten ungültig machen, so knüpfen sie diese nicht an die Absicht des Kranken. Vielmehr werden diese das Fasten ungültig machenden Dinge entweder aus den überlieferten religiösen Texten (direkt) entnommen, oder sie werden schlussgefolgert (durch Qiyas).

Was die religiösen Texte betrifft, so sprechen diese vom Essen und Trinken, wie Allah -erhaben ist Er- es sagte: „…und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!“ [Al-Baqara 2:187]

Er -gepriesen ist Er- hat somit das Essen und Trinken bis zur (wahren) Morgendämmerung erlaubt, und dann anbefohlen sich bis zum Nachtbeginn, sprich dem Sonnenuntergang, vom Essen zurückzuhalten.

Al-Bukhary überlieferte (1903) von Abu Huraira -möge Allah zufrieden mit ihm sein-, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wer das falsche Wort* und dessen tatkräftige Durchsetzung nicht unterlässt, von dem verlangt Allah nicht, dass er auf sein Essen und Trinken verzichtet.“ (*Das falsche Wort umfasst sowohl das Wort als auch die Handlung wie das falsche Zeugnis, die Heuchelei, die falsche Beschuldigung an Menschen und die üble Nachrede))

Und Al-Bukhary (1933) und Muslim (1155), dessen Wortlaut es hier ist, überlieferten von Abu Huraira, möge Allah zufrieden mit ihm sein, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer (der Fastende) aus Vergesslichkeit (während seines Fastens) isst und trinkt während er fastet, dann soll er sein Fasten fortsetzen denn Allah hat ihm damit Speise und Trank gegeben.“

Diese und viele andere Belege zeigen auf, dass das Essen und Trinken während der Ramadan Tage zu den das Fasten ungültig machenden Dingen gehört.

Viele der Gelehrten fügen noch all das hinzu, was den Magen (das Innere) durch die Speiseröhre oder auf anderem Wege erreicht. Einige haben das auf die das Fasten ungültig machenden Dinge beschränkt, die im Sinne des Essens und Trinkens, verstanden werden, wie nährende Injektionen.

Zweifelsohne dienen alle Injektionen und wässrigen Lösungen (die intravenös z.B. verabreicht werden) der Behandlung, jedoch teilen sich Injektionen in zwei Arten. Es gibt Injektionen, die an Stelle der Nahrungsaufnahme treten, und es gibt Injektionen die nicht nährend sind. Was wässrige Lösungen anbelangt, welche intravenös verabreicht werden, seien es zuckerhaltige oder salzhaltige Lösungen, so sind sie nährend und durch sie ereignet sich das Fastenbrechen. Dies im Unterschied zu Lösungen, die zur Reinigung der Blase eingesetzt werden. Diese brechen das Fasten nicht, wie später erwähnt wird.

In der Antwort auf die Frage Nr. (38023) wurde bereits über die das Fasten ungültig machenden Dinge gesprochen. Darin wurde unteranderem erwähnt:

„Die vierte der fastenbrechenden Dinge: Alles, was im Sinne der Nahrungsaufnahme (des Essens und Trinkens) vorkommt.

Dieses umfasst zwei Sachen:
1. Bluttransfusion, die der Fastende bekommt, wie im Falle der Gefahr einer Verblutung. Er bekommt dann eine Bluttransfusion. Durch diesen Vorgang wurde sein Fasten ungültig gemacht, da das Blut der absolute Bestimmungsort der Nahrungsaufnahme, mittels des Essens und Trinkens, ist.

2.Die nährende Spritze (Injektion), durch welche dem Patienten das Essen und Trinken ersetzt wird, weil sie auf der Stufe des Essens und Trinkens ist.
[„Majalis Schahr Ramadan“, S.70]

Was Injektionen anbelangt, die keine Alternative für das Essen und Trinken darstellen, sondern lediglich der Behandlung dienen, wie Penizillin, Insulin, revitalisierende Injektionen oder Impfungen, so schaden sie dem Fasten nicht, ungeachtet dessen, ob diese intramuskulär oder intravenös verabreicht werden.
[„Fatawa Muhammad Ibn Ibrahim“ (4/189

Sicherheitshalber sollten diese Injektionen des Nachts verabreicht werden.

Die Dialyse, welche es für die Blutreinigung erforderlich macht, dass das Blut ausgetauscht wird, und dabei durch chemische und nährende Substanzen, wie verschiedene Zucker und Salze etc., angereichert wird, zählt zu den fastenbrechenden Dingen.

