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Falls ihr nach dem Überqueren des Miqat den Ihram angezogen habt, so ist es für dich verpflichtend ein Schaf für dich zu schlachten und ein anderes für deine Ehefrau. Beide Schafe sollen in Mekka geschlachtet werden und an die Armen dort verteilt werden.
In „Al-Mausu'atu Al-Fiqhiyatu“ (22/140) steht:
„Wer den Miqat überschreitet und sich dabei nicht im Ihram-Zustand befindet, so
ist er verpflichtet, falls es ihm möglich ist, zu ihm (Miqat)
zurückzukehren und den Ihram anzulegen. Falls er zu ihm zurückkehrt und dort
den Ihram anlegt, so ist er dem Konsens (der Gelehrten) nach nicht verpflichtet
ein Opfertier zu schlachten, da er den Ihram dort angelegt hat, von wo aus es
anbefohlen wurde den Ihram-Zustand anzunehmen.
Falls er den Miqat überschreitet und dann (erst) den Ihram anlegt, so ist er zu
einem Schlachtopfer verpflichtet, ungeachtet dessen, ob er (im Ihram-Zustand)
zum Miqat zurückgekehrt ist oder nicht. Dies ist die Ansicht der Malikiten und
Hanbaliten.“
[Ende des Zitats]
Schaikh Ibn Baz, möge Allah barmherzig mit
ihm sein, wurde gefragt:
„Was ist das Urteil bezüglich des Überschreitens des Miqat bei der
Verrichtung der Hajj oder der 'Umra?“
Er antwortete:
„Es ist einem Muslim nicht erlaubt, wenn er die Hajj oder die 'Umra verrichten
will, den Miqat, an welchem er vorbeigeht, zu überschreiten, außer dass
er den Ihram angelegt hat. Falls der ihn ohne angelegten Ihram überschreitet,
so ist er dazu verpflichtet zu ihm zurückzukehren und von ihm aus den
Ihram-Zustand annimmt.
Falls er dieses unterlässt und den Ihram an
einem anderen Ort nach ihm (dem Miqat), oder einer zu Mekka näheren Stelle
(als den eigentlichen Miqat) anlegt, so muss er, nach der Ansicht vieler
Gelehrten, in Mekka (ein Opfertier) schlachten und es unter den Armen
verteilen. Dies aufgrund dessen, dass er eine verpflichtende Tat (Wajib)
unterlassen hat, nämlich den Ihram von dem islamrechtlich vorgeschriebenen
Miqat anzulegen.“
[Ende des kurz gefassten Zitats aus „Majmu'u Fatawa Ibn Baz“ (17/9)]
Schaikh 'Ibn 'Uthaimin, möge Allah barmherzig mit ihm sein, wurde gefragt:
„Ich habe, mit der Absicht die 'Umra zu verrichten, das Flugzeug von Riad nach
Jedda bestiegen. Dann hat der Pilot bekanntgegeben, dass er in 25 Minuten über
den Miqat fliegen wird, jedoch war ich bezüglich der Überquerungszeit des
Miqat unachtsam geworden und verpasste ihn daher um 4 oder 5 Minuten. Wir
vollendeten die Riten der 'Umra. Was ist das Urteil diesbezüglich, O, geehrter
Schaikh?“
Er antwortete:
„Das Urteil ist das, was die Gelehrten erwähnt haben, nämlich das der Fragende ein Schaf in Mekka schlachten, und es an die Armen verteilen muss. Falls er kein Schaf findet, so bürdet Allah keiner Seele auf, was sie nicht tragen kann.
Ich rate den Brüdern jedoch an, dass wenn der Pilot bekannt gibt, dass noch 25 oder 10 Minuten (bis zum Miqat) bleiben, sie ihren Ihram anlegen, da einige Leute nach dieser Bekanntgabe schlafen und nichts mitbekommen, bis sie kurz vor dem Flughafen von Jedda sind. Und wenn du 5 Minuten, 10 Minuten, eine oder zwei Stunden vor dem Miqat deinen Ihram anlegst, so bist du zu keiner Sühne verpflichtet. Das Verbotene ist es, dass man das Anlegen des Ihram verschiebt, bis der Miqat überschritten ist. Dabei legt das Flugzeug in 5 Minuten eine große Entfernung hinter sich.
So sage ich dem fragenden Bruder: „Schlachte ein
Opfertier (Fidya) in Mekka und verteile sie an die Armen. Dies obliegt jedem
von euch, welcher den Ihram erst nach dem Überschreiten des Miqat angelegt
hat. In der Zukunft sollt ihr jedoch sorgfältig darauf achten, wenn der
Pilot seine Bekanntmachung macht. In der Angelegenheit gibt es einen gewissen
Spielraum, daher legt euren Ihram an, und selbst wenn ihr danach einschlaft, so
hat dies keine Konsequenzen für euch.““
[Ende des Zitats aus „Al-Liqa'u Asch-Schahriyu“ Nr. 56, Frage Nr. 4]
Und Allah weiß es am besten.