Donnerstag 20 Jumaada Al-Awwah 1446 - 21 November 2024
German

Die Pflicht des Muslims gegenüber dem Nicht-Muslim

Frage

Was ist die Pflicht des Muslims gegenüber dem Nicht-Muslim, egal ob es hier ein Schriftbesitzer in den muslimischen Ländern oder in ihren eigenen Ländern, wenn der Muslim im Land dieses Nicht-Muslims lebt, ist? Die Pflicht, die ich erklärt bekommen möchte, ist der Umgang mit ihnen, in all seinen Formen, beginnend mit Gruß mit dem Friedensgruß und abschließend mit dem gemeinsamen Feiern ihrer Feierlichkeiten. Ist es erlaubt ihn nur als einen „Arbeitsfreund“ zu nehmen? Ich bitte um eine Antwort.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

„Die Pflicht des Muslims in Bezug auf den Nicht-Muslim beinhaltet viele Dinge:

Erstens: Der Aufruf zu Allah -der Mächtige und Gewaltige-. Er soll ihn zu Allah rufen, ihm die Realität des Islams erklären, soweit ihm möglich und er das Verständnis dafür besitzt. Denn dies ist die größte Wohltat und die größte Wohltat, die er seinem Mitmenschen und denen, die er unter Juden, Christen oder anderen Heiden antrifft, zuteilwerden lassen kann. Denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer zu etwas Gutem hinweist, der erhält denselben Lohn wie der, der sie ausführt.“ Er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte zu Ali -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, als er ihn nach Khaibar entsandte und ihm anordnete die Juden zum Islam einzuladen: „Bei Allah! Wenn Allah durch dich einen Menschen zur Rechtleitung führt, ist dies für dich besser als rote Kamele.“  Er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte auch: „Wer zu Rechtleitung einlädt, dem wird der Lohn in gleicher Höhe wie demjenigen zuteil, der ihm folgt. Und dies mindert nichts von ihrem Lohn.“

Seine Einladung zu Allah, die Übermittlung des Islam und seine aufrichtigen Ratschläge in dieser Angelegenheit sind eine der wichtigsten Pflichten und besten Formen der Annäherung zu Allah.

Zweitens: Man darf ihm kein Unrecht antun, weder psychisch noch materiell noch in Bezug auf seinen Ruf, wenn er ein Dhimmī (geschützter Nicht-Muslim), ein Vertragspartner oder ein Schutzvertragsgenosse ist. Man muss ihm sein Recht gewähren und ihn weder materiell schädigen, sei es durch Diebstahl, Betrug oder Täuschung, noch ihm körperlich Schaden zufügen, weder durch Schläge noch durch Tötung. Denn das Sein als Dhimmi, in einem Schutzvertrag oder als Vertragspartner gewährt ihm diesen Schutz.

Drittens: Es ist erlaubt, mit ihm Geschäfte abzuschließen, sei es Kauf, Verkauf, Miete oder ähnliches. Es ist überliefert, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- von den Heiden und Juden kaufte, und das sind Kaufgeschäfte. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- starb, und seine Rüstung war als Pfand bei einem jüdischen Mann, um die Nahrungsmittel für seine Familie zu sichern.

Viertens: Bei der Begrüßung sollte der Muslim nicht den ersten Gruß aussprechen, sondern erwidern, wie es der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Beginnt nicht die Juden und Christen mit dem Gruß.“ Er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte auch: „Wenn die Angehörigen des Buches (Juden und Christen) euch grüßen, antwortet: ‚Und auf euch.‘ Der Muslim beginnt also nicht den Gruß gegenüber einem Nicht-Muslim, antwortet jedoch, wenn ein Jude, Christ oder jemand anderes ihn grüßt, indem er sagt: ‚Und auf euch,‘ wie es der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte.

Dies sind einige der Rechte, die zwischen einem Muslim und einem Nicht-Muslim bestehen.

Und dazu gehört auch, dass man sich gut gegenüber seinem Nachbarn verhält, ihn nicht belästigt, ihm wohltätig gegenüber ist, wenn er bedürftig ist, ihm Geschenke macht und ihm in Dingen, die ihm nützen, Ratschläge gibt. Denn dies kann sein Interesse am Islam wecken und ihm den Eintritt in den Islam erleichtern.

Der Nachbar hat Rechte. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Jibril empfahl mir ständig den Umgang mit dem Nachbarn, bis ich dachte, er würde ihn als erbberechtigt erklären.“ Überliefert von Al-Bukhary und Muslim. Selbst wenn der Nachbar ein Nicht-Muslim ist, hat er das Recht auf freundliche Nachbarschaft. Wenn der Nachbar außerdem ein Verwandter ist, hat man zwei Rechte zu erfüllen: das Recht der Nachbarschaft und das Recht der Verwandtschaft.

Der Nachbar hat auch das Recht auf Wohltätigkeit von einem Muslim, wenn er bedürftig ist, aber nicht im Rahmen der Zakat. Dies basiert auf Allahs -erhaben ist Er- Worten: „Allah verbietet euch nicht, gegenüber denjenigen, die nicht gegen euch der Religion wegen gekämpft und euch nicht aus euren Wohnstätten vertrieben haben, gütig zu sein und sie gerecht zu behandeln. Gewiss, Allah liebt die Gerechten.“ [Al-Mumtahanah:8]. Es ist überliefert, dass die Mutter von Asma Bint Abi Bakr -möge Allah mit ihr zufrieden sein-, während des Friedensvertrags, der zwischen dem Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und den Bewohnern Mekkas hielt, zu ihr kam, als sie eine Götzenanbeterin war und von ihr Hilfe wollte. So bat Asma den Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- um Erlaubnis, ob sie den Kontakt zu ihr aufnehmen dürfe. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- antwortete darauf: „Nimm den Kontakt zu ihr auf.“

Was ihre Feiern und Feste betrifft, sollte ein Muslim nicht an ihren Feierlichkeiten teilnehmen. Jedoch kann er sein Beileid zum Tod eines Nicht-Muslims aussprechen und ihren Angehörigen Trost spenden, indem er beispielsweise sagt: „Möge Allah euch in dieser schweren Zeit trösten“ oder ähnliche freundliche Worte. Man sollte jedoch nicht sagen: „Möge Allah ihm vergeben“ oder „Möge Allah ihm gnädig sein“, wenn der Verstorbene ein Nicht-Muslim ist. Stattdessen sollte man für die Lebenden um Rechtleitung und angemessenen Ersatz bitten.“

Vom geehrten Schaikh Abdul Aziz Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein-

Aus „Fatawa Nur ala Ad-Darb“ (1/289-291).

Quelle: Islam Q&A