Alles Lob gebührt Allah..
Für die Richtigkeit der Eheschließung ist bedingt, dass diese vom Vormund der Frau, oder einem Stellvertreter, in der Anwesenheit von zwei muslimischen Zeugen, geschlossen wird. Denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Es gibt keine Ehe, außer mit einem Vormund.“ Überliefert von Abu Dawud (2085), At-Tirmidhi (1101) und Ibn Majah (1881), über Abu Musa Al-Asch'ari. Al-Albani stufte dies in „Sahih At-Tirmidhi“ als authentisch ein.
Er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte auch: „Es gibt keine Ehe, außer mit einem Vormund zwei gerechten Zeugen.“ Überliefert von Al-Baihaqi, über Imran und 'Aischa. Al-Albani stufte dies in „Sahih Al-Jami“ (Nr. 7557) als authentisch ein.
Der Vormund der Frau (gemeint ist die Reihenfolge) ist der Vater, dann sein Vater, dann ihr Sohn, dann sein Sohn, dann ihr Bruder von beiden Elternteilen, dann ihr Bruder nur vom Vater, dann deren Kinder, dann die Onkel väterlicherseits, dann deren Kinder, dann die Onkel väterlicherseits des Vaters, dann der Herrscher. Siehe auch „Al-Mughni“ (7/14).
Der Standesbeamte kann kein Vormund werden, außer, wenn der Vormund ihn dazu bevollmächtigt, oder die Frau keine Vormünder hat. In dem Fall kann der Standesbeamte oder ein rechtschaffener Muslim sie verheiraten.
Wenn sie aber Vormünder hat und sie sich weigern sie mit dem zu verheiraten, mit dem sie zufrieden ist, dann kann sie der islamische Richter verheiraten. Denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Welche Frau auch immer, ohne die Erlaubnis ihres Vormundes, heiratet, deren Heirat ist ungültig, deren Heirat ist ungültig, deren Heirat ist ungültig. Und wenn er ihr beischläft, dann steht ihr die Brautgabe für das zu, wofür er ihren Schambereich für sich als erlaubt erachtet. Und wenn sie sich streiten, dann ist der Herrscher der Vormund desjenigen, der keinen Vormund hat.“ Überliefert von Ahmad (24417), Abu Dawud (2083), At-Tirmidhi (1102), Ibn Majah (1879) und Al-Albani stufte dies in „Sahih Ibn Majah“ als authentisch ein.
Der Meinung, dass der Vormund eine Bedingung für die Gültigkeit der Eheschließung ist, folgt die Mehrheit der Gelehrten, unter den Malikiten, Schafi'iten und Hanbaliten.
Abu Hanifah -möge Allah ihm barmherzig sein- hat es aber erlaubt, dass man ohne Vormund heiratet.
Im Hinblick auf dieser Meinungsverschiedenheit ist diese Eheschließung gültig und muss nicht wiederholt werden, wenn sie in einem Land vollzogen wird, das der Rechtsschule von Abu Hanifah folgt, die islamischen Gerichte die Heirat ohne Vormund für gültig erklären und der Richter die Verheiratung selbst übernimmt oder sie für gültig erklärt.
Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn ein Richter diese Eheschließung als gültig erklärt oder derjenige, der diese Eheschließung übernommen hat, ein Richter ist, dann ist es nicht erlaubt sie aufzuheben. Genauso gilt es bei allen ungültigen Eheschließungen.“ Aus „Al-Mughni“ (7/6).
Basierend darauf:
Wenn der Standesbeamte eine offizielle Ehe geschlossen hat, dann wird diese Ehe nicht aufgehoben, sondern als gültig erklärt.
Du solltest aber diese Eheschließung wiederholen, besonders, weil du ihr noch nicht beigeschlafen hast, um dich von der Meinungsverschiedenheit derjenigen zu entfernen, die diese Eheschließung für ungültig erklären, um auf deine Religion zu achten und um deine Schuld zu bereinigen.
Und Allah weiß es am besten.