Alles Lob gebührt Allah..
Ist es verpflichtend bei den Ausgaben für Kinder, wie bei Geschenken, gerecht zu sein?
Es ist verpflichtend gerecht unter den Kindern beim Beschenken zu sein. Al-Bukhary (2587) überlieferte, über 'Amir, der sagte, dass An-Nu'man Ibn Baschir -möge Allah mit ihm zufrieden sein- sagte, während er auf der Minbar stand: „Mein Vater gab mir ein Geschenk.“ Daraufhin sagte 'Amra Bint Rawahah: „Ich bin damit nicht einverstanden, bis du es den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- bezeugen lässt.“ Daraufhin ging er zum Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und sagte: „Ich habe meinem Sohn, von 'Amrah Bint Rawahah, ein Geschenk gegeben, doch sie hat mir befohlen es dich, o Gesandter Allahs, bezeugen zu lassen.“ Er sagte: „Hast du deinen all deinen Kindern das Gleiche gegeben?“ Er antwortete: „Nein.“ Daraufhin sagte er: „So fürchtet Allah und seid gerecht unter euren Kindern!“ Daraufhin kehrte er zurück und nahm sein Geschenk wieder.
In einer Überlieferung von Al-Bukhary (2650) steht auch: „Lass mich es nicht bei Unrecht bezeugen.“
Und was die Ausgaben angeht, so wird jedem so viel gegeben, wie es ihm ausreicht. So sind die Ausgaben für den Älteren nicht wie die für den Jüngeren. Die Ausgaben für den Studenten, sind nicht wie die Ausgaben für den Grundschüler. Derjenige, der im Heiratsalter ist und dies braucht, ist nicht wie jemand, der dieses Alter noch nicht erreicht hat und es nicht braucht.
In „Kaschaf Al-Qina'“ (3/309) steht: „Der Vater, die Mutter und alle anderen Verwandten müssen gerecht mit denjenigen sein, die durch Verwandtschaft erbberechtigt sind, wie die Kinder und andere (Vater, Mutter, Bruder, Neffe, Onkel väterlicherseits, Cousin väterlicherseits), gerecht bei der Verteilung von Geschenken sein. Man muss aber nicht bei unbedeutenden Dingen gerecht sein, denn das wird toleriert und hat keinen Einfluss. Es gilt nur bei Ausgaben und Kleidung, wobei es dann verpflichtend es so viel zu geben, dass es für sie ausreicht, ohne es abzuändern.“
Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte, und machte auf den Unterschied zwischen den arabischen Begriffen „'Atiyyah (Geschenk)“ und „Nafaqah (Ausgaben)“ aufmerksam: „Der Autor -möge Allah ihm barmherzig sein- fügte hinzu: „bei Geschenken“, jedoch muss in Bezug auf „Nafaqah (Ausgaben)“ die gerechte Verteilung unter ihnen nicht ihrem Erbrecht entsprechen, sondern ihrem Bedarf. So muss man unter den Kindern dem Bedarf entsprechend ausgeben. Wenn die Tochter nun arm und der Sohn reich ist, dann soll man für die Tochter ausgeben, aber für den Sohn nicht so viel, wie für die Tochter, denn diese Form der Ausgabe ist da, um den Bedarf zu decken. Somit ist die gerechte Verteilung unter den Kindern, bei Ausgaben, dass man jedem so viel gibt, wie er/sie braucht. Wenn wir nun davon ausgehen, dass einer von ihnen in der Schule ist und die Ausgaben für die Schule braucht, wie Bücher, Hefte, Stifte, Tinte etc., und der andere lernt nicht, obwohl dieser älter ist, jedoch braucht er es nicht. Muss er dann dem Zweiten so viel geben, wie dem Ersten?
Die Antwort ist: Nein, denn die gerechte Verteilung bei Ausgaben bedeutet, dass man jedem so viel gibt, wie er/sie braucht.
Ein Beispiel: Wenn der Sohn eine Ghutra (arabisches Tuch, das die Männer über den Kopf hängen lassen) und eine Kappe braucht, die gemeinsam 100 Rial kosten, und die Tochter braucht Ohrringe im Wert von 1000 Rial. Wie ist dann die gerechte Verteilung?
Antwort: Die gerechte Verteilung ist, dass man für ihn die Ghutra und Kappe für 100 Rial und für die Tochter die Ohrringe für 1000 Rial kauft, was zehnmal so viel ist, wie die Ausgaben für den Sohn. Das ist die gerechte Verteilung!
