Ich habe alle Fragen bezüglich des Fleisches, über welches Zweifel besteht, gelesen. Jedoch fand ich darin nichts, was der Realität, in der wir in Deutschland leben, gleichkommt. Dieses Volk zählt zu den Leuten der Schrift, jedoch behandeln sie ihre Schlachttiere durch Betäubung vor der Schlachtung. Darüber hinaus gibt es hier türkischstämmige Muslime, die behaupten ihr Fleisch sei „halal“. Schaikh ibn 'Uthaimin, möge Allah mit ihm barmherzig sein, erwähnte ja auch, dass man nicht verpflichtet sei, die Schriftbesitzer (Juden und Christen) und die Muslime nach der Art der Schlachtung zu fragen. Ist es uns also erlaubt, das Fleisch von deutschen Supermärkten, sowie von den Türken zu kaufen? Oder ist es doch unsere Pflicht, uns darüber zu vergewissern, dass das Fleisch halal ist? Und ich habe außerdem in den Grundregeln des Fiqh (Qawa'id al-Fiqhiyyah) von Schaikh as-Sa'di, möge Allah mit ihm barmherzig sein, gelesen, dass die Grundlage beim Fleisch ist, dass es verboten ist. Wie können wir also diese Aussage und die von Schaikh ibn 'Uthaimin miteinander in Einklang bringen?
Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Zunächst einmal müssen wir die islamrechtliche Grundregel im Bezug auf die Urteile der Schlachttiere näher erläutern und speziell über jene die besagt, dass die Grundlage (al-Asl) beim Fleisch das Verbot ist:
So sagte Schaikh 'Abdur-Rahman as-Sa'di, möge Allah mit ihm barmherzig sein:
„Bei jeglichem Fleisch ist die Grundlage das Verbot, bis gewiss ist, dass es erlaubt ist. Wenn also im Bezug auf das Schlachttier zwei Faktoren vorhanden sind: Etwas, was für die Erlaubnis und etwas, was für das Verbot spricht, so überwiegt das Verbot.“
Ende des Zitats aus „Risalatu Qawa'idh al-Fiqhiyyah“ (29)
Und gleiches legten bereits viele Gelehrte vor Schaikh as-Sa'di, möge Allah mit ihm barmherzig sein, fest. Siehe „Ihkaam al-Ahkaam“ von ibn Daqiq al-'id (286/2) und „Fatawa al-Kubra“ von ibn Taymiyyah (110/3)
Und der Beweis hierfür ist der Hadith von 'Adiy ibn Haatim, möge Allah mit ihm zufrieden sein, welcher vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, darüber belehrt wurde, welches erjagte Wild für ihn erlaubt und welches nicht erlaubt sei. So sagte er, Allahs Segen und Frieden auf ihm, zu ihm:
„Wenn du einen Hund loslässt und hierbei den Namen Allahs erwähnst und wenn er dann für dich etwas fängt und es (lediglich) tötet, so iss es. Wenn er (der Hund) jedoch selbst schon davon aß, so iss nicht davon, denn er fing es für sich selbst. Und wenn du einen anderen Hund in Gesellschaft mit deinem vorfindest, über den Allahs Name nicht erwähnt wurde, so iss nicht davon, denn du weißt nicht, welcher der beiden das Tier fing und tötete. Und wenn du einen Pfeil auf das Wild abschießt und es erst einen oder zwei Tage später finden solltest, an dem du nichts anderes als die Spuren deines Pfeiles erkennst (was zu seinem Tod hätte führen können), so iss es. Und wenn du es im Wasser (ertrunken) vorfindest, dann iss es nicht.“ Überliefert von al-Bukhari (5475) und Muslim (1929).
Ibn al-Qayyim, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagte im Bezug auf diesen Hadith:
„Weil die Grundlage im Bezug auf das Fleisch ist, dass es verboten ist und darüber Zweifel besteht, ob die Bedingung, welche das Fleisch erlaubt, erfüllt ist. So bleibt das Wild auf der Grundlage, dass es verboten ist.“
Ende des Zitats aus „I'lam al-Muwaqi'een“ (340/1)
Jedoch weist das, was in der islamischen Gesetzgebung kam, darauf hin, dass die Gewissheit - in Bezug auf die Aufhebung der Grundlage dieses Verbotes - nicht vorausgesetzt ist. Vielmehr reicht das Äußerliche sowie das wahrscheinlich Überwiegende hierfür aus.
