Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Wenn sich herausstellt, dass dieses Geschäft gestohlene Waren verkauft, ist es nicht erlaubt dort einzukaufen, da das gestohlene Gut nicht dem Dieb gehört. Deshalb ist der Verkauf davon nicht gültig.
Das Ständige Komitee für Rechtsurteile wurde gefragt: „Dem Markt werden manchmal gestohlene Waren gebracht. Die Verlegenheit des Verkäufers deutet darauf hin oder dass er nicht weiß, was die Dinge beinhalten, was es für Geräte sind, wie sie eingeschaltet werden, woher die kleinen Preise, für die sie verkauft werden, herkommen oder woher er sie gekauft hat. Wie ist das Urteil diese Waren einzukaufen?“
Antwort: „Wenn man die Gewissheit hat, dass die für den Verkauf vorgestellte Ware gestohlen oder unterschlagen ist oder dass man weiß, dass derjenige, der sie verkauft, diese nicht rechtmäßig besitzt und auch nicht dazu beauftragt wurde diese zu verkaufen, dann ist es verboten diese Waren einzukaufen, da durch deren Kauf Sünde und Feindseligkeit unterstützt werden. Außerdem lässt man so die Wahre ihren wahren Besitzer versäumen. Und dazu wird den Menschen Unrecht angetan, das Üble bestätigt und der Verkäufer zur Sünde unterstützt. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen.“ [Al-Maida:2] Demzufolge sollte derjenige, der weiß, dass diese Ware gestohlen oder unterschlagen wurde, den Dieb auf milde, gütige Art und Weise und mit Weisheit dazu Raten das gestohlene Gut zurückzubringen. Wenn er es nicht tut und auf sein Verbrechen beharrt, dann muss er die Behörden davon in Kenntnis setzen, damit der Täter die passende Strafe für sein Vergehen erhält und damit der Besitzer sein Recht zurückbekommt. Und das gehört zur gegenseitigen Hilfe zur Güte und Gottesfurcht. Außerdem wird dadurch das Unrecht des Ungerechten abgewehrt und der ungerecht Behandelte unterstützt.“ Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (13/81).
Zweitens:
Wer Ware kauft, von der er weiß, dass sie gestohlen wurde, der muss sie zurückgeben, da das Kaufgeschäft hier ungültig ist.
Wenn er sie aber gekauft hat und dann zweifelt, ob diese Ware nicht doch gestohlen wurde, dies aber nicht bestätigen kann, dann muss er sie nicht zurückgeben, da die Grundlage besagt, dass das Kaufgeschäft dann gültig ist.
Und Allah weiß es am besten.