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Vorab sage ich ihnen, dass ich meinem Ehemann die Scheidung gesprochen habe. Ich will wissen, welche Verpflichtungen ich während der Wartezeit, die drei Monate beträgt, habe. Bedeutet das, dass ich mich nicht mit Männern über das Internet unterhalten kann? Dürfen die Freunde meines Vaters oder meiner Mutter kommen und mitnehmen und mich dann wieder nach Hause zurückbringen?
Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Eine Frau kann ihrem Mann nicht die Scheidung sprechen. Die Scheidung geschieht vielmehr von Seiten des Mannes. In Allahs -erhaben ist Er- Buch werden in Bezug auf die Scheidung und dessen Regeln die Männer angesprochen und nicht die Frauen. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Und wenn ihr euch von Frauen scheidet und sie dann ihre festgesetzte Zeit erreichen, so behaltet sie in rechtlicher Weise oder gebt sie in rechtlicher Weise frei.“ [Al-Baqarah:231] Er -erhaben ist Er- sagte ebenso: „Es ist für euch keine Sünde darin, wenn ihr euch von Frauen scheidet, solange ihr sie noch nicht berührt oder euch ihnen gegenüber (zu einer Morgengabe) verpflichtet habt.“ [Al-Baqarah:236] Er -erhaben ist Er- sagte auch: „O die ihr glaubt, wenn ihr gläubige Frauen heiratet und euch hierauf von ihnen scheidet, bevor ihr sie berührt habt, dann dürft ihr für sie keine von euch berechnete Wartezeit aussetzen.“ [Al-Ahzab:49] Schließlich sagte Er -erhaben ist Er- auch: „O Prophet, wenn ihr euch von Frauen scheidet, dann scheidet euch von ihnen auf ihre Wartezeit hin, und berechnet die Wartezeit. Und fürchtet Allah, euren Herrn.“ [At-Talaq:1]
Ibn Abbas -möge Allah mit ihm zufrieden sein- berichtete, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Die Scheidung (aussprechen zu können) steht dem Ehemann zu.“ Überliefert von Ibn Majah (2081) und Al-Albani stufte in „Irwa Al-Ghalil“ (7/108) als authentisch ein.
Wenn der Ehemann sich jedoch auf Wunsch der Frau trennt und sie ihm dafür Geld als Gegenleistung gibt, dann wird dies als „Khul“ bezeichnet. Das geschieht, indem die Frau sich selbst durch ihre Brautgabe, oder etwas, das der Ehemann verlangt, freikauft und er sich (anschließend) von ihr trennt, wenn er dies möchte. Das ist jedoch eine Annullierung der Ehe und keine Scheidung. Die Wartezeit der Frau (Iddah) beträgt dabei nur eine Periode.
Dies wurde bereits in der Antwort auf Frage Nr. 14569 erläutert.
Zweitens:
Wenn die Khul durchgeführt wurde, dann gilt sie sofort als Fremde. Er darf dann nicht mit ihr allein sein und sie nicht zurücknehmen, außer durch eine neue Eheschließung und Brautgabe.
Wenn ihre Wartezeit, von der Zeitspanne von einer Periode zur nächsten oder der Geburt, wenn sie schwanger war, endet, ist es ihr erlaubt zu heiraten, wen sie will, gemäß der islamisch-legitimen Bedingungen, wie den Vormund und zwei rechtschaffene Trauzeugen.
Wenn der Ehemann aber seiner Frau ein- oder zweimal die Scheidung gesprochen hat, dann darf sie während der Wartezeit nicht ihr Haus verlassen. Ebenso ist es ihm nicht sie aus dem Haus zu weisen, es sei denn ihre Wartezeit endet, denn dann wird sie ihm gegenüber zu einer fremden Frau. Die Weisheit dahinter ist, dass es sein kann, dass er doch wieder zu ihr geneigt ist, wodurch er sie als Ehefrau zurücknimmt. Und dazu spornt die islamische Gesetzgebung an, denn Allah -erhaben ist Er- sagte: „Weist sie nicht aus ihren Häusern aus; sie sollen auch nicht selbst ausziehen, außer, sie begehen etwas klar Abscheuliches. Dies sind Allahs Grenzen. Wer aber Allahs Grenzen übertritt, der fügt sich ja selbst Unrecht zu. Du weißt nicht, vielleicht führt Allah danach eine neue Lage herbei.“ [At-Talaq:1]
Während der Wartezeit darf sie vor ihrem Ehemann den Hijab ausziehen und sich schön machen. Er darf sie mit ihr reden und allein sein, jedoch darf er erst wieder mit ihr geschlechtlich verkehren, wenn er sie zurückgenommen hat, oder wenn der Geschlechtsverkehr mit Absicht sie zurückzunehmen geschieht.
Wenn der Ehemann jedoch seiner Frau dreimal die Scheidung ausspricht oder nur ein- oder zweimal und die Wartezeit endet, dann wird sie für ihn zu einer fremden Frau und es ist ihm weder erlaubt mit ihr allein zu sein, sie zu berühren oder sie anzuschauen.
Dies wurde in der Antwort auf Frage Nr. 21413 und Nr. 36548 erläutert.
In der Antwort auf Frage Nr. 12667 wurden alle Arten der Wartezeiten erläutert.
Es sollte beachtet werden, dass die Wartezeit der geschiedenen, reifen Frau drei Perioden beträgt und nicht drei Monate. Drei Monate beträgt die Wartezeit der Frauen, die keine Periode haben. In der verwiesenen Antwort wird dies weiter im Detail erläutert.
Drittens:
Es ist der Frau nicht erlaubt mit fremden Männern das Haus zu verlassen oder mit ihnen über das Internet zu kommunizieren. Die Beweise diesbezüglich und die Fatawa der Gelehrten werden in den Fragen Nr. 34841, Nr. 6453 und Nr. 10221 angeführt.
Demnach wird die Frau nicht daran gehindert schöne Kleidung, Schmuck oder Parfüm aufzutragen, so wie es bei derjenigen der Fall ist, die sich aufgrund des Todes ihres Mannes in der Wartezeit befindet. Es ist vielmehr verboten sich in der Wartezeit, in der sie vom Ehemann zurückgenommen werden kann, das Haus des Mannes zu verlassen. Was das Verlassen des Hauses mit Männern und die Kommunikation mit ihnen betrifft, so ist dies immer verboten.
Und Allah weiß es am besten.