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Die islamische Beurteilung desjenigen, der die Menschen durch etwas zufriedenstellt, was Allahs Zorn erregt

19-11-2019

Frage 219244

Zählt derjenige als Muschrik (jemand, der Allah einen Teilhaber in Verehrung und Anbetung beigesellt), der die Menschen durch etwas zufriedenstellt, was Allahs Zorn erregt, da er den Gehorsam gegenüber der Schöpfung dem Gehorsam gegenüber dem Schöpfer vorzieht? Wie beispielsweise eine Person, die ihre Augen nicht vor einer unbedeckten Frau senkt, damit die Leute nicht von ihm sagen, er sei ein Fundamentalist.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Es wurde überliefert, dass demjenigen schwere Strafe droht, der die Menschen durch etwas zufriedenstellt, was Allahs Zorn erregt.

Von Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wurde überliefert, dass sie sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: ‚Wer die Zufriedenheit Allahs durch etwas, was die Menschen zornig macht, zu erlangen sucht, mit dem ist Allah zufrieden, und Er wird die Menschen mit ihm zufrieden machen. Und wer die Zufriedenheit der Menschen durch etwas, was Allahs Zorn erregt, zu erlangen sucht, auf dem liegt der Zorn Allahs, und Er wird die Menschen auf ihn zornig sein lassen.‘“ (Überliefert bei ibn Hibban, al-Ihsaan fi taqrib Sahih ibn Hibban 1/510)

Und bei at-Tirmidhi (2414) ist diese Überlieferung mit folgendem Wortlaut erwähnt: „Wer die Zufriedenheit Allahs durch etwas, was die Menschen zornig macht, zu erlangen sucht, von dem wird Allah die Beschwernis durch die Menschen fernhalten. Und wer die Zufriedenheit der Menschen durch etwas, was Allahs Zorn erregt, zu erlangen sucht, den wird Allah den Menschen überlassen.“

Es ist jedoch umstritten, ob diese überlieferten Worte tatsächlich vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, stammen, oder ob sie von Aischa gesagt wurden.

Al-Imam al-Bukhari vertrat, dass die überlieferten Worte von Aischa stammen, wie aus al-‘Ilal al-Kabir li-l Tirmidhi (332) hervorgeht. Auch Abu Zur’ah und Abu Haatim waren dieser Meinung, entsprechend al-‘Ilal li Ibn Abi Haatim (5/59). Und ad-Daaraqutni, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte: „Das Zurückführen (dieser Worte auf den Propheten - Ehre und Heil auf ihm - ist nicht bestätigt.“ (al-‘Ilal, 14/182)

Siehe auch: Silsilah al-Ahadhith as-Sahihah von al-Albani (5/392).

Zweitens:

Die Sünden, die der Diener Allahs begeht, um die Menschen zufriedenzustellen, werden in zwei Arten eingeteilt.

Die erste Art: Die Form von Sünden, die den Unglauben (Kufr) bedeuten. Dies, indem die jeweilige Person z.B. eine der Taten begeht oder eine der Aussagen macht, die Unglaube (Kufr) darstellen. Durch diese Form der Sünde wird derjenige, der sie begeht, ungläubig, wenn in seinem Fall die Voraussetzungen (Schurut) für ein solches Urteil erfüllt und die ein solches Urteil verhindernden Dinge/ Umstände (Mawaani‘) ausgeschlossen sind.

Ibn Taymiyah, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Das Urteil des Unglaubens (über eine Person) hat Voraussetzungen (Schurut), und es gibt Dinge/ Umstände, die es (ein solches Urteil) verhindern (Mawaani‘). Und diese können im Fall einer bestimmten Person eventuell nicht gegeben sein.

Tatsächlich bedeutet ein allgemeines (und theoretisches) Urteil des Unglaubens nicht zwangsweise dieses Urteil des Unglaubens über eine bestimmte Person (in der Praxis), außer die Voraussetzungen (Schurut) sind (im Falle dieser Person) gegeben und die (ein solches Urteil) verhindernden Umstände (Mawaani‘) ausgeschlossen.