[„Fatawa Al-Lajnah Ad-Daˈimah“ (10/19)]

In der Antwort auf die Frage Nr. (233663) haben wir erklärt, dass die Kochsalzlösung, welche einigen Patienten intravenös verabreicht wird, das Fasten ungültig macht, weil sie in die Kategorie der nährenden Substanzen fällt, weil sie Salze und Substanzen enthält, die in den Magen (ins Innere) gelangen und den Körper stärken.“

Bezüglich der Bedeutung von „nährend“ und „nicht nährend“ sagte Schaikh Ibn ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein-:
„Die Gelehrten ergänzten die das Fasten ungültig machenden Dinge durch alles, was in der Bedeutung vom Essen und Trinken verstanden werden kann, wie im Falle der nährenden Spritze.

Als nährend/nahrhaft wird nicht das angesehen, was den Körper revitalisiert oder heilt, sondern vielmehr versteht man darunter das, was das Essen und Trinken ersetzt. Daher kann man sagen, dass alle Injektionen, welche das Essen und Trinken nicht ersetzen (oder seiner statt eingenommen werden) nicht das Fasten brechen, ungeachtet dessen, ob diese intravenös verabreicht werden oder z. B. in den Schenkel etc.“
[Ende des Zitats aus „Majmuˈu Fatawa Wa Rasail Al-ˈUthaimin“ (19/199)]

Es ist angemessen hierbei die Stellungnahme des islamischen Rechtsrates bezüglich der das Fasten ungültig machenden Dinge im Bereich der Medizin anzuführen.
„Der islamische Rechtsrat, der vom 23-28 Safar 1418 n. H. (was dem 28. Juni bis 3. Juli 1997 entspricht) tagte, kam nach reiflicher Forschung und Recherche bezüglich fastenbrechender Dinge/Substanzen im Bereich der Medizin (Heilverfahren), sowie nach Studien und Empfehlungen der 9. medizinischen Rechtskonferenz seitens der islamischen Vereinigung für Medizinwissenschaft, und in Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen in Casablanca, Marokko, den 9.-12. Safar 1418 n. H. (entspricht dem 14.-17. Juni 1997 N. Chr.), und nach der Diskussion zu diesem Thema seitens Rechtsgelehrter und Wissenschaftler, unter Berücksichtigung der Beweise aus dem Qurˈan und der Sunnah und der Ansichten der Rechtsgelehrten, zu folgendem Resümee:

Folgendes wurde beschlossen:

Erstens:

Die folgenden Dinge werden nicht als fastenbrechend erachtet:

1. Augentropfen, Ohrentropfen bzw. Reinigungslösung für die Ohren, Nasentropfen, Nasenspray, solange man das Schlucken dessen vermeidet, was den Rachen erreichen könnte.

2. Lutschtabletten, die unter der Zunge gehalten werden, zur Behandlung von Angina Pectoris etc., solange man das Schlucken dessen vermeidet, was den Rachen erreichen könnte.

3. Alles was in die Vagina eingeführt wird, wie Diaphragma, Spekulum, oder Finger, um eine innere medizinische Untersuchung durchzuführen.

4. Das Einführen eines Spekulums, einer Spirale etc. in den Uterus.

5. Was in die Harnröhre eingeführt wird, sprich den Urinkanal, bei Frau und Mann, sei es ein Katheter, Spekulum, oder das Injizieren von Transparentmitteln für die Tomographie, Medikamente oder Substanzen zur Reinigung der Blase.

6. Das Bohren der Zähne, das Ziehen der Zähne oder Zahnreinigung, Verwendung von Siwak und Zahnbürste, solange man es vermeidet das zu schlucken, was den Rachen erreichen könnte.

7. Nasenspülung (Madmadah), Gurgeln, Mundspray etc., solange man es vermeidet das zu schlucken, was den Rachen erreichen könnte.

8. Subkutane, intramuskuläre oder intravenöse Injektionen, mit Ausnahme der nährenden Injektion.

9. Sauerstoff (Oxygen)

10. Anästhetika, solange sie nicht der Nahrungsverabreichung dienen.

11. Medikamente, welche durch die Haut aufgenommen werden, wie Cremes, Lotionen oder Wundheilpflaster , die medikamentöse oder chemische Substanzen enthalten.

