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Er muss aufgrund eines Gelöbnisses fasten, darf er es im Ramadan tun?

16-03-2022

Frage 104077

Ich muss aufgrund eines Gelöbnisses, das ich gemacht habe, fasten. Darf ich dies im Ramadan tun?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Man muss ein Gelöbnis, in dem man gelobt Gutes oder Rechtschaffenes zu tun, erfüllen, wie wenn man gelobt einen oder mehrere Tage zu fasten. Denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer gelobt Allah zu gehorchen, der soll Ihm gehorchen.“ Überliefert von Al-Bukhary (6318).

Wenn dieses Gelöbnis auf eine bestimmte Zeit festgelegt wurde, dann muss sie zu dieser Zeit auch erfüllt werden, wie wenn man gelobt drei Tage des Monatsanfangs zu fasten. Und wenn das Gelöbnis allgemein gesprochen und nicht auf eine bestimmte Zeit festgelegt wurde, darf man es zu jeder Zeit erfüllen, außer im Ramadan, den zwei Tagen des Fest des Fastenbrechens und des Opferfestes und den Taschriq-Tagen.

Was Ramadan betrifft, so muss man in dieser Zeit das obligatorische Fasten vollziehen. Demnach ist es nicht gültig aus einem anderen Grund darin zu fasten.

Und was die beiden Festtage und die Taschriq-Tage betrifft, so ist es in diesen Tagen verboten zu fasten. Al-Bukhary (6212) überlieferte über Ziad Ibn Jubair, der sagte: „Ich war mit Ibn 'Umar, woraufhin ihn ein Mann fragte: „Ich habe ein Gelöbnis abgelegt, dass ich, solange ich lebe, jeden Dienstag oder Mittwoch faste, doch dann fand das Opferfest einem dieser Tag statt.“ Daraufhin antwortete er: „Allah gebot die Erfüllung des Gelöbnisses und uns wurde verboten am Tag des Opferfestes zu fasten.“ Daraufhin wiederholte er es und er antwortete mit denselben Worten.“ Al-Hafidh Ibn Hajar sagte: „Es gibt einen Konsens darüber, dass es nicht erlaubt ist am Tag des Festes des Fastenbrechens und des Opferfestes zu fasten, weder freiwillig noch als Erfüllung eines Gelöbnisses.“

Al-Bukhary (1998) überlieferte auch über 'Aischah, Salim und Ibn 'Umar -möge Allah mit ihnen zufrieden sein-, in dem sie sagten: „Niemandem wurde erlaubt in den Taschriq-Tagen zu fasten, außer dem, der keine Opfergabe gefunden hat.“

Die Gelehrten haben darauf hingewiesen, dass es ungültig ist, wenn man im Ramadan aufgrund einer anderen Sache fastet.

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Majmu'“ (6/315): „Asch-Schafi'i und die Gefährten -möge Allah ihnen barmherzig sein- sagten, dass es verpflichtend sei im Ramadan aufgrund des Ramadans zu fasten. Somit ist jeder andere Grund ungültig. Wenn also der Ortsansässige/Wohnhafte, der Reisende oder der Kranke die Absicht fasst zu fasten, um eine Sühneleistung oder ein Gelöbnis zu erfüllen, einen Fastentag nachzuholen, ein freiwilliges Fasten oder ein allgemeines Fasten zu vollziehen, so sind sowohl die Absicht als auch das Fasten ungültig. Und weder das, wozu er die Absicht fasste noch der Ramadan-Tag werden gezählt.“

Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni“: „Dem Reisenden ist es nicht erlaubt im Ramadan aufgrund einer anderen Sache zu fasten, wie aufgrund eines Gelöbnisses oder des Nachholens von verpassten Fastentagen. Denn das Fastenbrechen wurde als Erleichterung erlaubt. Und wenn man die Erleichterung für sich nicht will, dann muss man das tun, was grundsätzlich verpflichtend ist. Wenn man also die Absicht fasst aufgrund einer anderen Sache als den Ramadan zu fasten, ist das Fasten ungültig, weder der Ramadan-Tag noch das, wozu man die Absicht gefasst hast, werden gezählt. Dies ist die richtige Ansicht in der Rechtsschule und es ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten.“

Er sagte auch (13/645): „Wenn er sagt: „Für Allah faste ich einen Tag lang“, und die Absicht fasst im Monat Ramadan, sowohl für sein Gelöbnis als auch für den Ramadan, zu fasten, ist dies ungültig. Genauso ist es, wenn man ein Gelöbnis ablegt zwei Gebetseinheiten zu verrichten, so werden die Erfüllung des Gelöbnisses und das Morgengebet gemeinsam im Morgengebet nicht anerkannt.“ (Zusammengefasst).

