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Wann legt der Pilger seine Weihezustands-Kleidung (Ihram-Kleidung) ab? Ist das nach der Hajj, dem Abschieds-Tawaf (Tawaf-Ifadah), dem Saˈi und dem Schneiden der Haare – wenn man die Absicht fasst, die Hajj zu machen-- und hat er dann in diesem Fall den Ihram-Zustand gänzlich verlassen, oder verlässt er den Ihram-Zustand erst nach den drei Taschriq-Tagen und dem Bewerfen der Jamarat?
Alles Lob gebührt Allah..
Das Verlassen des Ihram-Zustand bei Verrichtung der Hajj, was für Männer und Frauen gleichermaßen gilt, geschieht erst nach dem Bewerfen von Jamarat Al-ˈAqabah und dem Rasieren bzw. Kürzen des Haars für Männer, wobei die Frauen nur die Möglichkeit haben, ihr Haar zu kürzen. Ab diesem Zeitpunkt ist für beide dann wieder all das erlaubt, was aufgrund des Weihezustands verboten war, ausgenommen vom Geschlechtsverkehr. Das gänzliche Verlassen des Ihram-Zustands ereignet sich dann nach dem Verrichten des Tawaf Al-Ifadah und dem Saˈi. Danach ist wieder all das erlaubt, was aufgrund des Ihram-Zustands, verboten war, selbst der Beischlaf.
Das Verlassen des Ihram-Zustand bei Verrichtung der ˈUmrah, für Männer und Frauen, geschieht nachdem sie ihren Tawaf und den Saˈi verrichtet und das Haar rasiert oder gekürzt haben, was für Männer gilt, während die Frauen ihr Haar nur kürzen und nicht abrasieren dürfen. Danach dürfen sie all das tun, was ihnen während des Ihram-Zustands verboten war. Was denjenigen anbelangt, der die Hajj und die ˈUmrah zusammen verrichtet (Qiran-Kombination), so gilt für ihn bezüglich des Verlassens des Weihezustandes das gleiche Urteil, welches für denjenigen gilt, der lediglich die Hajj (Ifrad)verrichtet.
Und bei Allah liegt die Gewährung des Erfolgs. Mögen der Frieden und der Segen Allahs auf unserem Propheten Muhammed sein, auf seinen Familienangehörigen und seinen Gefährten.
[Al-Lajnah Ad-Daimah Lil-Buhuthi Al-lmiyyati Wa Al-Ifta.
In Unterschrift: Schaikh ˈAbdul-ˈAziz Ibn ˈAbdillah Ibn Baz, Schaikh ˈAbdur-Razzaq ˈAfifi, Schaikh Ibn Ghudyan, Schaikh ˈAbdullah Ibn Qaˈud]
Zitat aus: Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah Lil-Buhuthi Al-lmiyyati Wa Al-Ifta (11/222,223).