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Die Zugehörigkeit zu einer der Rechtsschulen des Fiqh ist selbst keine Spaltung

18-09-2018

Frage 226254

Einmal hat ein bekannter Gelehrter gesprochen und sagte: „Was ist mit den Muslimen geschehen? Sie haben sich selbst in Konfessionen und Gruppen eingeteilt. Da ist ein Hanbali, Schafi'i, Maliki, Hanafi, Salafi usw.. Wenn wir uns jemandem zuschreiben, warum sagen wir dann nicht „Muhammadi“, in Anbetracht dessen, dass er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- der Träger der Botschaft ist und der Beste unter denen, denen man sich zuschreiben kann. Oder besser gesagt: Warum beschränken wir uns nicht auf den Namen, den uns Allah gegeben hat: „Er hat euch Muslime genannt“, [Al-Hajj:78]?“
Was sagen Sie dazu?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Wir stimmen niemandem zu, der über die Spaltung der islamischen Nation spricht und dafür ein Gleichnis mit den Rechtsschulen des Fiqh setzt.

Dies aus vielerlei Gründen:

Erstens:

Jede Zugehörigkeit kann sich zu einem Faktor von Spaltung und Meinungsverschiedenheit verändern. Er kann aber auch im Definitions- oder deskriptivem Rahmen weilen.

Sogar die islamisch-legitime Zugehörigkeit, welche im Koran und der prophetischen Sunnah bestätigt wurde, kann sich zu einem „vor-islamischen Anspruch“ verändern, wenn dieser (Zugehörigkeit) Tendenzen der Spaltung und Zwietracht hinzugefügt werden. Genauso geschah es bei den edlen Prophetengefährten -möge Allah mit ihnen zufrieden sein-, als (beispielsweise) ein Mann von den Muhajirin einem Mann von den Ansar auf den Rücken/sein Hinterteil geschlagen hat. Daraufhin sagte der Ansari: „O Ansar (Ausruf für Hilfe)!“ Und der Muhajir sagte: „O Muhajirin!“ Als dies der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hörte, sagte er: „Was ist mit dem Anspruch der vor-islamischen Zeit? Lasst ihn, denn er ist übel.“

[Überliefert von Al-Bukhary (4905) und Muslim (2584)]

Das Üble ist, gemäß der islamischen Beschreibungen, unerwartet, aufgrund der Vorbereitung für die Versuchung, weil man für sich und seiner Gruppe, ob gegen die Wahrheit oder Falschheit, Partei ergreift, sich gegenseitig zum puren Fanatismus auffordert und den Blick von der Waagschale von Richtig und Falsch abwendet. 

Zweitens:

Und von hier ist die Zugehörigkeit zu den Rechtsschulen des Fiqhs selbst keine Spaltung. Vielmehr können die Anhänger, durch ein falsches Verständnis, darin fallen, indem sie fanatisch einem Imam folgen, Zwietracht in den Moscheen säen, den anderen Rechtsschulen gegenüber voreingenommen sind und das was sie haben oder nicht haben als gering schätzen. Sie können aber auch aufgrund dieser Zugehörigkeit hochmütig werden. Dadurch verändert sich die Zugehörigkeit zu einer Rechtsschule des Fiqhs zu einer tadelnswerten Zugehörigkeit und einer unheilvollen Spaltung. Schon lange sind in der Geschichte einige Anhänger darin gefallen, der allgemeine und mehrheitliche Strom aber, und alles Lob gebührt Allah, bewahrt die Einheit des Wortes (der Muslime), die Bindung der Herzen und das Lernen von allen Rechtsgelehrten des Islams. 

Drittens:

Der Grund warum man sicher ist, wenn man zu einer dieser Rechtsschulen gehört, ist, dass die vier Rechtsschulen keine dogmatischen Gruppierungen sind und sich nicht vom Körper der islamischen Nation durch spezielle, ideologische Aussagen oder widersprüchlichen Meinungen, auf den Glauben betreffend, gelöst haben. Vielmehr sind es Schulmethoden zum Verständnis der Überlieferungstexte, zur Festlegung ihrer Beziehungen zueinander und Achtung der Quellen der Gesetzgebung in der islamischen Rechtswissenschaft. Und nichts davon verlässt den Rahmen des „Ijtihads“, welcher eine Barmherzigkeit für die islamische Nation und ein Reichtum ihrer Gesetzgebung ist. Der erste Ursprung dessen (des Ijtihads) ist, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- seine edlen Gefährten -möge Allah mit ihnen zufrieden sein- bestätigte, als sie sich im Verständnis über seine Aussage, zu seinen Lebzeiten, gestritten haben, wie beispielsweise das Verständnis über seine -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Aussage: „Keiner soll das Nachmittagsgebet beten, außer bei Banu Quraidha.“ [Überliefert von Al-Bukhary (946) und Muslim (1770)]

Und ihre Meinungsverschiedenheit über das Verständnis von seiner -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Aussage: „Bringt mir ein Buch/Schreiben, das ich euch schreibe, wonach ihr nicht in die Irre gehen werdet.“ [Überliefert von Al-Bukhary (114) und Muslim (1637)]

Und als der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- einen der Streitenden über das Verständnis dieser Überlieferungstexte gescholten, aber ihren Streit nicht geschlichtet hat, indem er denjenigen genannt hat, der richtig lag, so beweist dies die Legitimität dieser „Ijtihad“-Praktiken, solange sie sich innerhalb der erlaubten Methode der Beweisführung befindet.

