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Wenn ein Kunde ein Produkt in einem Online-Shop kauft, zahlt er den Betrag an einen Dritten – den Anbieter des automatisierten Zahlungsdienstes – auf eine von zwei Arten: Entweder mit einer Bankkarte oder über ein Bankkonto. Der Anbieter des Zahlungsdienstes erhält das Geld und behält eine Gebühr von etwa 2 % für die Transaktion ein. Anschließend leitet das System – meine Website – die Bestellung automatisch an den Lieferanten weiter, der die Ware vorbereitet. Es gibt zwei Arten, mit dem Lieferanten zusammenzuarbeiten: 1) Das Geld wird vorab auf das Bankkonto des Lieferanten eingezahlt. Nach Abschluss des Kaufs bereitet der Lieferant die Ware vor und versendet sie direkt an den Käufer. 2) Der Lieferant versendet die Ware an den Käufer nach Eingang der Bestellung und erlaubt es mir, die Zahlung später anhand der Rechnung zu leisten. Der Versand dauert etwa 1 bis 3 Tage. Danach beantrage ich eine Auszahlung vom Anbieter des Zahlungsdienstes, um den Betrag zu erhalten, den der Käufer gezahlt hat. Eine weitere Möglichkeit für den Käufer, den Preis der Ware zu zahlen, besteht darin, eine Rechnung über den Zahlungsdienstleister zu erstellen, anstatt eine Bankkarte oder ein Bankkonto zu verwenden. Die Rechnung stellt einen Vertrag zwischen dem Käufer und dem Zahlungsdienstleister dar, wodurch der Käufer innerhalb von 14 Tagen oder in Raten zahlen kann. Bei der Ratenzahlung entsteht jedoch Zins (arab. Riba) zwischen dem Käufer und dem Zahlungsdienstleister, basierend auf den vertraglich festgelegten (Bedingungen). In allen verfügbaren Optionen wird die Ware nach Abschluss des Kaufs über meine Website direkt vom Lieferanten an den Käufer versendet. Ist diese Art von Handel erlaubt?
Alles Lob gebührt Allah..
Diese Transaktion, wie wir sie aus der Frage verstanden haben, umfasst vier beteiligte Parteien:
Wir sagen:
Erstens: Es ist dem Käufer erlaubt, den Preis über den Zahlungsdienstleister zu zahlen, wobei eine Gebühr von 2% für die Transaktion anfällt. Dies stellt eine bezahlte Beauftragung dar, und daran ist nichts auszusetzen.
Zweitens: Es ist nicht erlaubt, eine Ware zu verkaufen, bevor man sie besitzt, sie in Empfang genommen hat und sie aus dem Lager des Lieferanten entnommen wurde. Denn es wird von An-Nasai (4613), Abu Dawud (3503) und At-Tirmidhi (1232) überliefert, dass Hakim Ibn Hizam sagte: „Ich fragte den Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm – und sagte: O Gesandter Allahs, ein Mann kommt zu mir und möchte (eine Ware) von mir kaufen, die nicht bei mir ist (d.h.: Die ich nicht besitze). Darf ich sie an ihn verkaufen und dann vom Markt für ihn kaufen?“ Er sagte: „Verkaufe nicht, was du nicht besitzt!“ Von Al-Albani in „Sahih An-Nasai“ als authentisch eingestuft.
Ad-Daraqutni und Abu Dawud (3499) überlieferten über Zayd Ibn Thabit, dass der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – „den Verkauf von Waren an dem Ort, an dem sie gekauft wurden, verbot, (noch) bevor die Händler sie zu ihren eigenen Lagerstätten gebracht haben.“ Von Al-Albani in „Sahih Abi Dawud” als authentisch eingestuft.
Der Ausweg aus diesem (Problem, besteht in folgenden Möglichkeiten):
Diese drei Möglichkeiten wurden bereits in der Antwort auf die Frage Nr. (292328) erläutert.
Damit erfährst du (und es wird dadurch deutlich), dass das Hauptproblem darin besteht, die Ware nicht zu besitzen und nicht in Empfang genommen zu haben, bevor du sie an den Kunden verkaufst.
Dem sich zu entziehen erfolgt durch eine der genannten Methoden, aber die erste Methode ist für dich nicht geeignet, da du die Ware nicht vom Lieferanten in Empfang nimmst, bevor du sie verkaufst.
Die Form der Vertreterschaft mit Entgelt ist für dich geeignet, wenn der Lieferant damit einverstanden ist und dich als seinen Vertreter betrachtet, gegen eine Provision, die du erhältst. Dann (d.h. in diesem Fall) ist es (jedoch) nicht zulässig, im Voraus Geld auf seinem Konto einzuzahlen, da du sein Vertreter bist und nicht bei ihm einkaufst.
Jedoch ist die zweite Methode, die du erwähnt hast, zulässig. Dabei ziehst du das Geld des Käufers von dem automatisierten Zahlungsanbieter ab und gibst es dem Lieferanten weiter, als würdest du als Vertreter handeln. Entweder im Auftrag des Verkäufers, um seinen Verkauf und den Erhalt des Preises seiner Ware abzuwickeln, oder im Auftrag des Käufers, um für ihn zu kaufen oder für ihn zu zahlen. Jedoch mit der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung zwischen dir und der Partei, die du damit beauftragst, besteht und deine Provision für die erbrachte Vertreterschaft festgelegt wird.
Die Methode des „Salam”(-Vertrages) ist für dich nicht geeignet, da ihre Bedingung ist, dass du den vollen Preis bei Vertragsabschluss entgegennehmen musst, und es ist nicht zulässig, dass er beim Vermittler bleibt.
Zusammengefasst: Solange du die Ware nicht besitzt und sie vor dem Verkauf nicht in Empfang nehmen kannst und den vollen Preis vom Käufer nicht entgegennehmen kannst, ist nur die Vertretungsform für den Lieferanten für dich geeignet.
Zweitens: Das, was du über die Ratenzahlung des Käufers mit dem automatisierten Zahlungsdienstleister erwähnt hast, ist nicht erlaubt und stellt Zinsen dar, wie bereits erwähnt. Wenn der Zahlungsdienstleister den Preis für den Käufer übernimmt und dann nachträglich eine höhere Zahlung fordert, handelt es sich um Zinsen.
Es ist erlaubt, dass der Käufer dem Zahlungsdienstleister das Geld gibt, damit er es zum Verkäufer überweist, gegen eine Gebühr. Das wäre eine Vertreterschaft mit Gebühr, wie zuvor erwähnt.
Und Allah weiß es am besten.