Schaikh ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Für denjenigen, der ein Gelöbnis ablegt zu fasten, ist es verpflichtend, wenn es mit einer Bedingung verbunden ist, es zu der Zeit zu erfüllen, in der die Bedingung dafür vorhanden ist, und man darf es nicht hinaufschieben. Ein Beispiel: Wenn jemand sagt, dass er drei Tage fasten wird, wenn Allah ihn von seiner Krankheit heilt, und anschließend wird er dann geheilt. Für diese Person ist es verpflichtend sich mit dem Fasten zu beeilen und es nicht hinaufzuschieben. Denn Allah -erhaben ist Er- sagte: „Unter ihnen gibt es manche, die gegenüber Allah eine Verpflichtung eingegangen sind: Wenn Er uns etwas von Seiner Huld gewährt, werden wir ganz gewiss Almosen geben und ganz gewiss zu den Rechtschaffenen gehören. Als Er ihnen aber von Seiner Huld gewährt hatte, geizten sie damit, und sie kehrten sich widerstrebend ab. So setzte Er als Folge davon in ihre Herzen Heuchelei bis zum Tag, an dem sie Ihm begegnen werden.“ [At-Taubah:75-77]

Was das Gelöbnis betrifft, das nicht mit einer Bedingung verbunden ist, wie eine Person, die sich dazu bringen will zu fasten und ein Gelöbnis ablegt drei Tage lang zu fasten - ohne Grund. Diese Person muss sich auch beeilen, jedoch muss sie das nicht so, wie die erste Person. Wenn dann der Ramadan eintrifft, und sie immer noch nicht gefastet hat, dann ist es bekannt, dass sie erstmal den Ramadan fastet. Und wenn der Ramadan vorbei ist, soll sie das Fasten ihres Gelöbnisses vollziehen. Eine Person, die ein Gelöbnis ablegt drei Tage lang zu fasten und dann im Ramadan diese drei Tage für das Gelöbnis fastet. Was ist mit ihr? Weder die Erfüllung des Gelöbnisses noch die Ramadan-Tage werden anerkannt. Die Erfüllung des Gelöbnisses wird nicht anerkannt, weil die Zeit des Ramadans begrenzt ist und somit nicht anerkannt wird, dass man aufgrund einer anderen Sache fastet. Und die Ramadan-Tage werden nicht anerkannt, weil man nicht die Absicht fasste, aufgrund des Ramadans zu fasten. Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: ‚Wahrlich, die Taten entsprechen den Absichten, und jedem steht das zu, wofür er die Absicht fasste.‘“ Aus „Al-Liqaa Asch-Schahri“ (4/52).

Zusammengefasst: Im Monat Ramadan ist es verpflichtend speziell nur die Pflicht des Fastens zu erfüllen. Und es ist nicht erlaubt aufgrund einer anderen Sache darin zu fasten, weder als ein freiwilliges Fasten noch um ein Gelöbnis zu erfüllen und weder dem Ortsansässigen noch dem Reisenden. Ebenso ist es nicht erlaubt mehrere Absichten für eine Tat zu fassen, wie wenn man die Absicht fasst das Pflicht- und Gelöbnis-Fasten gemeinsam zu fasten, da diese beiden gottesdienstlichen Handlungen bestimmte Intentionen innen haben, wodurch sie nicht mit einer gefassten Absicht vollzogen werden.

Demnach ist es nicht gestattet dein Gelöbnis im Ramadan zu erfüllen.

Und Allah weiß es am besten.

Schwur und Gelöbnis
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