Die Bezeichnung der Zugehörigkeit von Hanafi, Maliki, Schafi'i und Hanbali entstand eigentlich, um diese Schule, von welcher der Rechtsgelehrte sein Wissen entnimmt, vereinfachter auszudrücken. Und um die verlängerte Beschreibung, auf welche dieser Anhänger seine rechtswissenschaftlichen Ansichten aufbaut, mit den kürzesten Begriffen, welche nicht länger als ein Wort sind, einzugrenzen. Er bringt darin die Schule zum Ausdruck, von der er sein Wissen entnimmt, bis er die Stufe des puren Ijtihads erreicht, wenn ihm dies möglich ist.

Diese Schulen der Rechtswissenschaften gehen in ihren Grundlagen auf die Schulen der edlen Prophetengefährten -möge Allah mit ihnen zufrieden sein- zurück, welche im ersten Jahrhundert bekannt wurden und sich verbreitet haben. So sagte Ibn Qayyim Al-Jauziya -möge Allah ihm barmherzig sein- in „I'lam Al-Muwaqqi'in an Rabbil 'Alamin“ (1/17):

„Was die Bewohner Medinas angeht, so entspringt ihr Wissen von den Gefährten von Zaid Ibn Thabit und 'Abdullah ibn 'Umar, die Bewohner Mekkas entnahmen ihr Wissen von den Gefährten von 'Abdullah Ibn 'Abbas und die Bewohner Iraks entnahmen ihr Wissen von den Gefährten von 'Abdullah Ibn Mas'ud.“

Waliyullah Ad-Dahlawi sagte:

„Generell haben sich die Rechtsschulen der Gefährten des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- unterschieden und die Tabi'un (die Schüler der Prophetengefährten) haben von ihnen gelernt, jeder im Bereich seiner Möglichkeiten. So hat er (der Tabi'i) die Hadithe des Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und Rechtsschulen seiner Gefährten, die er gehört hat, auswendig gelernt und sie verstanden. Er hat die umstrittenen Aussagen, nach seinem Ermessen, gesammelt und einige Meinungen gegenüber anderen vorgezogen. Angesichts dessen hat sich bei jedem Gelehrten der Tabi'in eine Rechtsschule gebildet. Und in jeder Ortschaft/Stadt erhob sich ein Imam, wie Sa'id Ibn Al-Musayyab und Salim Ibn 'Abdillah Ibn 'Umar in Medina. Und nach ihnen Az-Zuhri, Al-Qadi Yahya Ibn Sa'id und Rabi'a Ibn 'Abdirrahman.

'Ata' Ibn Abi Rabah in Mekka.

Ibrahim An-Nakha'i und Asch-Scha'bi in Al-Kufa.

Al-Hasan Al-Basri in Al-Basra.

Tawus Ibn Kaisan im Jemen.

Makhul in der Levante. 

Daraufhin ließ Allah die Herzen (Einiger) nach ihrem Wissen dürsten, worauf sie danach begehrten. Sie lernten von ihnen den Hadith, die Rechtsurteile und Aussagen der Prophetengefährten und die Meinungen dieser Gelehrte und ihre eigenen Nachforschungen. Sie haben sie um Rechtsurteile gebeten, die Angelegenheiten wurden bei ihnen erörtert und richterliche Urteile wurden von ihnen erhoben.

Sa'id Ibn Al-Musayyab, Ibrahim An-Nakha'i und Ihresgleichen haben alle die Kapitel der Rechtswissenschaften gesammelt. Und sie hatten in jedem Kapitel Grundlagen, welche sie von den Altvorderen entnommen haben.

Und Sa'id und seine Gefährten waren der Meinung, dass die Bewohner der zwei heiligen Stätten diejenigen waren, die im Bezug auf Rechtswissenschaften am stärksten waren. Die Grundlage ihrer Rechtsschule waren die Rechtsurteile (Fatawa) von 'Umar und 'Uthman und ihre richterlichen Urteile, die Rechtsurteile von 'Abdullah Ibn 'Umar, 'Aischa, Ibn 'Abbas und die Urteile der Richter Medinas. So haben sie davon alles gesammelt, was sie konnten, hierauf haben sie diese in einer Form Achtung und Kontrolle untersucht.

Ibrahim und seine Gefährten aber waren der Meinung, dass 'Abdullah Ibn Mas'ud und seine Gefährten die stärksten in der Rechtswissenschaft waren.

