Donnerstag 27 Jumaada Al-Awwah 1446 - 28 November 2024
German

Die Regel bezüglich der fastenbrechenden Dinge, durch welche das Fasten des Fastenden gebrochen wird

Frage

(Was ist das Urteil) bezüglich derjenigen, die Getreide mahlen, dieses aufgewirbelt wird und aufgrund dessen in ihre Kehle gelangt, während sie am Fasten sind?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Es verletzt (verdirbt) nicht ihr Fasten, und ihr Fasten ist gültig, weil das Aufwirbeln dieser Sachen ohne ihren Willen geschieht und sie es nicht beabsichtigen, dass es (das aufgewirbelte Mehl) ihr Inneres erreicht.
Bei dieser Gelegenheit würde ich gerne erläutern, dass die fastenbrechenden Dinge, durch welche das Fasten des Fastenden gebrochen wird, wozu der Beischlaf, das Essen, das Trinken und anderes gehören, sein Fasten nur unter drei Voraussetzungen brechen:
Erstens:
Er muss Wissen (darüber) haben. Falls er kein Wissen darüber hat, so hat er sein Fasten nicht gebrochen. (Dieses) aufgrund der Aussage Allahs -Erhaben sei Er-:
„Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben.“ [Al-Ahzab 33:5]
Und aufgrund Seiner Aussage:
„Unser Herr, belange uns nicht, wenn wir (etwas) vergessen oder einen Fehler begehen.“
[Al-Baqara 2:286]
Daraufhin sagte Allah: „Tat ich bereits.“
Und aufgrund der Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-:

„Meiner Umma wurden vergeben, der Fehler, die Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden.“
Dabei ist der Unwissende jemand, der einen Fehler begangen hat, da wenn er wissend darüber wäre, er es nicht getan hätte. Wenn er also etwas von den fastenbrechenden Dingen unwissentlich tut, so wird er nicht getadelt und sein Fasten ist vollkommen und gültig, ungeachtet dessen, ob er bezüglich des Urteils oder der Zeit unwissend war.
Ein Beispiel für sein Unwissen bezüglich des Urteils (ist), dass er etwas von den fastenbrechenden Dingen zu sich nimmt, und dabei denkt, dass er dadurch nicht das Fasten gebrochen hat, wie (beispielsweise) wenn er sich Blut schröpfen lässt, wobei er denkt, dass das Blutschröpfen (Hijama) nicht sein Fasten bricht (verdirbt). Daher sagen wir: „Dein  Fasten ist gültig und du wirst nicht dafür belangt.“ Und genauso ist es bezüglich anderer Angelegenheiten, welche einer Person unwillentlich passieren können. Sie wird weder dafür getadelt, noch ist ihr Fasten gebrochen, aufgrund dessen, was wir (bereits) erwähnten.

Das Fazit ist, dass man durch die gesamten fastenbrechenden Dinge das Fasten nicht gebrochen hat, außer unter drei Voraussetzungen:

1. Man ist wissend darüber.
2. Man tat es bewusst.

3. Man tat es freiwillig (ungezwungen).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Fatawa Asch-Schaikh Ibn ˈUthaimin“ (1/508)