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Das Urteil darüber einen obligatorischen Fastentag, den man nachholt, zu brechen (bevor man sein Fasten brechen darf).

22-04-2018

Frage 49985

Was ist das Urteil darüber einen obligatorischen Fastentag, den man nachholt, zu brechen?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Wer damit anfängt ein obligatorisches Fasten zu vollziehen, wie das Nachholen vom Ramadan, dem ist es nicht erlaubt ohne Entschuldigungsgrund, wie die Krankheit oder Reise, sein Fasten zu brechen.

Doch wenn man das Fasten bricht, ob mit oder ohne Entschuldigungsgrund, so muss man diesen Tag nachholen und an seiner Stelle an einen (anderen) Tag fasten.

Jedoch muss man für das Fastenbrechen keine Sühne begleichen, egal ob mit oder ohne Entschuldigungsgrund, da die Sühne nur zur Pflicht wird, wenn man tagsüber im Ramadan Geschlechtsverkehr hat. 

Und wenn man ohne Entschuldigungsgrund sein Fasten bricht, so muss man reuig zu Allah von dieser verbotenen Tat zurückkehren.

Ibn Qudama (412/4) sagte:

„Wer im obligatorischen Fasten eintritt, wie das Nachholen vom Ramadan, das Fasten eines Eides oder das Fasten einer Sühne, so ist es diesem nicht erlaubt davon auszutreten. Darüber gibt es keine Meinungsverschiedenheit, und alles Lob gebührt Allah.“ (Zusammengefasst)

An-Nawawi sagte in „Al-Majmu'“ (383/6):

Wenn man während des Fastens außerhalb vom Ramadan Geschlechtsverkehr hat, ob beim Nachholen oder bei einem Eid etc., so lastet keine Sühne auf die Person. Die Mehrheit (der Gelehrten ist dieser Meinung. Qatada aber sagte, dass die Sühne verpflichtend sei, wenn man das Nachholen vom Ramadan ungültig machen würde.“

Siehe auch in „Al-Mughni“ (378/4).

Schaikh Ibn Baz (355/15) wurde in „Majmu' Al-Fatawa“ gefragt:

„Ich habe an einem Tag mein Fasten nachgeholt. Doch nach dem Mittagsgebet habe ich Hunger verspürt, woraufhin ich vorsätzlich gegessen und getrunken habe, nicht aus Versehen und auch nicht aus Unwissenheit. Was ist das Urteil über meine Tat?“

 

Er antwortete:
„Du musst dein Fasten vervollständigen. Und es ist dir nicht erlaubt das Fasten zu brechen, wenn dieses Fasten eine Pflicht ist, wie das Nachholen vom Ramadan oder das Fasten aufgrund eines Eides. Du musst reuig von dem, was du getan hast, zurückkehren, und wer reuig zu Allah zurückkehrt, dessen Reue wird Allah annehmen.“

Schaikh ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt (451/20):

„Ich habe in den letzten Jahren (mal) mein Fasten nachgeholt und habe dann vorsätzlich mein Fasten gebrochen. Danach aber habe ich es nachgeholt, indem ich nur einen Tag nachgeholt habe. Ich weiß jedoch nicht, ob es mit nur einem Tag nachgeholt werden kann, so wie ich es getan habe, oder muss ich zwei Monate hintereinander fasten? Lastet auf mir die Sühne? Ich bitte um eine Antwort.“

 

Er antwortete:
„Wenn der Mensch damit anfängt ein obligatorisches Fasten zu vollziehen, wie das Nachholen vom Ramadan, das Begleichen der Sühne eines Schwurs, das Begleichen der Sühne für den Loskauf vom Haarschneiden in der Hajj, wenn derjenige, der im Weihezustand ist, seine Haare rasiert, noch bevor er in den Weihezustand eintritt usw., dann ist es ihm nicht erlaubt das Fasten abzubrechen, außer durch einen islamisch-legitimen Entschuldigungsgrund. Genauso ist es bei jeder obligatorischen Sache, wenn sie begonnen wird, dann muss sie vollendet werden und es ist nicht erlaubt sie abzubrechen, außer durch einen islamisch-legitimen Entschuldigungsgrund, der es erlaubt diese Sache abzubrechen. Diese Frau, die begonnen hat ihr Fasten nachzuholen, es dann unentschuldigt gebrochen hat und daraufhin diesen Tag (wieder) nachgeholt hat, auf ihr lastet nichts. Denn man holt einen Tag für einen anderen nach. Sie soll aber reuig zu Allah -der Mächtige und Gewaltige- zurückkehren und Ihn dafür um Vergebung bitten, das sie unentschuldigt ein obligatorisches Fasten gebrochen hat.“.
Das Fasten nachholen
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