An einigen Schulen ist ein säkulares Gesetz in Kraft getreten, welches die Verrichtung des Gebetes in den Schulen verbietet. Infolgedessen wurden wir an der Verrichtung des Dhuhr- und Jumu'ah-Gebetes gehindert. Alle muslimischen Studenten hier sind nun verängstigt, und dies geht sogar soweit, dass sie aufgehört haben das Gebet zu verrichten, wobei sie nicht einmal nach dem Grund der Anwendung dieses Gesetzes gefragt haben. Ich jedoch habe einen Teil der Verantwortung auf meine Schulter genommen und so sammelte ich ihre Unterschriften, und habe sie an den Direktor der Akademie überreicht. Er entschuldigte sich höflich bei mir und sagte, dass die Angelegenheit seine Machtbefugnis übersteigt, und dass er dem Gesetz nicht zuwiderhandeln kann, denn falls er dies machen würde, so würde er dafür von der Regierung bestraft werden.
Was ist nun zu tun?
Ich habe mich bereits an dieser Akademie für das diesjährige Examen angemeldet, und ein Verlassen der Akademie oder der Wechsel zu einer islamischen Schule ist zu diesem Zeitpunkt des Jahres nicht möglich, wobei bis zum Examen noch lediglich drei Monate verbleiben. Was ist nun eurer Ratschlag?
Alles Lob gebührt Allah..
Wir begrüßen deine Eifersucht und Besorgtheit bezüglich der Verrichtung der Rituale deiner Religion. Von Allah erbitten wir für dich die Festigung und Gewährung des Erfolgs.
„Dem Muslim obliegt die Bewahrung der Verrichtung der Gebete zu ihren vorgeschriebenen Zeiten, sowie das sich Fernhalten von Bildungseinrichtungen, welche ihm dies nicht ermöglichen, um seine Religion zu bewahren, da das Gebet die Säule der Religion ist. Und jede Tat, welche einen davon abhält, so ist sie nicht gestattet.“
[Ende des Zitates aus den Rechtsurteilen des Ständigen Komitees, 7/41]
Darauf aufbauend: Wem nun der Wechsel zu einer anderen Schule möglich ist, an welcher er das Dhuhr- und Jumu'ah-Gebet verrichten kann, so ist dieser obligatorisch für ihn. Und wer daran gehindert ist, so ist es an ihm, dass er das Dhuhr-Gebet zu seiner Zeit verrichtet, selbst wenn er es alleine verrichtet, und falls er sogar daran gehindert werden sollte, so soll er es mit dem 'Asr-Gebet zusammenlegen.
Die Situation bezüglich des Jumu'ah-Gebetes ist genauso. So wird die Verpflichtung dazu für ihn aufgehoben, falls er vorher alles Mögliche unternommen hat, um das Gebet zu verrichten. Doch wenn er daran doch gehindert wird, so ist es unbedenklich, dass er an seiner Stelle das Dhuhr-Gebet verrichtet.
Die Gelehrten haben bereits Entschuldigungsgründe erwähnt, durch welche das Unterlassen des Gemeinschafts- und Jumu'ah-Gebetes gerechtfertigt werden kann. Darunter sind die Angst vor einem ungerechten Herrscher um das eigene Leben, oder vor dem Erleiden eines Schadens seinerseits im Bezug auf die eigene Existenz.
Imam Schaafi'i, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte: „Falls er Angst hat, dass wenn er zum Jumu'ah-Gebet rausgeht, dass der Herrscher ihn zu Unrecht einsperrt, so ist ihm das Fernbleiben von dem Jumu'ah-Gebet gestattet.“
[Ende des Zitates aus al-Um, 1/218]
Und al-Mardawi, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte: „Und zu den Entschuldigungsgründen, welche das Unterlassen des Gemeinschaftsgebetes und des Jumu'ah- Gebetes rechtfertigen, gehört die Angst vor einem Schaden für seine Existenz, von welcher er abhängig ist, oder für die Bewahrung eines Vermögen, für welche er beauftragt wurde.“
[Ende des Zitates aus al-Insaf, 2/301]
Und Allah weiß es am besten.