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Ein Brautwerber gab der Familie seiner Verlobten einen Geldbetrag, damit sie mehrere Gramm Gold, auf die sie sich geeinigt haben, als er um ihre Hand angehalten hat, kaufen kann. Dieses Gold soll dann als vorzeitige Brautgabe, zwei Jahre vor der Eheschließung, gelten, und nicht als Geschenk. Dann aber wurde die Verlobung, nach einigen Monaten oder bevor allgemein die zwei Jahre verstrichen sind, aufgelöst. Soll der Brautwerber nun den Geldbetrag, den er ihnen gab, oder das Gold nehmen? Sie müssen wisse, dass der Goldwert während dieser Zeit gesunken oder gestiegen ist.
Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Wenn man sich, wie in der Frage erwähnt, darauf geeinigt hat, dass dieses Gold als vorzeitige Brautgabe, und nicht als Geschenk, gilt, dann hat der Brautwerber das Recht diese Brautgabe komplett zurückzufordern, wenn die Verlobung aufgelöst wurde, da der Frau steht von der Brautgabe erst nach der Eheschließung etwas zu.
Zweitens:
Was deine Frage über den Geldbetrag oder das Gold betrifft, so ist die Antwort, dass in der Frage steht: „… damit sie mehrere Gramm Gold, auf die sie sich geeinigt haben, kaufen kann.“
Das beweist, dass man sich bei der Brautgabe in Form von Gold auf einen Betrag geeinigt hat und dass er ihnen das Geld gegeben hat, als Vertretung, damit sie das Gold kaufen können, das ihnen gefällt. Und das ist bekannt aus dem Heimatland des Fragenden. Diese Vertretung im Geldwechsel ist per Konsens der Gelehrten erlaubt.
Ibn Al-Mundhir -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Alle Gelehrten, von denen wir dies bewahrt haben, waren sich darüber einig, dass die Vertretung für das Wechseln von Geld erlaubt ist.“ Aus „Al-Ischraf“ (8/312).
Wenn demnach die Verlobung aufgelöst wurde, bevor sie das Gold gekauft haben, dann ist die Vertretung dessen schon davor aufgelöst. Somit steht ihm dann der Geldbetrag, den er ihnen gegeben hat, zu. Und hier wird der Goldwert, ob dieser gestiegen oder gesunken ist, nicht beachtet.
Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die Vertretung ist ein erlaubter Vertrag aus beiden Seiten. Der Vollmachtgeber hat das Recht seinen Vertreter, wann er will zu entlassen und der Vertreter darf sich selbst entlassen, denn es ist eine Erlaubnis über die Verfügungsgewalt (einer Sache). Somit haben bei das Recht diese nichtig zu machen. Genauso ist es, wenn man jemandem erlaubt von seinem Essen zu essen.
Sie ist auch nichtig, wenn eine der beiden Parteien stirbt, egal wer von ihnen, oder vollständig behindert ist. Nach unserem Wissen gibt es in all dem keine Meinungsverschiedenheit.“ Aus „Al-Mughni“ (7/234).
Wenn die Vertretung aber erst nach dem Kauf des Goldes aufgelöst wird, dann ist sein Anrecht das Gold und nicht das Geld, das er ihnen gegeben hat, denn sie haben als Kaufvertreter das Gold gekauft, so ist es, als wäre er selbst der Käufer gewesen.
Und Allah weiß es am besten.