Dies wird dadurch deutlich, dass Imam Ahmad und die allermeisten der Imame, die diese allgemeinen (und theoretischen) Aussagen (über das Urteil des Unglaubens) machten - wie beispielsweise dass sie sagten: Wer dieses oder jenes sagt, ist ungläubig geworden -, über die meisten derjenigen, die genau diese Worte (die den Unglauben bedeuten) sagten, nicht mit dem Unglauben (Kufr) urteilten.“ (Majmuu‘ al-Fatawa, 12/487-488)

Und zu den wichtigen Voraussetzungen (Schurut) in diesem Thema gehört, dass derjenige, der die jeweilige Tat begeht, die den Unglauben bedeutet, weiß, dass sie verboten ist und sie in voller Absicht, aus freier Entscheidung heraus und ohne Zwang beging.

Und zu den das Urteil des Unglaubens über diese Person verhindernden Dingen/ Umständen (Mawaani‘) gehört, dass sie unwissend über die islamische Beurteilung der jeweiligen Tat ist, sie anders versteht, einen (unbeabsichtigten) Fehler beging oder (zu der Tat) gezwungen wurde.

Siehe auch die Antwort auf die Frage Nr. 85102, um die Regelungen zum Urteil des Unglaubens kennenzulernen.

Die zweite Art: Dass der jeweilige Ungehorsam gegenüber Allah eine Sünde darstellt, jedoch nicht zu den Taten gehört, die den Unglauben bedeuten. Dazu gehören beispielsweise das von dir genannte Unterlassen des Niederschlagens der Augen, Lügen, Trinken von Alkohol, das Hören von Musik/ verbotenem Gesang und diesen Sünden ähnliche Dinge. Diese Vergehen sind „normale“ Sünden. Wenn derjenige, der diese begeht, Muslim ist, an Allah und Seinen Propheten glaubt, Allah und den Propheten bestätigt und die Sünden nicht für erlaubt erklärt, dann werden diese Sünden wie andere Sünden - kleine wie große - beurteilt. Er wird allein durch das Begehen der Sünden nicht zum Ungläubigen, selbst wenn es sich um große Sünden handelt, wie es dem Glauben der Leute der Sunnah und der (muslimischen) Gemeinschaft (Ahlus-Sunnah wal Jama’ah) entspricht.

Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Sünde seinen Neigungen und Lüsten folgend begeht, oder ob er damit die Rechte einer anderen Person berücksichtigt, dadurch eine bestimmte Stellung im Ansehen vor dieser Person anstrebt oder aus anderer, diesen Dingen ähnlicher Absicht oder Neigung heraus.

Ibn ’Abdul Barr, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Tatsächlich sind sich die Leute der Sunnah und der (muslimischen) Gemeinschaft (Ahlus-Sunnah wal Jama’ah) - und sie sind die Leute des Fiqh (der islamischen Regel- und Rechtswissenschaften) und der Überlieferungswissenschaften - darüber einig, dass niemand durch seine Sünde - selbst wenn sie gewaltig ist - aus dem Islam ausgeschlossen wird“. (at-Tamhid, 17/22)

Und ibn Taymiyah, möge Allah ihm barmherzige sein, sagte:

„Die Imame der Muslime - der vier Rechtsschulen und andere - einschließlich aller Gefährten (des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm) und derjenigen, die ihnen auf gute Weise folgten, sind sich darüber einig, dass ein Gläubiger nicht durch das einfache Begehen einer Sünde ungläubig wird.“ (Majmuu‘ al-Fatawa, 6/479)

Er sagte auch:

„Und wenn wir sagen: Die Leute der Sunnah (Ahlus-Sunnah) sind sich darüber einig, dass aufgrund einer Sünde nicht das Urteil des Unglaubens gefällt wird, dann meinen wir damit die Sünden wie z.B. Unzucht (Zina) oder das Trinken (von Alkohol).“. (Majmuu‘ Al-Fatawa, 7/302)

Und Allah weiß es am besten.

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