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Gehört die Überwachung von Mitarbeitern und die Berichterstattung über sie zur verbotenen Spionage (Tajassus)?

21-05-2022

Frage 320714

Was sagt die islamische Gesetzgebung über einen Mann, der Anweisungen bekommen hat, der Leitung über jene zu berichten, die Fehler begehen oder auf der Arbeit die Grenzen überschreiten? Zählt diese Tat zum Schaden anderer? Oder gilt es als etwas, das die Leitung ihm anvertraut hat?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Das Urteil über die Überwachung von Mitarbeitern:

Es besteht kein Problem darin, die Überwachung der Arbeiter zu übernehmen und ihre Fehler und Übertretungen, auf der Arbeit bezogen, der Leitung mitzuteilen, unter der Bedingung, dass er sie nicht bei Dingen, die sie verbergen wollen, spioniert, da die Spionage verboten ist.

Allah -erhaben ist Er- sagte: „O, die ihr glaubt, meidet viel von den Mutmaßungen; gewiss, manche Mutmaßung ist Sünde. Und sucht nicht (andere) auszukundschaften und führt nicht üble Nachrede übereinander. Möchte denn einer von euch gern das Fleisch seines Bruders, wenn er tot sei, essen? Es wäre euch doch zuwider. Fürchtet Allah. Gewiss, Allah ist Reue-Annehmend und Barmherzig.“ [Al-Hujura:12]

Al-Bukhary (5144) und Muslim (2563) überlieferten, über Abu Huraira, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Hütet euch vor Mutmaßungen, denn Mutmaßungen sind die lügnerischste Rede! Und spioniert nicht, sucht nicht die Fehler der anderen, seid nicht einander zornig, doch seid Brüder!“

Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte auch: „O jene, die den Islam mit ihrer Zunge angenommen haben, wo doch der Glaube nicht ihre Herzen erreicht hat! Schadet nicht den Muslimen, tadelt sie nicht und sucht nicht nach ihren Fehlern! Denn derjenige, der die Fehler seines Bruders sucht, dessen Fehler wird Allah verfolgen. Und wessen Fehler Allah verfolgt, den wird Er bloßstellen, auch wenn er inmitten seines Hauses ist.“ Überliefert von At-Tirmidhi (2032) und Abu Dawud (4880).

As-Safarini sagte in „Ghidha Al-Albab“ (1/263): „In „Ar-Ri'ayah“ steht, dass es, nach der bekannteren Ansicht, verboten sei nach etwas Verwerflichem suchen, das im Verborgenem begangen wurde.

Al-Hajjawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Derjenige, der sich versteckt, ist derjenige, der etwas an einer Stelle tut, dass die meisten, die mit ihm sind, nicht kennen, es verbirgt und nicht darüber spricht.“

Wenn jemand dies aber an einer Stelle tut, sodass die Nachbarn davon wissen, auch wenn es in seinem Zuhause ist, dann zählt dieser zu denjenigen, die ihre Taten öffentlich zeigen und sich nicht verstecken.“

Das Urteil darüber die Mitarbeiter zu belauschen und ihre Worte weiterzugeben:

Dazu gehört das Belauschen der Gespräche der Mitarbeiter, das Eintreten in ihre Rechner oder die Kontrolle ihre Privatsachen, ohne ihr Wissen. All das gehört zur verbotenen Spionage.

Was aber die Mitteilung öffentlicher Dinge betrifft, wie wenn ein Mitarbeiter schläft, sitzt, ohne zu arbeiten, zu spät kommt oder zu früh geht etc., so ist dies keine Spionage und kein Problem.

Man sollte sich davor hüten, ihre Gespräche anderen oder der Leitung mitzuteilen, aufgrund der Verleumdung, die darin enthalten sein kann.

Derjenige, der mit dieser Aufgabe beauftragt wurde, muss wahrhaftig sein, dem Mitarbeiter einen guten Rat geben, bevor er die Angelegenheit weitergibt und soweit es geht, freundlich sein, um zu denjenigen zu gehören, über die der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- ein Bittgebet sprach. So überlieferte Muslim (1828), über 'Aischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein-, dass sie den Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagen hörte: „O Allah, wer in einer Sache die Führung über meine Gemeinschaft übernimmt und es ihnen schwer macht, so mache es ihm schwer. Und wer in einer Sache die Führung über meine Gemeinschaft übernimmt und mit ihnen freundlich ist, so sei Du mit ihm freundlich.“

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt: „Ich arbeite in der Buchhaltung und überwache die Arbeitszeiten und Arbeit der Mitarbeiter. Ich erkläre dem Inhaber der Institution den Arbeitsablauf. Dazu gehört, dass ich ihm beispielsweise sage, dass Soundso fehlt oder zu spät kam, hier Fehler machte und da dies und jenes tat, damit ich dem Inhaber die vorliegenden Mängel erkläre und er diese dann beheben kann. Sündige ich, obwohl ich die Mitarbeiter anweise, bevor ich den Inhaber anspreche, jedoch hat es keinen Nutzen? Bitte antwortet, möget Ihr dafür belohnt werden!“

Er -möge Allah ihm barmherzig sein- antwortete: „Die Arbeit des Fragenden ist gut, ihm wird dafür gedankt und er wird noch dafür belohnt. Dies gehört zum anvertrauten gut, dass niemand begünstigt wird. Der Mann, möge Allah es ihm mit Gutem vergelten, weist die Arbeiter erstmal an. Wenn sie sich dann daran halten, lässt er von ihnen ab, und wenn nicht, dann teilt er dies mit, was für ihn verpflichtend ist. Ich bitte Allah darum, dass Er ihn festigt, hilft, seinesgleichen mehrt, denn seinesgleichen sind in unseren Zeiten sehr selten. Der Grund dafür ist die Schamhaftigkeit oder Verlegenheit. Manche sagen: „Ich will nicht, dass einer seine Arbeit durch mich verliert“, etc. All das ist aber falsch. Allah schämt sich nicht vor der Wahrheit. Und wenn er die Arbeit verliert, weil er sich nicht an seine Pflichten hält, dann liegt die Schuld bei ihm selbst.“

Aus „Fatawa Nur 'ala Ad-Darb“ (2/24).

Und Allah weiß es am besten.

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