Die Durchführung der ausgeführten Tat von einer kundigen Person über das Äußerliche, ohne auf schwache Wahrscheinlichkeiten zu schauen, ist vorzuziehen. Wenn man sich darüber hinaus vergewissert, dass islamisch gesehen korrekt geschlachtet wurde, so ist das besser.
Ibn Daqiq al-'Iid, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagte: "Der Hadith von Abu Tha'laba al-Khuschani über die Jagd wird über das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit (Vermutung) angewendet, denn die überwiegende Vermutung überwiegt meistens die prinzipielle Grundlage."
Ende seiner Aussage "Ihkaam al Ahkaam" (286/2)
Und hierzu sei auch folgender Hadith von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, zu erwähnen:
„Einst fragten Leute den Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: Es gibt Leute (in der Überlieferung von Malik „aus der Wüste“) die uns Fleisch bringen, worüber wir nicht wissen, ob Allahs Name darüber gesprochen wurde oder nicht. So sagte er: Sprecht ihr darüber und esst“, sie sagte über sie: „Sie waren noch nicht lange Muslime.“
Ibn Hajar, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagte:
„Daraus kann entnommen werden, dass bei allem, was auf den Märkten der Muslime vorzufinden ist, davon ausgegangen werden kann, dass es richtig ist und das Gleiche gilt für das geschächtete Fleisch der muslimischen Wüstenbewohner (Beduinen), denn meistens kennen sie die Tasmiya („bismillah“ zu sagen). Den letzten Fall hat Ibn 'Abd al-Barr (als richtig) beschlossen und er sagte: Daraus entnimmt man, dass das von Muslimen geschächtete Fleisch gegessen wird und man davon ausgeht, dass er darüber den Namen Allahs gesprochen hat, weil bei dem Muslim in jedem Fall nur von Gutem ausgegangen wird, solange sich nicht das Gegenteil bewahrheitet.
Ende seiner Aussage Fath al-Bari (786/9)
Daraus wird ersichtlich, dass es hier bei den Aussagen der beiden Gelehrten - so Allah will - keinerlei Widerspruch oder Meinungsverschiedenheiten gibt. Als sich also Schaikh as-Sa'di darauf festlegte, dass das Grundprinzip beim Fleisch das Verbot ist, meinte er damit nicht das Verbot jeglichen Fleisches, über dessen Schlachtweise wir uns nicht sicher sind, sondern es reicht, wenn das Äußerliche oder Überwiegende darauf hinweist, dass die Schlachtung islamisch korrekt war.
Und was Schaikh ibn 'Uthaimin mit seiner Aussage meinte, ist, dass die Durchführung der Tat von einer Person getätigt wird, die dazu in der Lage ist und hierbei schaut man auf die äußerliche Richtigkeit. Was also den Muslim betrifft, so ist er in der Lage, islamisch korrekt zu schlachten. Wenn die Schlachtung also von ihm durchgeführt wurde, so nimmt man die äußerliche Richtigkeit und braucht ihn nicht zu fragen, wie er geschlachtet und ob er den Namen Allahs ausgesprochen hat. Der äußerliche Standpunkt ist ausreichend. Die Gelehrten haben festgelegt, dass das Äußerliche die prinzipielle Grundlage des Verbotes in vielen Fällen aufhebt.
Ähnliches wird auch über den Kitabi (Juden und Christen) gesagt.
Ibn al-Qayyim, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagte:
Und die Gelehrten sind sich einig darüber, dass der Erwerb von Fleisch erlaubt ist, ohne nach dem Einhalten der Faktoren zu fragen, welche das Fleisch erlaubt machen. Die Aussage des Schlachters und Käufers reicht aus, selbst wenn der Schlachter ein Jude oder Christ oder ein offenkundiger Sünder (Fajir) ist. Uns reicht seine Aussage hierin aus und wir hinterfragen nicht die Einhaltung der Faktoren, welche das Fleisch erlaubt machen.“
Ende des Zitats aus „I'lam al-Muwaqi'een“ (181/2)
Siehe auch „al-Aschbah wan-Nadhaa'ir“ (140) von Imam as-Suyuti und die Antwort auf Frage
20805.
