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Wenn der Pilger sich auf den Weg macht, um die Riten der Hajj zu verrichten, ist es für ihn verpflichtend (ein Opfertier) zu schächten? Und soll er ebenfalls in seinem Heimatland schächten?
Alles Lob gebührt Allah..
1. Es gibt drei Arten der Hajj: Al-Ifrad, At-Tamatu' und Al-Qiran
Al-Ifrad bedeutet, dass man lediglich die Hajj verrichtet. At-Tamatu' bedeutet, dass man die 'Umra verrichtet und dann den Weihezustand (Ihram) verlässt, und danach die Hajj verrichtet. Al-Qiran bedeutet, dass man die Hajj und die 'Umra in einem Ihram verrichtet, wobei einem dann ein Tawaf und ein Sa'y für seine Hajj und die 'Umra genügen.
Von 'Urwa Ibn Az-Zubair wird überliefert, dass 'Aischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein- sagte: „Kurz nach dem Erscheinen des Neumondes von Dhu-l-Hijjah sind wir mit dem Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hinausgegangen, und er sagte:
„Wer den Weihezustand für die 'Umra annehmen möchte, so soll er dies tun. Und wer den Weihezustand für die Hajj annehmen möchte, so soll er dies tun. Hätte ich nicht das Opfertier mit mir genommen, so hätte ich mit euch den Weihezustand für die 'Umra angenommen. Daraufhin haben einige den Weihezustand für die 'Umra angenommen und andere für die Hajj…“
Überliefert von Al-Bukhary (1649) und Muslim (1211)
2. Al-Ifrad ist die Hajj alleine, ohne vorherige 'Umra. Es ist für den Einzelnen dabei nicht verpflichtend (Wajib) ein Opfertier zu schächten. Jedoch ist es erwünscht (Mustahab).
3. Was At-Tamatu' und Al-Qiran anbelangt, so ist die Schächtung dabei verpflichtend (Wajib). Es ist der Blut(lass) der Dankensbekundung, durch welchen der Pilger seinem Herrn -erhaben ist Er- für die Obligation dieser Riten den Dank ausdrückt. Beim At-Tamatu' vereinigt der Pilger die 'Umra und die Hajj, wobei er dazwischen den Weihezustand ablegt (verlässt) und sich dann parfümieren, kleiden und Beischlaf haben kann.
Von Salim Ibn 'Abdillah wird berichtet, dass Ibn 'Umar -möge Allah mit beiden zufrieden sein- sagte: „Während der Abschiedspilgerreise (Hajj Al-Wada') hat der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- die 'Umra verrichtet und darauf die Hajj, wobei er von Dhu-l-Hulayfa das Opfertier (Al-Hady) mit sich nahm. Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- begann (als erster) und nahm den Weihezustand für die 'Umra an. Danach nahm er den Weihezustand für die Hajj an, und die Leute vereinigten mit dem Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- die 'Umra mit der Hajj. Dabei gab es unter den Leuten jene, die ihr Opfertier mit sich führten und andere, die kein Opfertier mitnahmen. Als der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- in Mekka ankam, sagte er den Leuten: „Wer ein Opfertier mit sich führt, so ist ihm nichts von den verbotenen Dingen erlaubt, bis er nicht seine Hajj verrichtet hat. Und wer kein Opfertier mit sich führt, so soll er den Tawaf um die Ka'ba machen, den Sa'y zwischen Safa und Marwa, sein Haar rasieren und den Weihezustand ablegen (verlassen). Danach soll er den Weihezustand für die Hajj annehmen. Wer kein Opfertier findet, soll drei Tage während der Hajj fasten und sieben nach der Rückkehr zu seiner Familie…“
Überliefert von Al-Bukhary (1606) und Muslim (1227)
4. Das Opfertier (Al-Hady) ist das, was der Pilger dem alt(ehrwürdig)en Haus (Ka'ba) schenkt. Es ist Vieh, sprich das Schaf, die Kuh oder das Kamel, welches er mit sich bringt, bevor er den Weihezustand annimmt. Eines der Unterschiede zwischen Hajj „At-Tamatu'“ und „Al-Qiran“ ist, dass derjenige, der Al-Qiran verrichtet, seinen Weihezustand nach der Verrichtung der 'Umra nicht verlässt. Er bleibt bis zum achten Tag von Dhu-l-Hijja im Weihezustand (Ihram), welches derjenige Tag ist, an dem er die Absicht für die Hajj fasst.
Die Sunna ist es das Opfertier am Festtag ('Id Al-Adha) zu schächten, was dem zehnten Tag von Dhu-l-Hijja entspricht.
Salim Ibn 'Abdullah berichtet, dass Ibn 'Umar -möge Allah mit beiden zufrieden sein- sagte: „Während seiner Abschiedspilgerreise verrichte der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- die 'Umra und darauf die Hajj, wobei er sein Opfertier mit sich führte… Er begab sich zu Safa und Marwa und lief (machte Tawaf) von Safa zu Marwa sieben Mal, danach hat er nichts der durch den Weihezustand verbotenen Dinge getan, bis er nicht die Hajj beendet und sein Opfertier am Tag des Schlachtens geschächtet hat. Danach eilte er und verrichtet den Tawaf um die Ka'ba, wonach alles, was aufgrund des Weihezustandes verboten war, nun erlaubt wurde zu tun.“
Überliefert von Al-Bukhary (1606) und Muslim (1227)
5. Keiner der Pilger muss ein Opfertier in seinem Land schächten, da das Schächten des Opfertiers zu den Riten gehört und nur in Mekka ausgeführt werden darf. Selbst wenn der Pilger in einige während der Hajj verbotenen Dinge hineingeraten ist, und daraufhin ein Opfertier (als Sühne) darbringen muss, so schächtet er es nicht in seinem Land, sondern muss das in Mina oder Mekka tun.
'Abdul'adhim Abadi sagte:
„Nach dem Konsens (der Gelehrten) ist das Schächten alle Opfertiere im Haram (Mekka) erlaubt, nur dass Mina für für das Darbringen des Opfertiers für die Hajj besser ist, und Mekka – besonders in Marwa – bei der Schächtung des Opfertiers für die 'Umra zu bevorzugen ist.
Wenn der Pilger jedoch seine Familienangehörigen in seinem Land gelassen hat, und ihnen Geld hinterlassen hat, um damit ein Opfertier für den Festtag zu kaufen, so ist das eine gute Sache.
Und Allah weiß es am besten.