Alles Lob gebührt Allah..
Zu aller
erst:
Zu den wichtigsten Bedingungen gehört die Umsetzung der islamisch
vorgegebenen Schlachtung im Bezug auf das Tier selbst, womit gemeint ist, dass
das Tier zum Zeitpunkt der Schlachtung lebendig sein muss. Und die Gelehrten
der Jurispudenz (Fuqahaa') verfassten über die Bedeutung, dass das Tier zum
Zeitpunkt der Schlachtung lebendig sein muss, sowie über die Unterscheidung
zwischen dem Erfolgen einiger anderer Dinge die zu Schäden führen, wie
Strangulation und Quälerei und Dingen, die nicht zum Schaden beim Tier
führen, etliche Erklärungen und Gliederungen. Was jedoch von all diesen
Erklärungen richtig ist, so Allah will, ist dass die Grundlage des Lebens
ausreicht um gemäß der islamischen Gesetzmäßigkeiten zu
schlachten. Und das Indiz für die Lebendigkeit ist das Fließen des Bluts
und darüber hinaus gibt es nichts was vorausgesetzt wird (wie beispielsweise,
dass es sich bewegen müsste oder ähnliches).
Schaykh al-Islam ibn Taymiya , möge Allah sich seiner erbarmen, sagte:
„Die
richtige Ansicht ist, dass der Verzehr erlaubt ist, wenn es lebendig war und
dann geschlachtet wurde und die Regsamkeit des Tieres wird hierbei nicht
berücksichtigt, da die Bewegungen nicht bestimmbar sind, vielmehr gibt es
Fälle, wodie Zeit vergeht und es
sich immer noch bewegt, und er, Friede und Segen auf ihm erwähnte („Wenn das Blut fließt und der Name Allahs darüber
gesprochen wurde, so esst davon.“)
Wenn also das Blut des Schlachttiers, welches lebendig ist fließt, so ist
der Verzehr davon erlaubt.
Und die Menschen unterscheiden zwischen dem Blut, welches von etwas Lebendigem
kommt und dem, das von Verendetem kommt. Denn das Blut von Verendetem gerinnt
und wird schwarz. Deshalb verbot Allah (unter anderem) auch den Verzehr von
Verendetem, da trockenes Blut sich darin staut.
Wenn also das austretende Blut des Tieres, das lebend geschlachtet wurde,
fließt, so ist deren Verzehr erlaubt und, wenn man sich vergewissert,
dass es stirbt. Es haben mehrere Gefährten des Propheten, möge Allah
mit ihnen allen zufrieden sein, darüber geurteilt, dass wenn das Schlachttier
mit ihrem Schwanz wedelt, den Augen zwinkert oder mit ihren Beinen strampelt,
nachdem es geschlachtet wurde, es erlaubt ist davon zu essen. Und sie legten
nicht fest, dass die Bewegungen des Tieres vor der Schlachtung intensiver sein
müssen als danach und dies sagten die Prophetengefährten, da die Bewegung
ein Beweis für das Leben ist und der Beweis wiederspiegelt sich nicht und von
daher deutet die Nichtbewegung nicht daraufhin, dass es tot ist. Vielmehr kann
es sogar sein, dass es lebendig ist, selbst wenn von ihr keine Bewegungen
ausgehen. Zum Beispiel kann es der Fall sein, dass der Mensch, während er
schläft getötet wird und sich dabei nicht regt, ebenso jemand der
bewusstlos ist und währenddessen getötet wird. Oder ein Tier, welches
getötet wird und sich aufgrund seiner Schwäche nicht bewegen kann,
obwohl es lebendig ist. Jedoch ist das Austreten von Blut, welches nur bei
etwas (lebendig) Geschlachtetem austritt, also nicht das Blut von Verendetem,
ein Beweis für die Lebhaftigkeit. Und Allah weiß es besser.“ (Ende des
Zitats)
Zweitens:
Und darauf aufbauend kann über die Informationen bezüglich ihrer
Schlachtmethode, welche du erwähntest, folgendes gesagt werden:
Dass sie den Bolzenschuss auf das Tier anwenden, um vor der Schlachtung seine
Bewegung zu lähmen. Wenn man hierbei also stark davon ausgehen kann, dass
der Bolzenschuss, welches auf diesen Bereich des Körpers des Tiers
angewandt wird, weder zu seinem Tod führt, sondern nur zur Einstellung seiner
Bewegung, so dasses immer noch lebendig
ist und seine Seele nicht von ihr getrennt wurde, noch dass man dies
befürchtet, so ist der Verzehr dessen, wenn es hiernach islam-gerecht
geschlachtet wurde, erlaubt. Und es besteht kein Problem ihn mit einem
Schlachtschussapparat zu betäuben, wenn dies dem Zweck der Erleichterung
bei Schlachtung des Tieres dient. Und auf unserer Seite wurde bereits vorher
schon das Urteil der Schlachtung nach dem (Strom-)Schlag oder der
Betäubung erklärt, und hier gehen wir noch etwas weiter auf die
Erklärung aus dem Erlass von „al-Mujma' al-Fiqhi al-Islami bi Makkata
al-Mukarramah“ ein, in welchem steht:
Erstens:
Wenn das Tier, welches zum Verzehr gedacht ist durch einen Stromschlag
betäubt und hiernach geschächtet oder durch einen Durchschnitt
oberhalb der Brust (wie beispielsweise bei der Schlachtung von Kamelen)
getötet wird, während in ihr Leben steckt, so ist das Tier
gemäß der Schari'a geschlachtet worden und der Verzehr dessen ist
erlaubt, aufgrund der allgemeingeltenden Aussage Allahs, erhaben ist er:
"Verboten ist euch das Verendete sowie Blut und Schweinefleisch und das,
worüber ein anderer als Allahs Name angerufen wurde; das Erdrosselte, das zu
Tode Geschlagene, das zu Tode Gestürzte oder Gestoßene und das, was
Raubtiere angefressen haben, außer dem, was ihr geschlachtet habt."
