Sonntag 21 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 22 Dezember 2024
German

Er hat den Angestellten verwehrt mehr zu bekommen und aufzusteigen, wie soll er dies bereuen?

Frage

Meine Frage bezieht sich darauf bei den Opfern Ungerechtigkeiten wiedergut zu machen, was die vierte Bedingung der Reue ist. Wenn eine ungerechte Person nicht seine Ungerechtigkeiten bei den Opfern wiedergutmachen kann, wie z.B. ein Chef, der bei jemandem eine Gehaltserhöhung klein gehalten oder ihm nicht die Stellung gegeben hat, die ihm zusteht. Doch, nachdem dieser Chef in Rente geht, kann er dann reumütig zu Allah zurückkehren? Und wenn er es tut, wie kann er es bei den Angestellten wiedergutmachen?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Für die Akzeptanz der reumütigen Rückkehr von Sünden, die mit den Rechten der Diener zusammenhängen, ist bedingt, dass die Ungerechtigkeiten wiedergut gemacht werden, denn er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer seinem Bruder etwas Ungerechtes angetan hat, so soll er ihn darum bitten, ihm dies zu verzeihen, denn es gibt dort weder Dinar noch Dirham, bevor von seinen guten Taten für seinen Bruder genommen werden. Und wenn er keine guten Taten hat, dann werden ihm die Sünden seines Bruders gegeben und auf ihn geworfen.“ Überliefert von Al-Bukhary (6534).

Wenn er durch Gewalt oder einer List von ihm Geld genommen hat, dann soll er ihn um Verzeihung bitten oder es ihm auf jede mögliche Art zurückgeben. Es ist nicht bedingt, dass er ihm davon berichtet. Und wenn er gestorben ist, dann soll er es seinen Erben geben.

Wenn er den ungerecht Behandelten nicht erreichen kann, dann soll er von diesem Geld für ihn spenden.

Und wenn er kein Geld geben kann und ihn nicht um Verzeihung bitten kann, dann soll er zu seinem Herrn reumütig zurückkehren und Allah wird bestimmt dies für ihn, am Tag der Auferstehung, erfüllen.

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Raudah At-Talibin“ (11/246): „Und wenn an der Sünde Anrechte in Bezug auf Vermögen zusammenhängen, wie die Verwehrung der Zakah, gewaltsame Übernahme und Verbrechen mit dem Hab und Gut der Leute, dann muss man mit der reumütigen Rückkehr zu Allah auch seine Schuld beim Opfer begleichen, indem die Zakah entrichtet und den Leuten ihr Vermögen zurückgegeben wird, wenn es noch da ist. Wenn es aber nicht mehr da ist, dann wird etwas anderes stattdessen gezahlt, oder es wird derjenige, dem dies zusteht, um Vergebung gebeten und dieser ihm dann vergibt.

Er muss demjenigen, dem dies zusteht, davon berichten, wenn dieser nichts davon weiß, und er muss es ihn erreichen lassen, wenn er abwesend ist, wenn die gewaltsame Wegnahme seines Vermögens dort stattfand. Und wenn er gestorben ist, soll er es seinen Erben geben, wenn er aber keine Erben hat und nichts mehr über ihn in Erfahrung bringen kann, dann soll er es einem Richter geben, mit dessen Lebenslauf und Religiosität er zufrieden ist. Wenn er das nicht kann, dann soll er es den Armen spenden, mit der Absicht für ihn diese Geldstrafe zu zahlen, wenn er es findet.

Und wenn er arm ist, dann soll er die Absicht fassen diese Geldstrafe zu zahlen, wenn er dazu imstande ist, doch wenn er stirbt, noch bevor er dies kann, dann wird von Allahs -erhaben ist Er- Vorzug erhofft, dass ihm verziehen wird. Ich sage: Die offenkundigen Überlieferungen der authentischen Sunnah bestätigen, dass man für Ungerechtigkeiten gefordert werden kann, auch wenn man arm stirbt und nicht dazu imstande war, wenn man sich nicht darum kümmert.

Wenn man sich in bestimmte Situationen verschuldet, dann ist dies erlaubt, und man nicht dazu imstande ist dies zu begleichen, bis man stirbt, oder man etwas aus Versehen verloren hat und es nicht zurückzahlen kann, bis man stirbt, dann wird dies wohl im Jenseits nicht von ihm gefordert, denn es war keine Sünde von ihm. Und es wird erhofft, dass Allah -erhaben ist Er- es dem Besitzer ersetzen wird.

Was die üble Nachrede anbelangt, wenn sie das Opfer nicht erreicht, so habe ich in den Fatawa von Al-Hanati gesehen, dass es genügt dies zu bereuen und Allah um Vergebung zu bitten. Doch wenn es ihn erreicht, dann ist der richtige Weg, dass man zu ihm geht und ihn um Verzeihung bittet. Wenn dies nicht geht, weil er gestorben oder weit entfernt ist, dann soll man Allah -erhaben ist Er- um Vergebung bitten. Und man muss die Erben hierbei nicht beachten. So erwähnte es Al-Hanati.“

Materielle Anrechte muss man dem ungerecht Behandelten zurückgeben, wobei es bei nicht-materiellen Anrechten genügt diese zu bereuen und Allah um Vergebung zu bitten, wenn sie den ungerechten Behandelten nicht erreicht haben.

Und was du erwähnt hast, davon, dass dem Angestellten die Gehaltserhöhung verringert oder ihm eine höhere Stellung, die ihm zusteht, verwehrt wurde, ist eine materielle Übertretung, was eine Verwehrung von Geld gegenüber demjenigen, dem es zusteht, ist. Ebenso ist es eine nicht-materielle Übertretung, indem ihm seine ihm zustehende Stellung aufgeschoben wurde.

Demnach musst du, in Bezug auf das materielle Anrecht, das Opfer um Verzeihung bitten oder ihm das Geld geben. Es muss so viel sein, wie ihm verwehrt wird, aufgrund deiner Ungerechtigkeit ihm gegenüber.

Du darfst auch jemanden um Hilfe bitten, der bei dem ungerecht Behandelten für dich spricht und ihn um Verzeihung bittet.

Wenn du beides nicht kannst, dann bereue dies oft und bitte Allah oft um Vergebung. Und bitte Ihn -erhaben ist Er- darum, dass Er es für dich am Tag der Auferstehung erfüllt.

Und was sein nicht-materielles Anrecht angeht, dann genügt es, wenn er von deiner Ungerechtigkeit nichts weiß, dass du es bereust und Allah um Vergebung bittest. Wenn er es aber du weißt, dann musst du ihn um Verzeihung bitten, solange du dabei keinen größeren Schaden befürchtest, wenn er es weiß.

Wir bitten Allah darum, dass Er deine reumütige Rückkehr annimmt, deine Schuld begleicht und dir hilft Ihm zu gehorchen.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A