Schaikh ibn 'Uthaimin, möge Allah mit ihm barmherzig sein, wurde einst gefragt:
„Der Fragende stellte die Frage: Was ist das Urteil über tiefgekühltes Fleisch (speziell Hühnchen), welches aus dem Ausland importiert wird?“
So antwortete er, möge Allah mit ihm barmherzig sein, wie folgt:
„Die Grundlage des Fleisches, welches aus den Ländern der Schriftbesitzer, der Juden und Christen importiert wird, ist die Erlaubnis. Ebenso ist das Fleisch, welches aus anderen islamischen Ländern importiert wird, erlaubt, selbst wenn wir nicht wissen, wie diese schlachteten oder ob sie „bismillah“ darüber sagten. Denn die Grundlage ist die aufgeführte Richtigkeit von den Leuten, bis sich das Gegenteil ergibt, dass es nicht richtig (geschlachtet) ist.
Und der Beweis für diese Grundlage ist das, was authentisch in Sahih al-Bukhari von Aischa überliefert wurde, indem sie sagte: „Einst fragten Leute den Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: Es gibt Leute die uns Fleisch bringen, von dem wir nicht wissen, ob Allahs Name darüber gesprochen wurde oder nicht. So sagte er: Sprecht Allahs Namen darüber und esst es.“, sie sagte über sie: „Sie waren noch nicht lange Muslime.“
So liegt hierin ein Beweis dafür, dass wenn die Schlachtung jemand durchgeführt hat, der dazu befugt ist, es uns nicht obliegt, ob er sie auf die richtige Art ausführte oder nicht.
Auf dieser Grundlage aufbauend kann Folgendes gesagt werden:
Diese Arten von Fleisch, die von den Schriftbesitzern zu uns gelangen, sind erlaubt und es obliegt uns nicht, darüber nachzufragen oder zu recherchieren.
Wenn uns jedoch klar wird, dass diese speziell erwähnten Fleischwaren nicht auf die richtige Weise geschlachtet wurden, so essen wir aufgrund der folgenden Aussage des Propheten, Allahs Friede und Segen auf ihm, nicht davon (Wenn das Blut fließt und der Name Allahs darüber gesprochen wurde, so iss davon, jedoch nicht, wenn ihr es mit Zähnen und Klauen tötetet. Denn die Zähne sind Knochen und die Klauen werden von den Äthiopiern zur Schlachtung benutzt.“
Und der Muslim soll sich nicht so sehr in seiner Religion vertiefen, dass er anfängt, nach Dingen zu suchen, nach denen er nicht suchen muss. Wenn ihm jedoch die Falschheit deutlich wird und er sich dessen gewiss ist, so ist es für ihn verpflichtend, sich davon zu distanzieren.
Und wenn er sich unsicher ist und zaudert, ob nun das Tier auf die richtige Art geschlachtet wurde oder nicht?
Hierin haben wir zwei Grundlagen:
Die erste Grundlage beruht auf der Sicherheit und die zweite Grundlage beruht auf Enthaltsamkeit. Wenn sich der Mensch also enthält und es lässt, so trifft ihn keine Schuld. Und wenn er es isst, so trifft ihn ebenfalls keine Schuld (...).“
Ende des Zitats aus „Nur 'ala ad-Darb“ von ibn 'Uthaimin (20/2, Shamilah)
Zweitens:
Wenn sich Beweise und Indizien häufen, welche die Annahme bestärken, dass die islamische Schlachtung nicht angewandt wird - wie in einem christlichen Land, in dem viele Atheisten und Anhänger anderer Glaubensrichtungen leben (wie Buddhisten etc.) - oder bekannt wird, dass die Schlachtfabriken ihre Fleischwaren nicht durch Schlachtung, sondern durch Erschlagen oder eine andere Form der Tötung erlegen; oder in manchen Fällen die Gesetze den Fabriken und Schlachthöfen die Hände binden, indem sie die Schlachtung verbieten. In solchen Fällen nimmt die Wahrscheinlichkeit ab, sich auf die äußerliche Sicherheit (es könnte richtig geschlachtet worden sein) zu stützen und davon auszugehen, dass die Tat richtig durchgeführt wurde und die prinzipielle Grundlage ist nicht mehr vorhanden, da starke Beweise darauf hindeuten und manche dieser Beweise wurden gesehen (beobachtet).
Besonders da einige Länder nicht gestatten, dass die islamische Schlachtung in ihren Fabriken und Schlachthöfen durchgesetzt wird. Manchmal lässt sich sogar beobachten, wie Muslime, die schächten, von Tierschutzorganisationen verfolgt (angeklagt) werden.
Mein geehrter Bruder, wenn du also siehst, dass die Indizien, die darauf hinweisen, dass die islamische Schlachtung nicht angewandt wird, zahlreich sind und du stark davon ausgehst, dass die Fleischwaren eines bestimmten Landes, Schlachthofes oder -fabrik oder Geschäfts nicht islamisch geschlachtet werden, so ist es dir weder erlaubt solches zu kaufen, noch zu verzehren.
