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Die Rechte eines Muslims gegenüber einem anderen Muslim umfassen sowohl Pflichten als auch empfohlene Handlungen

03-11-2024

Frage 178639

Wir kennen den Hadith des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden auf ihm – über die Rechte eines Muslims gegenüber einem anderen Muslim. Meine Frage ist: Begehen wir eine Sünde, wenn wir eines dieser Rechte gegenüber unseren muslimischen Brüdern nicht erfüllen? Wir danken Ihnen sehr für diese gute Arbeit.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Die Rechte eines Muslims gegenüber einem anderen Muslim sind zahlreich. Einige davon sind individuelle Pflichten (arab. Fard ‘ain), die jeder Einzelne erfüllen muss; wenn sie unterlassen werden, ist dies eine Sünde. Andere sind gemeinschaftliche Pflichten (arab. Fard Kifaya), die, wenn sie von einigen erfüllt werden, die anderen von der Schuld befreien. Einige Rechte sind erwünscht (arab. mustahab), aber nicht verpflichtend (arab. wajib), und es ist keine Sünde, wenn ein Muslim sie nicht erfüllt.

Al-Bukhari (1240) und Muslim (2162) überlieferten von Abu Huraira – möge Allah mit ihm zufrieden sein – dass er sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagen: ‚Das Recht des Muslims gegenüber dem Muslim sind fünf: Den Friedendsgruß (arab. Salam) erwidern, den Kranken besuchen, den Begräbniszug folgen, die Einladung annehmen und dem Niesenden ‚Yarhamuk Allah‘ (möge Allah dir barmherzig sein) sagen.‘“

Und Muslim (2162) überlieferte auch von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Das Recht des Muslims gegenüber dem Muslim sind sechs.“ Es wurde gefragt: „Was sind sie, o Gesandter Allahs?“ Er sagte: „Wenn du ihm begegnest, so grüße ihn; wenn er dich einlädt, so nimm die Einladung an; wenn er dich um Rat bittet, so beratschlage ihn; wenn er niest und Allah lobpreist, so sage zu ihm ‚Yarhamuk Allah‘; wenn er krank ist, so besuche ihn; und wenn er stirbt, so folge seinem Begräbniszug.“

Asch-Schaukani – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Mit seiner Aussage ‚das Recht des Muslims‘ ist gemeint, dass es nicht vernachlässigt werden sollte und seine Ausführung entweder verpflichtend oder stark empfohlen ist, ähnlich wie eine Pflicht, die nicht vernachlässigt werden sollte. Der Gebrauch in beiden Bedeutungen ist eine Anwendung eines mehrdeutigen Begriffs in seinen beiden Bedeutungen. Das Wort ‚Recht‘ wird im Sinne von ‚verpflichtend‘ verwendet, wie es Ibn Al-A’rabi erwähnte, und ebenso im Sinne von ‚beständig‘ (arab. Thabit), ‚notwendig‘ (arab. Lazim), ‚wahr‘ (arab. Sidq) und anderen (Bedeutungen). Ibn Battal sagte, dass mit dem Recht hier ‚Achtung‘ und ‚Gesellschaft‘ gemeint ist.“ Entnommen aus „Nail Al-Awtar” (4/21).

  1. Das Erwidern des Friedensgrußes ist verpflichtend, wenn der Gruß an eine einzelne Person gerichtet ist. Wenn der Gruß an eine Gruppe gerichtet ist, ist das Erwidern eine gemeinschaftliche Pflicht. Der Friedensgruß von sich aus zu beginnen, ist grundsätzlich eine empfohlene Sunnah.

In „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah” (11/314) heißt es: „Das Beginnen des Friedensgrußes ist eine stark empfohlene Sunnah (arab. Sunnah mu’akkadah), gemäß der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Verbreitet den Friedensgruß unter euch.”

