Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Wir bitten Allah -erhaben ist Er- darum, dass Er deinem Vater barmherzig ist und ihm vergibt, und dass Er allen verstorbenen Muslimen barmherzig ist, Er hört und erhört alles.
Zweitens:
Wenn der Ehemann einer schwangeren Frau stirbt, dann endet ihre Wartezeit mit der Geburt des Kindes. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Diejenigen, die schwanger sind - ihre Frist ist (erreicht), wenn sie mit dem niederkommen, was sie (in ihren Leibern) tragen.“ [At-Talaq:4]
Und wenn sie nicht schwanger war, dann beträgt ihre Wartezeit vier Monate und zehn Tage. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen - so sollen diese (mit sich) selbst vier Monate und zehn (Tage) abwarten.“ [Al-Baqarah:234]
Drittens:
Die Frau, deren Ehemann gestorben ist, soll ihre Wartezeit an die Mondmonate, und nicht die Sonnenmonate, richten, da die islamischen Regeln auf die Mondmonate abgestimmt sind.
Und der Monat wird mit der (Sichtung der) Mondsichel gezählt, wenn er am Monatsanfang gestorben ist. Und wenn einige Monate vollkommen, mit 30 Tagen, sind und die anderen nicht, mit 29 Tagen, dann ist die Zählung (trotzdem) richtig und die Frau, die sich in der Wartezeit befindet, muss nicht die Tage, die vom unvollkommenen Monat fehlen, nachholen.
In „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah“ (29/315-316) steht: „Die Monate der Wartezeit für die Scheidung, der Aufhebung einer Ehe und des Todes, werden mit den Mondmonaten, nicht den Sonnenmonaten, gezählt. Wenn die Scheidung oder der Tod des Ehemannes zu Monatsbeginn geschah, dann wird die Sichtung der Mondsicheln der Monate gezählt, denn Allah -erhaben ist Er- sagte: „Sie fragen dich nach den Jungmonden. Sag: Sie sind festgesetzte Zeiten für die Menschen und für die Pilgerfahrt.“ [al-Baqarah:189]
Dies gilt so, auch wenn die Anzahl der Tage weniger sind, da Allah uns angeordnet hat die Wartezeit den Monaten anzupassen. So sagte Er -gepriesen ist Er: „So ist ihre Wartezeit drei Monate.“ [At-Talaq:4]
Er -erhaben ist Er- sagte auch: „Vier Monate und zehn (Tage).“ [Al-Baqarah:234] So müssen die Monate beachtet werden, egal ob es 30 Tage oder weniger sind.“
Doch wenn er während des Monats gestorben ist, so wie es in der Frage geschehen ist, dann beträgt die Wartezeit den restlichen ersten Monat und dann drei weitere Monate, entsprechend der Sichtung der Mondsichel, egal ob es vollkommene Monate sind oder nicht, und weitere zehn Tage. Und was ihr vom ersten Monat fehlt, kann sie in zwei Arten berechnen:
Erstens: Dass sie 30 Tage zählt, egal ob der Monat vollkommen ist oder nicht. Wenn sie vom ersten Monat also 20 Tage in der Wartezeit war, dann kann sie im fünften Monat dies mit zehn Tagen vervollkommnen etc..
Zweitens: Dass sie im fünften Monat, entsprechend der Zeit, die sie im ersten Monat verpasst hat, in der Wartezeit weilt, egal ob der Monat vollkommen ist oder nicht.
Siehe auch: „Al-Mughni“ (8/85), „Kaschaf Al-Qina'“ (5/418), „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah“ (29/315).
Basierend darauf: Wenn die Wartezeit am 6.4.2012 Chr./14.5.1433 n. H. begann, dann endet sie im 12.8.2012 Chr./24.9.1433 n. H..
Und Allah weiß es am besten.