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Sie verlangte die Khul', woraufhin er ihr die Scheidung sprach und sich weigerte, die Brautgabe zu nehmen. Ist die Scheidung nun gültig und was ist der Unterschied zwischen dieser und der Khul'?

23-05-2022

Frage 348008

Die Frau, welche die Khul' erhielt, will ihre Brautgabe und andere wertvolle Dinge, die mit dem Fall dieser Art der Scheidung einhergehen, ihrem Ehemann zurückgeben. Der Ehemann war damit einverstanden, ihr die Scheidung zu sprechen, jedoch weigert er sich irgendetwas davon anzunehmen. Was soll sie tun? Ist die Scheidung gültig, wenn der Mann sich weigert die Brautgabe und wertvolle Dinge zu nehmen und auf jeden Fall mit der Scheidung einverstanden ist? Ist es ihr danach möglich diese Dinge an wohltätige Organisationen zu spenden?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Wenn die Trennung durch die Scheidung ausgesprochen wurde und nicht durch die Khul', dann ist es eine absolute Scheidung (Talaq Bain), wenn dies gegen eine Gegenleistung, wie die Rückgabe der Brautgabe oder der Bezahlung von Geld, stattfindet, und eine Scheidung, die zurückgenommen werden kann, wenn dies ohne Gegenleistung stattfindet und die erste oder zweite Scheidung ist.

Die Wartefrist der Scheidung beträgt drei Menstruationen, wenn die Frau noch ihre Menstruation hat. Wenn diese Wartefrist dann abgelaufen ist, ohne dass er sie zurückgenommen hat, dann ist sie absolut von ihm geschieden und dürfte erst durch eine neue Eheschließung zu ihm zurück.

Zweitens:

Wenn die Trennung durch die Khul' ausgesprochen wird, ist es dann gültig, wenn der Mann keine Gegenleistung annimmt?

Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten der Gelehrten:

Erstens: Die Khul' ist ohne Gegenleistung ungültig. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Wenn er also die die Absicht fasst die Scheidung auszusprechen, dann ist eine Scheidung gefallen, die zurückgenommen werden kann und die Wartefrist beträgt, wie eben erwähnt, drei Menstruationen.

Zweitens: Die Khul' ist ohne Gegenleistung gültig. Dies ist die Ansicht von Malik.

Siehe auch: „Haschiyah Ad-Dasuqi“ (2/351) und „Al-Mughni“ (7/337).

Durch die Gültigkeit der Khul' entstehen zwei Dinge:

Erstens: Sie ist absolut geschieden. Dadurch könnte der Ehemann die Frau erst durch eine neue Eheschließung zurücknehmen. Und ihre Wartefrist beträgt nach der vorgezogenen Ansicht nur eine Menstruation.

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Er sagte: „Und wenn er ihr die Khul' spricht, ohne Gegenleistung oder für etwas Verbotenes, dann ist es ungültig“, da Allah -erhaben ist Er- sagte: „Dann ist für die beiden keine Sünde in dem, womit (an Geld) sie sich löst.“ [Al-Baqarah:229] Und wenn er ihr ohne Gegenleistung die Khul' spricht, wo ist dann der Loskauf? Es gibt keinen Loskauf! Das ist die Ansicht der Rechtsschule (der Hanabilah).

Schaikh Al-Islam sagte sagte: „Dass er ihr ohne Gegenleistung die Khul' spricht ist gültig.“

Der Grund dafür sind zwei Dinge:

Erstens: Die Gegenleistung ist ein Anrecht des Ehemannes. Wenn er dies entfallen lässt, dann besteht kein Problem darin, wie bei anderen Anrechten. Wenn er ihr also gegen 1000 Rial die Khul' spricht, und diese dann vollzogen werde, er sie aber dann davon freispricht, dann besteht darin kein Problem. Genauso verhält es sich, wenn sie sich von Beginn an darauf einigen, dass es keine Gegenleistung geben wird.

Zweitens: Wenn er ihr die Khul' spricht, dann tut er dies für die Gegenleistung, denn lässt dadurch ihr Anrecht darauf entfallen, dass er für sie aufkommen muss. Wenn es nämlich eine Scheidung wäre, die zurückgenommen werden kann, dann müsste der Ehemann während der Wartefrist für sie aufkommen. Wenn er ihr aber die Khul' spricht, dann muss er dies nicht tun, als hätte sie ihm eine Gegenleistung gegeben. Dadurch hat sie ihr Anrecht darauf fallen gelassen, dass der Mann für sie aufkommen muss, und er hat das Anrecht fallen gelassen, dass er sie zurücknehmen kann. Das Anrecht auf Zurücknahme der Ehe ist das Anrecht des Mannes und das Anrecht darauf, dass er während der Wartefrist für sie aufkommen muss, ist das Anrecht der Frau. Wenn sie also damit einverstanden sind es durch die Khul' fallen zu lassen, dann gibt es hier kein Hindernis.

Als Antwort auf die Anführung des Verses wird gesagt, dass sich der Mann meistens von der Frau nur gegen die Gegenleistung trennt. Deshalb sagte Allah -erhaben ist Er-: „Dann ist für die beiden keine Sünde in dem, womit (an Geld) sie sich löst.“

Und was der Schaikh gesagt hat ist gut, denn in der Realität wird die Khul' durch eine Gegenleistung vollzogen, wodurch der Mann nicht mehr für die Frau aufkommen muss.“

Aus „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (12/476).

Dadurch wird der Unterschied zwischen Scheidung und Khul' klar.

Die Scheidung ohne Gegenleistung ist eine Scheidung, die zurückgenommen werden kann, wenn es die erste oder zweite Scheidung ist. Die Wartefrist beträgt drei Menstruationen.

Es kann sein, dass die Frau ihren Mann zum Khul' auffordert, was er dann nicht tut. Jedoch spricht er ihr die Scheidung ohne Gegenleistung aus. Dadurch ist die Scheidung gültig und kann zurückgenommen werden, wie bereits erwähnt.

Und die Khul' ist eine Annullierung, bei der die Anzahl die Scheidungen nicht gezählt werden. Dadurch gilt die Scheidung als absolut und die Wartefrist beträgt eine Menstruation.

Drittens:

Wenn der Mann weder die Brautgabe noch die Geschenke angenommen hat, dann bleiben diese im Besitz der Frau und sie darf sie behalten, verschenken oder spenden. Es verhält sich hier, wie bei all ihren anderen Habseligkeiten.

Und Allah weiß es am besten.

Scheidungsersuch der Frau (Khul')
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