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Wann ist es dem Reisenden verboten sein Fasten zu brechen?

22-05-2017

Frage 50758

Wann ist es dem Reisenden verboten sein Fasten zu brechen, und aus welchem Grund?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Der Koran, die prophetische Tradition (Sunna) und der Konsens (Ijmaˈa) der Gelehrten weisen darauf hin, dass der Reisende (Musafir) das Recht hat in den Tagen vom Ramadan sein Fasten zu brechen. Allah -erhaben ist Er- sagte:

„…wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, (der soll) eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“

[Al-Baqara 2:185]

Die Rechtsgelehrten -möge Allah ihnen barmherzig sein- erwähnen, dass der Reisende, dem das Fastenbrechen erlaubt ist, er derjenige ist, dessen Reise eine Entfernung erreicht, welche das Verkürzen der Gebete erlaubt (Masafa Al-Qasr), und dessen Reise an sich selbst erlaubt ist.
Was denjenigen anbelangt, der eine Reise unternimmt, deren Entfernung nicht die erforderliche Entfernung für das Verkürzen der Gebete erreicht (Masafa Al-Qasr), oder denjenigen, der seine Reise unternimmt, um während ihr Sünden zu begehen, so ist ihnen beiden das Fastenbrechen nicht erlaubt.

Und genauso ist es, wenn er nur verreist, um sein Fasten brechen zu können.

 „Masafa Al-Qasr“ beträgt entsprechend der Mehrheit der Gelehrten vier „Burud“, was ca. 80 Kilometern entspricht. Einige Gelehrten sind der Ansicht, dass es hierbei nicht auf die tatsächliche Entfernung ankommt, sonder darauf, was unter den Leuten als Reise angesehen (bezeichnet) wird.

Siehe dazu die Frage Nr. (38079)

Die Ansicht, dass es demjenigen, der eine Reise unternimmt, um zu sündigen, weder das Fastenbrechen erlaubt ist, noch andere reisebedingte Erleichterungen, wie das Verkürzen der Gebete, ist die Rechtsmeinung der Malikiten, Schafiˈiten und Hanbaliten.

Siehe dazu „Al-Mughni“ (2/52)

Sie haben es damit begründet, dass das Fastenbrechen (auf der Reise) eine Erleichterung ist, und derjenige, der auf der Reise zu sündigen beabsichtigt, die Erleichterung nicht verdient. Einige von Ihnen (den Gelehrten) bedienen sich bei der Beweisführung der Aussage Allahs

-erhaben ist Er-:

„Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren (Baghi) oder das Maß zu überschreiten (ˈAdi), für den ist es keine Sünde. Allah ist Allvergebend und Barmherzig.“

[Al-Baqara 2:173]

Der Punkt ist, dass Allah -erhaben ist Er- es demjenigen, der es begehrt (Al-Baghi) oder das Maß überschreitet, den Verzehr von Verendetem nicht erlaubt hat, weil sie Frevler sind. Sie (die Gelehrten) sagen: „Al-Baghi“ ist derjenige, der sich gegen den Herrscher auflehnt, und „Al-ˈAdi“ ist der Militante und der Wegelagerer (Strassenräuber).

Die Hanafiten vertreten die Ansicht, dass er das Recht auf die Erleichterungen des Fastenbrechens, der Verkürzung der Gebete etc. hat, was auch die auserwählte Ansicht von Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya ist -möge Allah ihm barmherzig sein-.

Siehe dazu „Al-Bahr Ar-Raˈiq“ (2/149) und „Majmuˈu Al-Fatawa“ (24/110).

Und diese folgen nicht der Mehrheit der Gelehrten bei ihrer Beweisführung mit diesem Vers, und sagen: „Vielmehr ist „Al-Baghi“ derjenige, der verbotene Nahrung zu sich nehmen will, obwohl er dazu in der Lage ist, sich von Erlaubtem zu ernähren. Und „Al-Muˈtadi“ ist derjenige, der das Maß des Benötigten überschreitet.

Wer jedoch eine Reise unternimmt, damit er sein Fasten brechen kann, so treibt dieser Spielchen mit dem Gesetz Allahs, (versucht es auszutricksen) und wird aufgrund seiner falschen Absicht bestraft.

In „Kaschaf Al-Qinaˈa“ von den hanbalitischen Büchern (2/312) wird gesagt:
„Wenn er jedoch verreist, um sein Fasten zu brechen, so sind beide für ihn verboten (Haram), die Reise und das Fastenbrechen, da es keinen Vorwand für seine Reise gibt, ausgenommen des Fastenbrechens. Was das Verbot des Fastenbrechens anbelangt, so aufgrund des nichtgegebenen Entschuldigungsgrundes. Was das Verbot der Reise betrifft, so weil sie ein Mittel zum unerlaubten Fastenbrechen ist.“

[Ende des Zitats]

Der Reisende hat erst das recht sein Fasten zu brechen, nachdem er die Siedlung seiner Stadt oder seines Dorfes verlassen hat. Es ist ihm verboten (Haram) sein Fasten davor zu brechen, weil er dann als Ansässiger gilt.

Siehe dazu die Frage Nr. (48975

Darauf aufbauend ist es dem Reisenden verboten in folgenden Situationen sein Fasten zu brechen:
1. Wenn seine Reise nicht die Entfernung erreicht, welche für das Verkürzen der Gebete notwendig ist.
2. Wenn, nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, seine Reise nicht erlaubt ist.
3. Wenn er verreist, um sein Fasten zu brechen.

4. Wenn er verreist und sein Fasten vor dem Verlassen der Häuser seines Dorfes oder seiner Stadt brechen will.

5. Der Mehrheit der Gelehrten nach, gibt es noch eine fünfte Situation, in der es dem Reisenden verboten ist sein fasten zu brechen, und zwar wenn er sich in dem Land, in welches er gereist ist, länger als vier Tage aufhält. Andere Gelehrten sind der Ansicht, dass der Reisende die Erleichterungen der Reise in Anspruch nehmen darf, solange er ein Reisender ist, ungeachtet der Reisedauer.

Und Allah weiß es am besten.

Das Fasten des Reisenden
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