Das Erwidern ist verpflichtend, wenn der Gruß an eine einzelne Person gerichtet ist. Wenn der Gruß an eine Gruppe gerichtet ist, ist das Erwidern für sie eine gemeinschaftliche Pflicht. Wenn einer von ihnen den Gruß erwidert, entfällt die Verpflichtung für die anderen. Wenn alle antworten, haben sie die Pflicht erfüllt, unabhängig davon, ob sie gleichzeitig oder nacheinander antworten. Wenn jedoch keiner antwortet, begehen alle eine Sünde, gemäß dem (oben zitierten) Hadith: „Das Recht des Muslims gegenüber dem Muslim sind fünf: Das Erwidern des Friedensgrußes …‘“

  1. Was das Besuchen von Kranken betrifft, so ist es eine gemeinschaftliche Pflicht.

Shaikh Ibn Uthaimin sagte: „Das Besuchen von Kranken ist eine gemeinschaftliche Pflicht.“

Entnommen aus: „Majmu’ Fatawa wa Rasail Ibn Uthaymin“ (13/1085).

  1. Das Begleiten eines Begräbniszuges ist ebenfalls eine gemeinschaftliche Pflicht.
  2. Was das Annehmen einer Einladung betrifft:

Wenn es sich um eine Hochzeitsfeier (arab. Walima) handelt, sind sich die meisten Gelehrten einig, dass es verpflichtend ist, diese anzunehmen, es sei denn, es liegt ein rechtmäßiger (islamischer) Entschuldigungsgrund vor. Handelt es sich um eine andere Art von Einladung, so sind sich die meisten Gelehrten einig, dass es empfehlenswert (arab. mustahab) ist, diese anzunehmen. Es gibt jedoch bestimmte Bedingungen für das Annehmen von Einladungen im Allgemeinen. Für eine detaillierte Erläuterung siehe die Antwort auf Frage Nr. (22006).

  1. Was das Sagen von „Yarhamuk Allah” zu den Niesenden angeht, so gibt es unterschiedliche Meinungen über dieses Urteil.

In „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah“ (4/22) heißt es: „Die Antwort auf den Niesenden (also das Sagen von Yarhamuk Allah) ist nach den Schafiiten eine Sunnah. Nach einer Ansicht der Hanbaliten und den Hanafiten ist es verpflichtend. Die Malikiten und die Hanbaliten (nach der vorherrschenden Meinung) sagen, dass es eine gemeinschaftliche Pflicht ist. Al-Bayan überlieferte, dass die bekanntere Meinung ist, dass es eine individuelle Pflicht ist, basierend auf dem Hadith: ‚Es ist ein Recht für jeden Muslim, der es hört, zu sagen: „Yarhamuk Allah.“ Ende des Zitats.

Die offensichtlichere (und richtigere) Meinungen ist, dass es verpflichtend für jeden ist, der das Lobpreisen Allahs des Niesenden hört, basierend auf der Überlieferung bei Al-Bukhari (6223) von Abu Huraira – möge Allah mit ihm zufrieden sein – über den Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm – der sagte: „Allah liebt das Niesen und hasst das Gähnen. Wenn jemand niest und Allah lobtpreist, so ist es ein Recht für jeden Muslim, der es hört, ihm zu sagen: „Yarhamuk Allah“ (Möge Allah mit dir barmherzig sein).’“

Ibn Al-Qayyim – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Es wurde bereits der Hadith von Abu Huraira erwähnt, in dem steht: ‚Wenn einer von euch niest und Allah lobpreist, dann ist es ein Recht für jeden Muslim, der es hört, zu sagen: „Yarhamuk Allah“. Und At-Tirmidhi berichtete den Hadith von Anas (Kapitel: Was über die Verpflichtung des Erwiderns des Niesens durch das Lobpreisen des Niesenden erwidert wurde). Dies deutet darauf hin, dass es nach seiner Auffassung verpflichtend ist, was die korrekte Ansicht ist, da es klare und deutliche Hadithe gibt, die die Verpflichtung ohne Widerspruch belegen. Und Allah weiß es am besten.