Wenn dir die Sache jedoch nicht klar wird und du die Realität nicht zu kennen vermagst, so trifft dich - so Allah will - kein Tadel dafür, dass du diese Fleischwaren kaufst und verzehrst.
Es wurde im früheren Majma' al-Fiqhi erwähnt:
„Es ist für Besucher, sowie Ansässige nichtmuslimischer Länder erlaubt, von dem Geschlachteten der Schriftbesitzer zu essen, was islamisch erlaubt ist, nachdem man sich vergewissert, dass es nichts beinhaltet, was verboten ist, außer es bestätigt sich ihnen, dass nicht nach islamischer Art geschlachtet wird.“
Ende der Aussage.
Und für weitere Hilfen kannst du die islamischen Zentren in euren Ländern kontaktieren, denn es kann sein, dass sie Wissen über die Art der Schlachtung in den Fabriken und den Gesetzen, nach denen sich diese richten, haben.
Siehe auch folgende Fragen: 10339, 11609, 12569, 82444.
Drittens:
Bezüglich der Behandlung des Tieres durch einen Stromschlag vor der Schlachtung so ist dies eine gefährliche Angelegenheit, welche starke Zweifel im Bezug auf die Schlachttiere weckt. Denn oftmals führt dieser Schlag zum Tode des Tieres, bevor es geschlachtet wird. In einem solchen Fall wird das Tier als verendet betrachtet und die Schlachtung nutzt, betreffend der Erlaubnis, nach seinem Tode nichts mehr.
Deshalb wurde im Erlass von „Majma' al-Fiqh al-Islami“ Folgendes erwähnt:
a) Die Grundlage bei der islamischen Schlachtung ist, dass diese ohne Quälerei des Tieres erfolgt. Denn die Methode der Schlachtung nach den islamischen Richtlinien und Umgangsformen ist die ideale, wozu Barmherzigkeit mit dem Tier, Güte bei seiner Schlachtung und Minderung seines Leidens gehören. Und es wird von den Schlachtplätzen verlangt, dort die Mittel zu entwickeln, welche im Bezug auf Tiere großen Umfangs die Grundlage schaffen, die bestmögliche Schlachtung durchführen zu können.
b) Die Befolgung von Punkt a). Die Tiere, die nach der Betäubung geschlachtet werden, sind islamisch gesehen korrekt und es ist erlaubt, das Fleisch zu verzehren, solange die technischen Voraussetzungen erfüllt werden, die versichern, dass das Schlachttier nicht vor der Schlachtung stirbt. Die Spezialisten haben Folgendes festgelegt:
1. Dass die Anwendung mit beiden elektrischen Polen auf beiden Schläfen, oder von vorne und hinten (Nacken), durchgeführt wird.
2. Dass die Spannung zwischen 100 und 400 Volt liegt.
3. Dass die Stromstärke zwischen 0,75 und 1 Ampere beim Schaf, und zwischen 2 und 2,5 Ampere bei der Kuh liegt.
4. Dass der elektrische Strom während einer Zeitspanne zwischen 3 und 6 Sekunden fließt.
c) Es ist nicht erlaubt, das Tier zu betäuben. Hiermit ist unter anderem gemeint, dass zur Schlachtung eine Pistole mit einer erlegenden Spritze, eine Axt oder ein Vorschlaghammer genutzt wird oder man es aufbläst, so wie es die Engländer machen.
d) Es ist nicht erlaubt, Geflügel durch Stromschocks zu betäuben, denn Tests haben ergeben, dass die Durchführung dessen zum Tod vieler dieser Tiere noch vor der Schlachtung führt.
e) Das, was, bevor es geschlachtet wurde, durch die Benutzung einer Mischung von CO2 und Luft oder Sauerstoff, oder einer Pistole mit rundem Kopf, welche nicht zum Tod des Tieres führt, betäubt worden ist, ist nicht verboten.“
Erlass Nr. 101 / 3 / 10. Auflage.
Viertens:
Die Neigung zum Verbot und dass man sich weigert, die Schlachttiere der Schriftbesitzer, bei denen man über die Art und Weise ihrer Schlachtung zweifelt, wird stärker, wenn sie sich weigern, den wahren Zustand darzulegen und der islamischen Sicht keinen Zugang verschaffen, die Arbeit der Schlachthöfe, in denen sie schlachten, zu beobachten. Hier wird die Behauptung ihnen gegenüber sehr stark, mit der Anführung der Unklarheit bzgl. der folgenden Methoden dieser Schlachthöfe.