Ein anderes Beispiel: Wenn einer von ihnen verheiratet werden muss und der andere nicht. Was ist die gerechte Verteilung?
Antwort: Demjenigen, der verheiratet werden muss, wird etwas gegeben und dem anderen nicht. Deshalb wird es als falsch erachtet, dass manche Leute, die Kinder, die das heiratsfähige Alter erreicht haben, verheiraten und noch jüngere Kinder haben, auf ihrem Testament schreiben: „Ich vermache meinen Kindern, die noch nicht geheiratet haben, dass jeder von ihnen mit einem Drittel verheiratet wird.“ Das ist nicht erlaubt, denn das Verheiraten gehört zum Bedarf, der gedeckt wird. Diese aber haben noch nicht das heiratsfähige Alter erreicht. Somit ist dieses Testament für sie verboten und darf auch nicht ausgeführt werden. Selbst den Erben ist es nicht erlaubt dies auszuführen, bis auf dem Erwachsenen unter ihnen, wenn er dies erlaubt. Hier besteht kein Problem darin, in Bezug auf das Erbe.“
Aus „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (4/599).
Wenn das Geld also zu den Ausgaben gehört, also dass der Bedarf an Kleidung, Arbeitsmaterial etc. gedeckt wird, dann ist die gerechte Verteilung nicht verpflichtend. Vielmehr wird jedem seinem Bedarf entsprechend etwas gegeben. Wenn die Ausgaben, oder ein Teil davon, über den Bedarf hinausgehen, dann gilt dieser Teil als „'Atiyyah (Geschenk)“, bei dem gerecht verteilt werden muss.
Wenn wir also davon ausgehen, dass du 150 Rial für bspw. Essen, Trinken, Kleidung und öffentliche Verkehrsmittel zur Schule brauchst und dir 50 nochmal aus Großzügigkeit gegeben wird, dann gelten diese 50 Rial als Geschenk, bei dem gerecht verteilt werden muss. Somit muss deinem Bruder dasselbe (50 Rial) gegeben werden, wenn wir davon ausgehen, dass er für seinen Bedarf nur 100 Rial braucht.
Meistens wird dieses Geld aber als Ausgabe, und nicht als Geschenk, verteilt, weshalb es kein Problem darstellt, wenn sich der Betrag vom anderen Kind unterscheidet.
Zweitens:
Welche Erlaubnis wird, beim Einverständnis dafür, dass dem einen mehr als dem anderen gegeben wird, beachtet
Es ist erlaubt bei Geschenken das eine Kind vorzuziehen, wenn das andere Kind dies erlaubt. Es wird nur die Erlaubnis desjenigen beachtet, dem es erlaubt ist über das Geld zu verfügen, womit ein Erwachsener, bei vollem Verstand, gemeint ist. Dieser, der bei vollem Verstand ist, kann über Geld verfügen, im Gegensatz zu demjenigen, bei dem dies nicht der Fall ist. Somit wird die Erlaubnis des Kindes, Behinderten und Törichten nicht beachtet.
In „Kaschaf Al-Qina'“ (4/310) steht: „Der Autor sagt: „Er“, womit der Vater, die Mutter und andere gemeint sind, „darf“ einige Verwandte, die erbberechtigt sind, „aussuchen, mit dem Einverständnis der Übriggebliebenen“, unter ihnen. Denn der Grund dafür, dass es verboten wurde dies (von sich) auszusuchen, verursacht Feindschaft und Bruch der Verwandtschaftsbande, was aber durch das Einverständnis nichtig wird. „Wenn er aber einige von ihnen aussucht oder sie vorzieht“, bei Geschenken, „ohne die Erlaubnis“ der Übriggebliebenen“, „dann begeht er eine Sünde“, aufgrund dessen, was eben erwähnt wurde.“
In (4/299) sagte er weiter ebenso: „der Autor sagt: „Beachtet wird (die Erlaubnis/das Einverständnis)“, bei Geschenken, „dass es von demjenigen kommt, der darüber verfügen kann“, wodurch sie vom Kind, Törichten, Sklaven etc. nicht beachtet wird, wie bei allen anderen Vorgehensweisen.“
Wenn also dein Bruder, der dieses Alter noch nicht erreicht hat, damit einverstanden war, wird es nicht beachtet.
Und Allah weiß es am besten.