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Wenn die Körperbehaarung bei einem Mädchen beginnt zu wachsen, ist sie verpflichtet sich vollständig zu verhüllen (den vollständigen Hijab zu tragen)?
Alles Lob gebührt Allah..
Eine Person gilt erst dann als rechenschaftspflichtig (Mukallaf), wenn sie die islamrechtliche Pubertät erreicht. Vor Erreichung der islamrechtlichen Pubertät hat sie keine Verantwortung gegenüber den Verpflichtungen. Dies aufgrund der Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Der Stift wurde von dreien emporgehoben (d.h. sie werden für ihre Taten nicht zur Verantwortung gezogen). Ein Kleinkind, bis es die islamrechtliche Pubertät erreicht; ein Schlafender, bis er aufwacht; und ein Geisteskranker/Wahnsinniger, bis er wieder zu Sinnen kommt.“
Aufgrund dieser Überlieferung ist das Mädchen verpflichtet sich mit dem islamrechtlichen Hijab vollständig zu verhüllen, wenn sie die islamrechtliche Pubertät erreicht hat. Es gibt drei Merkmale/Anzeichen dieser Pubertät, die Junge und Mädchen gemein haben:
2. Haarwuchs um den Schambereich herum
3. Das Erreichen des 15. Lebensjahres
Bei den Mädchen gibt es ein zusätzliches Merkmal:
Wenn sich bei einem Mädchen eines dieser Pubertätsmerkmale zeigt, so ist sie verpflichtet sich an alle Pflichten zu halten und sich von allen verbotenen Dingen fernzuhalten. Und zu diesen Pflichten gehört eben auch der Hijab.
Der Vormund des Mädchens hat jedoch die Verantwortung das Mädchen schon vor der Pubertät daran zu gewöhnen, sich an die Verpflichtungen zu halten und die Verbote zu meiden, auf dass sie damit aufwächst und das Befolgen dessen ihr nach der Pubertät keine Schwierigkeiten bereitet. Dieses gehört zu den Grundlagen der islamischen Erziehung.
Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte:
„Befehlt euren Kindern das Gebet, wenn sie das siebte Lebensjahr erreicht haben, und schlagt sie deswegen (wegen dem Gebet), wenn sie das zehnte Lebensjahr erreicht haben. Und trennt sie im Bett.“
[Überliefert von Abu Dawud (495) und Ahmad (2/187) als Überlieferung von ˈAmr Ibn Schuˈayb, von seinem Großvater]
Eine Überlieferung in dieser Bedeutung ist die von Sabura Ibn Maˈbad, die von Abu Dawud (494) und At-Tirmidhi (407) überliefert wurde, der sagte: „Hasan Sahih“ authentischer Hadith. Der Hadith wurde von Schaikh Al-Albani in „Al-Irwa“ (247) als authentisch (Sahih) eingestuft.
Al-Bukhary (1960) und Muslim (11136) überlieferten in ihren Sahih-Werken von Ar-Rubayyiˈ Bint Muˈawwidh einen Hadith bezüglich des Fastens von ˈAschura, und wann es für die Muslime als Pflicht auferlegt wurde. In diesem Hadith wird gesagt: „Danach pflegten wir ihn (den Tag von ˈAschura) zu fasten und wir würden unsere Kleinkinder motivieren zu fasten. Wir gingen dann zur Moschee und bastelten für sie Spielzeug aus Wolle. Wenn eines von ihnen dann wegen dem Essen weinte, gaben wir ihm das Spielzeug beim Iftar (Fastenbrechenmahlzeit).“
An-Nawawi sagte in „Scharh Sahih Muslim“ (8/14):
Ibn Al-Qayyim sagte in „Tuhfah Al-Maudud Bi Ahkami Al-Maulud“ (S. 162):
Wenn das Mädchen sich ihrer Pubertät nähert, ist zu befürchten, dass ihr nicht Tragen des Hijabs zu Fitnah (Versuchung) für sie oder die Männer wird. In dieser Situation sind daher ihre Eltern oder der Vormund dazu verpflichtet, sie dazu zu ermutigen den Hijab zu tragen, als Schutz vor Unmoralität und Unheil.
Und Allah weiß es am besten.