al-Ma'idah 5:3
Zweitens:
Wenn das Tier, welches durch einen solchen Stromschlag getroffen wurde und
bevor es geschächtet oder durch einen Durchschnitt oberhalb der Brust wird,
zu Tode kommt (seine Seele verliert), so gilt dieses als Verendetes, dessen
Verzehr verboten ist, aufgrund der allgemein geltenden Aussage Allahs, erhaben
ist er:
"Verboten
ist euch das Verendete.."al-Ma'idah 5:3
Drittens:
Die Betäubung eines Tieres durch einen Stromschlag hohen Drucks stellt
eine Form der Quälerei des Tieres vor seiner Schlachtung dar. Der Islam
jedoch verbietet solches und gebietet Barmherzigkeit und Milde mit dem Tier zu
haben. So wurde vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, authentisch
überliefert, dass er sagte:
"Gewiss, Allah hat über alles die Güte vorgeschrieben. Wenn Ihr also
tötet, so seid gütig im Töten und wenn Ihr schlachtet, so seid gütig
im Schlachten. So soll jeder von euch seine Klinge wetzen und sein Schlachttier
zur Ruhe bringen."
Überliefert
von Muslim.
Viertens:
Wenn der Stromschlag mit geringem Druck und leichter Berührung durchgeführt
wird, so dass es keine Quälerei des Tieres darstellt und darin ein Nutzen
wie die Minderung des Schmerzes für das Tier, die Beruhigung seines Halses oder
Minderung der Gegenwehr steckt. So liegt hierin islam-rechtlich gesehen und zur
Wahrung des Nutzens kein Problem. Und Allah weiß es besser.“
Ende des Zitats aus „Fiqh an-Nawazil“ (4/251) von Doktor al-Jizani.
Und
in dem Erlass „Majma' al-Fiqh in Jiddah“ mit der Nummer 94 wurde folgendes
erwähnt:
a) "Die Grundlage bei islamischen Schlachtung ist, dass diese ohne
Quälerei des Tieres erfolgt. Denn die Methode der Schlachtung nach den
islamischen Richtlinien und Umgangsformen ist die ideale, wozu Barmherzigkeit
mit dem Tier, Güte bei seiner Schlachtung und Minderung seines Leidens
gehören. Und es wird von den Schlachtplätzen verlangt, dort die
Mittel zu entwickeln, welche im Bezug auf Tiere großen Umfangs die Grundlage
schaffen, die bestmögliche Schlachtung durchführen zu können.
b)Mit Rücksichtnahme dessen ist der Verzehr von Tieren, die nach dem sie betäubt wurden, islam-rechtlichgeschlachtet worden sind, erlaubt, wenn die notwendigen Bedingungen vorhanden sind, durch welche man sicher sein kann, dass das Schlachttier vor seiner Schlachtung nicht tot war.
c) Es ist nicht erlaubt das Schlachttier, welches man schächten will, mit einer spitzen Nadel zum Schwindeln zu bringen oder mit einem Beil, einem Hammer oder durch das Aufpumpen, so wie es die Engländer machen, zu erlegen."
Ende der Aussage .
Fazit dessen ist, dass der Verzehr erlaubt ist, wenn die Schlachtung auf der beschriebenen Methode beruht. Und es unbedenklich von solch Geschlachtetem zu essen. Für mehr hilfreiche Informationen empfehlen wir (10339), (14308), (20805)
Und Allah weiß es besser.