Hierzu zählt der Hadith von Abu Huraira, der bereits erwähnt wurde. Und unter ihnen ist der andere Hadith: ‚Es gibt fünf Rechte, die ein Muslim gegenüber seinem Bruder erfüllen muss‘, der ebenfalls bereits erwähnt wurde. Ein weiterer Hadith ist der von Salim ibn ‘Ubaid, in dem steht: ‚Jemand, der bei ihm ist, soll sagen: „Yarhamuk Allah.“‘ Und ebenso den Hadith, den At-Tirmidhi von Ali überliefert hat: ‚Der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Ein Muslim hat sechs Rechte gegenüber einem anderen Muslim: Er soll ihn begrüßen, wenn er ihn trifft, seine Einladung annehmen, wenn er ihn einlädt, „Yarhamuk Allah” sagen, wenn er niest, ihn besuchen, wenn er krank ist, seiner Beerdigung folgen, wenn er stirbt, und ihm wünschen, was er sich selbst wünscht.“‘ At-Tirmidhi sagte: „Das ist ein guter (arab. hasan) Hadith“, und er wurde über verschiedene Wege über den Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm – überliefert. Einige sprachen über Al-Harith Al-Au’ar und über die Überlieferungen von Abu Huraira, Abu Ayyub, Al-Bara’ und Abu Mas’ud. Darunter auch den Hadith, den At-Tirmidhi von Abu Ayyub überliefert hat, in dem der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: ‚Wenn jemand niest, soll er sagen: „Alhamdulillah“ (Alles gebührt Lob), und derjenige, der antwortet, soll sagen: „Yarhamuk Allah“ (Möge Allah dir barmherzig sein), und der Niesende soll dann sagen: „Yahdikum Allah wa yuslihu balakum“ (Möge Allah euch rechtleiten und eure Angelegenheiten verbessern).‘

Es gibt vier Arten von Beweisen (in dem oben zitierten Hadith „Wenn einer von euch niest und Allah lobpreist, ist es die Pflicht eines jeden Muslims, der ihn hört, ihm zu sagen: ‚Yarhamuk Allah’“):

  1. Die ausdrückliche Erklärung der Pflicht des Erwiderns mit klaren Worten, die keine Interpretation zulassen.
  2. Seine Antwort mit dem Wortlaut „Haqq“.
  3. Seine Antwort mit dem Wortlaut „‘Ala“ (auf), das klar auf die Pflicht hinweist.
  4. Die Anordnung, dies zu tun.

Und es gibt keinen Zweifel an den vielen Verpflichtungen, die ohne diese klaren Hinweise festgestellt werden können, ohne diese (oben erwähnten) Wege. Und Allah weiß es am besten. Ende des Zitats, entnommen aus „Haschija Ibn Al-Qayyim ‘ala Sunan Abi Dawud“ (13/259).

Er sagte auch: ‚Der offenkundige Sinn des Hadiths, der damit beginnt, ist, dass das Sagen von „Yarhamuk Allah” zum Niesenden eine individuelle Pflicht für jeden ist, der den Niesenden hört, wie er Allah lobt. Das Sagen eines Einzelnen reicht nicht aus, um dies (d.h. diese Pflicht) zu erfüllen, und dies ist eine der beiden Meinungen der Gelehrten. Diese (Meinung) wurde von Ibn Abi Zaid und von Abu Bakr ibn Al-Arabi Al-Maliki bevorzugt, und es gibt keine Widerrede dagegen.‘“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Zad Al-Ma’ad (2/437)”.

  1. Was das Beratschlagen betrifft, wenn jemand um Rat bittet, so ist die offensichtliche (Auffassung darüber), dass diese Art des Ratschlags eine Pflicht auf Kollektivebene ist. Ibn Muflih – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Der offensichtliche Standpunkt von Ahmad und den Gefährten ist, dass es verpflichtend ist, einem Muslim zu beratschlagen, selbst wenn er nicht darum bittet, wie es aus den Berichten klar hervorgeht.“ Entnommen aus: „Al-Adab Asch-Schar‘iyyah von Ibn Muflih” (1/307)

Und Mullah Ali Al-Qari – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „(Und wenn er dich um Rat bittet) d.h. wenn er von dir einen Ratschlag verlangt (dann gib ihm Rat) als Pflicht, ebenso ist es notwendig, Rat zu geben, auch wenn er nicht um Rat bittet.“ Entnommen aus: „Mirqat Al-Mafatih” (5/213).

Und Al-Hafizh Ibn Hajar sagte: „Es ist klar geworden, dass das Wort ‚Recht‘ (arab. Haqq) hier ‚Pflicht‘ bedeutet, im Gegensatz zur Meinung von Ibn Battal, der meint, es beziehe sich auf ‚Ehrfurcht und Freundschaft‘. Die offensichtliche (Bedeutung) ist jedoch, dass es hier die ‚gemeinschaftliche Pflicht‘ ist.“ „Fath Al-Bari” (3/113)

Und Allah weiß es am besten.

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