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Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Es gibt keinen Zweifel daran, dass das Beschimpfen von Allah, dem Erhabenen – Allah bewahre - das Beschimpfen Seines Gesandten oder Seiner Religion – Allah bewahre – zum Unglauben (Kufr) an Allah zählt. Wer so etwas tut, so hat er einen großen Unglauben begangen, welcher ihn aus der Religion heraus befördert. Und falls er in diesem Zustand stirbt, so wird ihm nicht vergeben, und er gehört auf immer und ewig zu den Höllenbewohnern.
Schaikh ibn Baz, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Die Gelehrten sind sich ausnahmslos einig
darüber, dass wann auch immer ein Muslim die Religion beschimpft, sie als
mangelhaft erachtet oder den Gesandten, Allahs Segen und Friede auf ihm,
beschimpft, kritisiert oder sich über ihn lustig macht, so ist er ein Abtrünniger
(Murtad) geworden, ein Ungläubiger (Kafir) ....“
Ende des Zitates aus Fatawa Nur 'ala ad-Darb von bin Baz, S. 139
Schaikh ibn Jibrin, möge Allah ihm barmherzig sein, wurde gefragt:
„Was ist das Urteil über denjenigen, welcher die
Religion und Allah beschimpft? Und was ist seine Sühne (Kaffara)? Im Wissen
darüber, dass der Mann verheiratet ist. Ist ihm seine Ehefrau nun verboten oder
geschieden?
Er antwortete: „Es gibt keinen Zweifel daran, dass dies Apostasie (Ridda) vom
Islam ist ... seine Frau wird von ihm geschieden, seine Verwandtschaftsbande
wird aufgelöst, und weder erbt er von ihnen, noch sie von ihm. Falls er
jedoch bereut, bedauert, um Vergebung bittet, seinen Fehler eingesteht, so wird
Allah ihm vergeben. Er kann dann seine Frau zurückholen, solange ihre
'Iddah-Zeit nicht verstrichen ist. Und falls ihre 'Iddah-Zeit verstrichen ist,
so bestimmt sie selbst und ist ihm nicht erlaubt, außer mit ihrer
Einwilligung.
Ende des Zitates aus Fatawa Islamiyah (533/3)
Zweitens:
Wer selbst eindeutig eine Person hört, wie sie Allah beschimpft, oder
einen klaren islamrechtlichen Beweis diesbezüglich hat, so ist es für ihn
unbedenklich zu glauben, dass diese Person Unglauben begangen hat. Dieses ist
die abscheulichste und gewaltigste Beschimpfung. Und niemand wird sich so weit
begeben, außer ein weit Abgeirrter, welchen Erniedrigung und Verachtung
in Bezug auf die Stellung Allahs, gepriesen und erhaben sei Er,
überwältigt haben; oder jemand, der seinen Verstand verloren hat und nicht
weiß, was er sagt.
Diese Beschimpfung gehört nicht zu denjenigen verborgenen (unklaren) Angelegenheiten, welche ein Urteil der Gelehrten benötigen oder Bemühung und (genaue) Betrachtung. Vielmehr gehört dies zu den offenkundigen Angelegenheiten, welche der Unwissende und Unwissende wissen, und Klein und Groß diese als abscheulich ansehen. Dennoch ist eine Betrachtung der legitimen Absicht von Nöten, welche hinter ihrer Missbilligung und Verabscheuung steckt. Die (Absicht) dabei ist die Beseitigung dieses Übels, seine Abwehr, das Bestreben den Verursacher zu Reue zu bewegen, sowie zur Rückkehr zu seinem Herrn, selbst wenn er schon abtrünnig geworden ist und die Religion verlassen hat. Das Auffordern des Apostaten zur Reue gehört zu den allgemein bekannten bestehenden Angelegenheiten. So ist es erforderlich, dass man bestrebt ist ihn damit zu ermahnen, was seiner Lage entspricht, und dass man ihm die Abscheulichkeit verdeutlicht, in welche er reingefallen ist, sowie dass man in Bezug auf ihn einen legitimen Weg in Erwägung zieht, welcher seiner Lage entspricht.
Die Gelehrten des Ständigen Komitees sagten:
„Das Beschimpfen der Religion – Allah bewahre – ist gemäß der Texte und dem Konsens (der Gelehrten) ein offensichtlicher Unglaube (Kufr), dies aufgrund der Aussage Allahs:
„Sag: Habt ihr euch denn über Allah und Seine Zeichen und Seinen Gesandten lustig gemacht? Entschuldigt euch nicht! Ihr seid ja ungläubig geworden, nachdem ihr den Glauben(angenommen) hattet.“
[Surah at-Tauba 9:64-65]
und bezüglich allem, was in dieser Bedeutung kam. Es ist verpflichtend ihn zu belehren und ihn dafür zu verurteilen. Falls er dem Folge leistet, so gebührt Alles Lob Allah, dochfalls er dies nicht tut, so ist es nicht gestattet denjenigen mit Salam zu grüßen, welcher die Religion beschimpft, und sein Gruß wird ebenfalls nicht erwidert. Seiner Einladung wird nicht erhört, und es ist verpflichtend ihn in jeglicher Hinsicht zu meiden bis er Reue abgelegt hat ...."
Ende des Zitates aus Fatawa al-Lajnati al-Daimah
Schaikh ibn 'Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagt:
„Wenn der Mensch eine Sünde bereut, egal welche, selbst wenn diese das Beschimpfen der Religion ist, so wird seine Reue angenommen, wenn sie die Bedingungen, welche wir erwähnten, erfüllt. Allerdings sollte man anmerken, dass ein Wort womöglich Unglaube oder Apostasie darstellen kann, der Betroffene deswegen jedoch nicht zum Ungläubigen (Kafir) erklärt wird, dies aufgrund vorhandener Hindernisse, welche das Urteil vom Unglauben, in Bezug auf ihn, verhindern. Bezüglich des Mannes, der von sich selbst erwähnt hat, dass er die Religion, im Zustand von Zorn, beschimpft hat, so sagen wir zu ihm:
„Falls dein Zorn heftig war, im Sinne von, dass du in dem Moment nicht wusstest, ob du im Himmel oder auf der Erde bist, und du Aussagen gemacht hast, welcher du dir unbewusst warst und nicht kennst, so hat diese Rede kein Urteil, und du wirst nicht mit dem Urteilsspruch der Apostasie bezichtigt, da diese Rede unwillentlich und unabsichtlich stattgefunden hat. Und jede Rede, welche unwillentlich und unabsichtlich getätigt wurde, so wird man von Allah, gepriesen und Erhaben sei Er, dafür nicht belangt.
Allah, der Erhabene, sagt:
„Allah wird euch nicht für etwas Unbedachtes in euren Eiden belangen. Jedoch wird Er euch für das belangen, was eure Herzen erworben haben. Allah ist Allvergebend und Nachsichtig.“ [Al-Baqara 2:225]
Ende des Zitates aus Fatawa Nur 'ala ad-Darb,
24/2
Bezüglich der Einsicht in die Regeln des Takfir, so kehre bitte zur Antwort auf
die Frage Nr. 85102
Und Allah weiß es am besten.