Und das Fundament der Rechtsschule Abu Hanifas waren die Rechtsurteile von 'Abdullah Ibn Mas'ud, die richterlichen Urteile und Rechtsurteile von 'Ali -möge Allah mit ihm zufrieden sein- und die richterlichen Urteile von Schuraih und weiteren Richtern Al-Kufas. So hat er alles gesammelt, was Allah ihm leicht gemacht hat, hierauf hat er mit ihren Überlieferungen das gemacht, was die Bewohner Medinas mit ihren Überlieferungen gemacht haben, und hat aus ihnen hergeleitet, so wie sie es getan haben. Und somit haben sich die Angelegenheiten der Rechtswissenschaft für ihn in jedem Kapitel zusammengefasst.“

[Zusammengefasst aus „Al-Insaf fi Bayan Asbab Al-Ikhtilaf“ (S. 30-33)]

Die Intention hinter diesen Überlieferungen ist die Enthüllung der Realität der Rechtsschulen und dass sie eine Ausdehnung der Rechtsschulen der edlen Prophetengefährten und Tabi'in sind. Sie sind keine Erfindungen im Islam und spalten nicht die islamische Nation, wenn sie in den Grenzen ihrer Schule verstanden werden. Gemeint ist, dass sie als Mittel zum Lernen, Verstehen und Anbeten gezählt werden, bis man die Stufe des Ijtihads erreicht.

Wenn sich diese Zugehörigkeit aber entwickelt, sodass daraus Gruppen und Konfessionen entstehen, in denen jeder fanatisch mit dem, was er hat, ist und sich dabei freut, die Menschen darauf basierend zu Freund und Feind nimmt, sich von der islamischen Nation isoliert, ihren Vorzug in ihrer Gänze verwirft, indem er von dieser Zugehörigkeit verblendet ist, so wird diese Zugehörigkeit verboten und ein Grund zum Tadel und Unheil für die Einzelperson und der gesamten islamischen Nation. 

Ibn Qudama -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Im Bezug auf einen Imam in Zweigen der Religion, wie die vier Gruppen (Rechtsschulen), so ist dies nicht tadelnswert. Denn die Meinungsverschiedenheit in den Zweigen ist eine Barmherzigkeit. Und unter denjenigen, die sich in einer Meinungsverschiedenheit befinden, gibt es welche, die im Bezug auf ihre Meinungsverschiedenheit, gelobt und für ihren Ijtihad belohnt werden. Ihre Meinungsverschiedenheit ist eine weite/umfangreiche Barmherzigkeit und ihre Übereinstimmung/ihr Konsens ist ein eindeutiges/entschiedenes Argument.“

[Aus „Lum'a Al-I'tiqad“ (S. 42)] 

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Die Gruppierungen, welche zur Spaltung des Wortes und zum Streit der Herzen führen sind falsch.

Was die Gruppierungen aber angeht, die nicht dazu führen, wie die Meinungsverschiedenheiten der Muslime in den Rechtsschulen. So ist die Rechtsschule des einen hanbalitisch, des anderen schafi'itisch, malikitisch und hanafitisch, und diese schaden nicht, solange die Herzen sich nicht streiten.“

[Aus „Liqa' Al-Bab Al-Maftuh“ (87/19)]

Schaikh Salih Al-Fauzan sagte:
„Sich einer der vier Rechtsschulen, den vier bekannten Rechtsschulen der Ahlu As-Sunnah, zu zuschreiben, welche zwischen den Muslimen geblieben, bewahrt und berichtigt wurden. So gibt es kein Hindernis einer dieser Rechtsschulen beizutreten. So wird gesagt: Der Soundso ist Schafi'i, Hanbali, Hanafi oder Maliki.

Dieser Beiname ist seit langem unter den Gelehrten geblieben, sogar bei den großen Gelehrten. Es wird gesagt, dass der Soundso Hanbali sei, wie beispielsweise: Ibn Taymiyya Al-Hanbali, Ibn Al-Qayyim Al-Hanbali etc.. Und darin besteht kein Problem, denn es gibt kein Hindernis darin einer Rechtsschule beizutreten, unter der Bedingung, dass man sich nicht nur auf diese Rechtsschule beschränkt, so dass man alles von ihr entnimmt, egal ob es richtig oder falsch ist.“

[Aus „Majmu' Fatawa Fadila Asch-Schaikh Salih Ibn Fauzan“ (2/701)]

Auf unserer Webseite wurden bereits viele wichtige Rechtsurteile erstellt, in denen wir darlegen, dass die Benennung von „Salafi“ aus der vorigen Erläuterung nicht herausfällt. Und wenn diese (Benennung) Spaltung und Streit bewirkt und einen vortäuscht sich von der islamischen Nation und ihrer Glaubenslehre zu isolieren und von ihr abzuweichen, so ist es am besten, dass man sich auf den Namen „Islam“ beschränken soll, so wie Allah -der Mächtige und Gewaltige- uns benannt hat.“

Siehe: 191402, 125476, 101366

Und Allah weiß es am besten.

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