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Wann darf der Kranke sitzend beten, denn er könnte es aushalten stehend zu beten, jedoch mit einer sehr großen Erschwernis?
Alles Lob gebührt Allah..
In der Antwort auf die Frage Nr. 50684 wurde bereits erwähnt, dass das Stehen eine Säule im Pflichtgebet ist. Somit ist das Gebet sitzend, obwohl man dazu fähig wäre stehend zu beten, ungültig. Ebenso entfällt diese Säule, wie alle anderen Pflichthandlungen, durch einen Entschuldigungsgrund.
An-Nawawi sagte in „Al-Majmu'“ (4/201): „Die islamische Gemeinschaft ist sich darüber einig, dass derjenige, der nicht dazu imstande ist das Pflichtgebet stehend zu verrichten, es sitzend verrichten darf und nicht nachholen muss. Unsere Gefährten sagten, dass er Lohn nicht geringer als der desjenigen, der steht, ist, da dieser entschuldigt ist. Es wurde in Sahih Al-Bukhary authentisch überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: ‚Wenn der Diener krank oder auf Reisen ist, dann werden ihm seine Taten so niedergeschrieben, als wäre er gesund und sesshaft.‘“
Die Richtlinie des Entschuldigungsgrundes, durch das das Stehend entfällt und das Pflichtgebet sitzend erlaubt ist:
1. Man ist nicht imstande zu stehen.
2. Die Krankheit wird dadurch stärker.
3. Die Heilung verlangsamt sich dadurch.
4. Es fällt ihm so schwer, dass die Demut im Gebet verschwindet. Wenn die Erschwernis geringer als das wäre, dann dürfte er nicht sitzend beten.
Al-Bukhary (1117) überlieferte, über 'Imran Ibn Husain -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, der sagte: „Ich hatte Hämorrhoiden, weshalb ich den Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- über das Gebet fragte. Er antwortete: ‚Bete stehend, wenn du dies jedoch nicht kannst, dann sitzend, und wenn du dies nicht kannst, dann auf der Seite.‘“
Al-Hafith sagte: „Seine Aussage: „Wenn du dies jedoch nicht kannst“, führten jene als Beweis an, die sagten, dass der Kranke erst sitzend betend darf, wenn er nicht dazu imstande ist dies im Stehen zu tun. Dies überlieferte 'Iyad über Asch-Schafi'i. Und von Malik, Ahmad und Ishaq wurde überliefert, dass nicht die fehlende Kraft, sondern die Erschwernis dafür vorausgesetzt sei. Bei den Schafi'iten ist bekannt, dass mit der fehlenden Kraft die vorhandene große Erschwernis beim Stehen, die Angst, dass die Krankheit größer wird, oder der Tod gemeint ist. Die kleinste Form der Erschwernis genügt hier aber nicht. Zu großen Erschwernis gehören Schwindel bei jemandem, der auf einem Schiff ist, oder Angst davor hat zu ertrinken, wenn er darauf im Stehen betet. Der Hadith von Ibn 'Abbas, bei At-Tabarani, ist auch ein Beweis für die Mehrheit, mit folgendem Wortlaut: „Er soll stehend beten, wenn es ihm schwerfällt, dann sitzend, und wenn ihm dies schwerfällt, dann liegend.“ Aus „Fath Al-Bari“.
Den Hadith von Ibn 'Abbas, den Al-Hafith erwähnt hat, wurde von Al-Haithami in „Majma' Az-Zawaid“ (2897) erwähnt. Er sagte: „At-Tabarni überlieferte dies in „Al-Ausat“ und sagte: ‚Dies überlieferte niemand über Ibn Juraij, bis auf Hillis Ibn Muhammad Ad-Duba'i.‘ Ich (Al-Haithami) sage: Ich kenne niemanden, der seine Biografie niederschrieb, jedoch sind die restlichen Männer (in der Überlieferungskette) vertrauenswürdig.“
Ibn Qudamah sagte in „Al-Mughni“ (1/443): „Wenn er dazu imstande ist zu stehen, es sei denn er befürchtet, dass die Krankheit schlimmer wird, die Heilung sich verlangsamt oder es ihm sehr schwerfallen wird, dann darf er sitzend beten. Ähnliches sagten Malik und Ishaq, denn Allah -erhaben ist Er- sagte: ‚Und Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ [Al-Hajj:78] Die Auferlegung zu Stehen ist in diesem Fall eine Bedrängnis. Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- betete sitzend, als er auf seiner rechten Seite verletzt wurde. Es scheint, dass er nicht gar nicht dazu imstande war im Stehen zu beten, als es ihm, aber schwer fiel dies zu tun, entfiel dies.“
An-Nawawi sagte in „Al-Majmu'“ (4/201): „Unsere Gefährten sagten, dass mit der Unfähigkeit nicht vorausgesetzt sei, dass er gar nicht stehen könne, und es genügt nicht die kleinste Form der Erschwernis. Beachtet wird vielmehr die klare und deutliche Erschwernis. Wenn man also befürchtet in einer großen Erschwernis zu geraten, dass die Krankheit zunimmt etc. oder man befürchtet zu ertrinken, wenn man auf einem Schiff ist, oder dass einem schwindelig wird, dann darf man sitzend beten, ohne das Gebet nachholen zu müssen. Imam Al-Haramain sagte: ‚Wir sind in Bezug auf die Festlegung der Unfähigkeit der Ansicht, dass dem beim Stehen (im Gebet) eine Erschwernis folgt, durch welche die Demut verschwindet, denn die Demut ist ein Ziel des Gebets.‘“
Das, was Imam Al-Haramain auswählte, wurde von Schaikh ibn 'Uthaimin bevorzugt. So sagte er: „Die Richtlinie für die Erschwernis ist das, womit die Demut verschwindet. Und die Demut ist, dass das Herz anwesend ist und man innere Ruhe verspürt. Wenn man also im Stehen betet und sich große Sorgen macht, keine Ruhe verspürt und du ihn vorfindest, wie er sich wünscht das Ende von Al-Fatiha zu erreichen, um sich zu verbeugen, dann fällt es diesem schwer zu stehen. Er soll dann sitzend beten.“ Aus „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (4/326).