12. Das Einführen von Kathetern in die Venen, um sich ein Bild davon zu verschaffen, zur Behandlung/Untersuchung der Herzgefäße und anderer Organe.

13. Das Einführen eines Endoskops durch die Bauchwand, um die inneren Organe zu untersuchen oder einen operativen Eingriff durchzuführen.

14. Biopsie der Leber oder anderer Organe, solange das nicht mit Zufuhr nährender Substanzen mit einhergeht.

15. Gastroskopie (Magenspiegelung), wenn es nicht mit Zufuhr nährender Flüssigkeiten oder Substanzen mit einhergeht.

16. Das Verabreichen jeglicher Medikamente und Substanzen in das Gehirn oder das Rückenmark.

17. Die unabsichtliche Vomitation (Erbrechen) im Unterschied zu der selbst hervorgerufenen Vomitation.

Zweitens:

Der muslimische Arzt ist dazu angehalten dem Patienten (Kranken) anzuraten die Behandlung mit Hilfe der erwähnten Mittel nach dem Fastenbrechen hinauszuzögern, solange dadurch kein Schaden für den Kranken entsteht.

Zweitens:
Die Arbeiter, die in der Sonne oder Hitze arbeiten, wie beispielsweise Metall-, Stahl- und Bauarbeiter können die Erleichterung des vorzeitigen Fastenbrechens (bzw. Nichtfastens) nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, dass dies (das Fasten) zu einer Beschwernis führt, welche im Tod durchs Verdursten oder Krankheit resultiert. Der Betroffene ist dazu verpflichtet, die Absicht für das Fasten in der Nacht zu fassen und als Fastender den Tag zu beginnen. Falls er dann von einer starken Bedrängnis und Beschwernis betroffen ist, so wird er das Fasten brechen und zwar mit so viel Nahrung, dass es sein Leben rettet. Danach wird er das Fasten dieses Tages weiterführen und es nachholen müssen.

Die Ausrede, dass er keine Gelegenheit zum Nachfasten findet, ist falsch, da es ihm sicher möglich ist im Urlaub zu fasten, oder dass extra dafür Urlaub zu nehmen. Falls der Arbeiter dabei auf Salz- oder Zuckerlösungen zurückgreift/ausweicht, so wird ihm das nicht viel nutzen, weil er dadurch sein Fasten ungültig macht, wie es bereits erwähnt wurde. Sein Tun stellt in diesem Fall eine verbotene Trickserei dar.

Aus diesem Grund sagte „das Ständige Komitee für Rechtsfragen“ (10/252):
„Es ist erlaubt, dass der Fastende eine intramuskuläre oder intravenöse Injektion während der Ramadan Tage verabreicht bekommt. Es ist aber nicht erlaubt, dass er nährende Mittel/Substanzen an den Fastentagen einnimmt, weil dies unter das Urteil des Essens und Trinkens fällt. Die Verabreichung solcher (nährender) Injektionen wird als eine List angesehen, um das Fasten während des Ramadans zu brechen. Wenn die Verabreichung der intramuskulären oder intravenösen Injektion des Nachts möglich ist, so ist dies vorzuziehen.“ [Ende des Zitats]

Siehe bezüglich des Fastens derjenigen, die schwere Arbeiten ausüben, die Antwort auf die Frage Nr. (12592) und (43772).

Drittens:

Die Absicht spielt hierbei nur dann eine Rolle, wenn sie widrig ist, sprich der Trickserei dient. Wenn sich einer daher auf eine Reise begibt, nur um dadurch nicht fasten zu müssen, so gilt diese Reise für ihn als verboten, sowie das Fastenbrechen. Dies im Unterschied zum Reisenden, der nicht so eine Absicht hegt.

In „Kaschaf Al-Qinaˈ“, einem Buch der hanbalitischen Rechtsschule,  (2/312) wird gesagt:
„Falls er verreist, um sein Fasten zu brechen (bzw. um nicht zu fasten), so sind beide für ihn verboten (Haram), sprich die Reise und das Fastenbrechen, da es keinen anderen Grund für seine Reise gibt, außer das Fasten zu brechen.  Was das Verbot des Fastenbrechens hierbei anbelangt, so ist es, weil es keinen Entschuldigungsgrund gibt, der zur Erlaubnis führen würde. Was das Reiseverbot anbelangt, so ist es, weil die Reise hierbei ein verbotenes Mittel darstellt, das Fasten zu brechen.“

[Ende des leicht angepassten Zitats]

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A