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Ist es erlaubt ein Auto aus einer Auktion zu kaufen, die einer riba-basierten Bank gehört? Diese Banken nehmen einige Autos, deren Kredit ihre Besitzer nicht begleichen können. Das Auto bleibt dann eine Zeit lang stehen, so dass der Besitzer, wenn Es ihm wieder besser geht, er den Kredit begleichen und das Auto wieder zurücknehmen kann. Wenn er dies nicht tut dann werden sie es in einer Auktion verkaufen. Wie ist das Urteil des islamischen Gesetzgebung über den Kauf eines Autos in solch eine Auktion?
Alles Lob gebührt Allah..
Es ist erlaubt Autos aus einer Auktion von riba-basierten Banken zu kaufen, unter 2 Voraussetzungen:
Erstens: wenn der Autobesitzer der Bank erlaubt hat dieses zu verkaufen oder ein Gericht ja diesbezüglich ein Urteil fällt, denn es ist der Bank nicht erlaubt das verpfändete Auto Ohne Erlaubnis des Kunden zu verkaufen, außer durch ein Gerichtsurteil.
In „Zad Al-Mustaqni“ steht: „Wenn die Zeit eingetroffen ist die Schulden zu begleichen Und der verschuldete sich weigert dies zu tun, darf der Pfandleiher es verkaufen und somit hat derjenige, der etwas verpfändet seine Schuld beglichen. Und wenn nicht, dann kann der Richter ihn dazu zwingen seine Schulden zu begleichen oder die Pfandware zu verkaufen. Und wenn er das nicht tut darf der Richter es verkaufen und somit seine Schulden begleichen.“
Zweitens: die Ware wird in der Auktion nach dem Marktwert angeboten, so wie gleichwertige benutzte Autos angeboten werden Komma, denn sie werden für den Besitzer verkauft, damit er so seine Schulden begleicht. Somit ist es nicht erlaubt ihm sein Anrecht zu verwehren oder etwas von seinem Vermögen, gegen seinen Willen, zu entwenden.
In „Mughni Al-Muhtaj“ (3/71) steht: „Der Gerechte verkauft die Pfandware nur mit dem im Land, zu dieser Zeit, üblichen Marktwert, so wie der Stellvertreter. Wenn er irgendetwas davon auslässt, ist der Verkauf ungültig, jedoch schadet ein niedrigerer Preis nicht, wenn es sich hier um den Marktpreis handelt und die Leute miteinander handeln, denn hier sind sie tolerant.“
Gerecht ist, wenn die Pfandware bei ihm aufbewahrt wird, wenn beide Seiten Sich darauf einigen dass sie bei denjenigen bleiben soll, der sie aufbewahrt.
Wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, besteht kein Problem darin es zu verkaufen.
Ebenso besteht kein Problem darin es Gegen seinen Willen zu verkaufen.
Schaikh Muhammad Ibn Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte über denjenigen, gezwungen wird seine Sachen zu verkaufen, um seine Schulden zu begleichen:
„Ist es verpönt davon etwas zu verkaufen? Die Rechtsgelehrten -möge Allah ihnen barmherzig sein- sagen, dass es verpönt sei dies zu tun, da dies ein Zwangverkauf ist. Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat es verboten von demjenigen etwas zu kaufen, der dazu gezwungen wird. Und dieser Mann ist gezwungen es zu verkaufen. Die richtige Ansicht aber besagt, dass es nicht verpönt sei, denn wenn wir es als verpönt erachten würden, dann würde dies ein Grund dafür sein, dass seine Strafe zunimmt. Wenn wir den Leuten also sagen, dass sie nichts von ihm kaufen sollen, und jene schlagen ihn morgens und abends, damit er ihnen ihre 50 Uqiyah Silber begleicht, dann würde die Strafe dieses Zwanges weiterhin verbleiben. Die richtige Ansicht besagt also, dass es nicht verpönt ist etwas von ihm zu laufen. Und wenn gesagt wird, dass es erwünscht wäre von ihm etwas zu kaufen, um ihn so von dieser Pein zu befreien, dann hätte dies einen Anhaltspunkt. Was das Verbot angeht von demjenigen etwas zu kaufen, der dazu gezwungen wird, so ist damit gemein, dass eine Person zu etwas gezwungen wird, wozu du etwas aufbringen musst. Gib diesem nur etwas durch einen Verkauf.“ Aus „Asch-Scharh Al-Mumti“ (15/488).
Und Allah weiß es am besten.