In „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah“ (26/199) steht: Ibn Jizzi sagte: „Wenn der Schriftbesitzer für das Schlachttier unbekannt ist (nicht da), dann essen wir es, wenn wir wissen, dass sie geschächtet haben. Und wenn wir wissen, dass sie das Verendete für erlaubt erklären, wie die Christen Andalusiens, oder darüber Zweifel hegen, dann essen wir es nicht, solange sie darüber verborgen sind.“ Ibn Scha’ban sagte: „Ich verabscheue das Trockenfleisch und den Käse der Byzantiner, aufgrund dessen, dass darin ein Hauch von Verendetem liegt.“
Al-Qarafi sagte: „Der Verbot bezieht sich auf den Tahrim (etwas für verboten erklären), weil es bestätigt ist, dass sie Verendetes essen, und dass sie die Tiere ersticken und schlagen, bis sie sterben.“ Ende des Zitats
Im „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah“ (21/204) steht auch: „Wenn das Geschächtete dem Verendeten ähnelt, dann sind beide zusammen verboten, da der Grund des Verbotes, welcher der Zweifel ist, auftritt. Genauso ist es, wenn der Muslim das Wild mit einem Jagdwerkzeug abschießt (erlegt), es aber dann ins Wasser fällt und hierauf stirbt, und diese Sache einem unklar ist, soll es nicht gegessen werden, aufgrund des Zweifels des Erlaubten. Und wenn es in einem Land ein geschlachtetes Schaf gibt, in dem es (von einigen) erlaubt und (von anderen) verboten wird, und man Zweifel gegen den Schlächter hegt, ist es nicht erlaubt. Außer, wenn die überwiegende Mehrheit der Landesbewohner das Schlachttier erlauben.“ Ende des Zitats
An-Nawawi, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Wenn wir ein geschlachtetes Schaf finden, von dem wir nicht wissen, wer es schlachtete, dann ist es nicht erlaubt, wenn es in einem Land ist, in dem es welche gibt, dessen Schlachttiere nicht erlaubt sind, wie die Sonnenanbeter, egal ob sie die einzigen Bewohner sind, oder gemischt mit Muslimen leben, aufgrund des Zweifels über das erlaubte Schlachten. Und die Grundlage ist, dass es verboten ist. Und wenn dort jedoch keiner von ihnen lebt, dann ist es erlaubt.“ Ende des Zitats aus „Al-Majmu‘“ (9/91)
Siehe die Antwort der Fragen 10339, 11609, 12569 und 82444.
Fünftens:
Nach all dem, so solltet ihr euch zweifelsohne, wenn Allah, gepriesen und erhaben sei Er, es euch leicht gemacht hat, dass sich einige Muslime um das Schlachten und Produzieren von Fleisch kümmern, euch bemühen, das Fleisch von diesen Muslimen zu kaufen und euch von anderen Fleischsorten fernhalten. Denn die Vorsicht in Bezug auf Allahs Religion ist eine empfehlenswerte Sache, besonders beim Aufkommen einer (negativen) Anschuldigung/ Behauptung (über das Fleisch). Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wer sich von den unklaren Dingen fernhält, der beschützt seine Religion und Ehre.“ Überliefert von al-Bukhari (52) und Muslim (1599)
Schaikh Salih al-Fauzan, möge Allah ihn bewahren, sagt:
„Für den Muslim ist es besser, von diesem Fleisch abzulassen, weil es eine unklare Sache ist. Und der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Lass das, was dir Zweifel bringt, für das, was dir keine Zweifel bringt.“ Und er, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wer sich von den unklaren Dingen fernhält, der beschützt seine Religion und Ehre. Und wer in Unklarheiten fällt, der fällt ins Verbotene.“ Die Muslime, unter den Einwanderern und Studenten, die in den Ländern der Ungläubigen leben, müssen selber eine Lösung für dieses Problem finden, so dass sie sich (zum Beispiel) gegenseitig unterstützen, einen eigenen Schlachthof zu gründen, oder sich mit einem Schlachthof einigen, dass sie auf islamische Weise schlachten. Dadurch wird sich das Problem lösen.“ Ende des Zitats aus „Al-Muntaqa min Fatawa Al-Fauzan“ (4/226)
Siehe auch die Antwort der Fragen Nr. 52800 und Nr. 128597.
Und Allah weiß es am besten.