Donnerstag 28 Rabii' Ath-Thaany 1446 - 31 Oktober 2024
German

Wie nimmt ein Kranker die (rituelle) Reinigung vor und betet?

Frage

Wie nimmt ein Kranker die (rituelle) Reinigung vor und betet? Bitte erklären Sie dies im Detail.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens: Die (rituelle) Reinigung des Kranken:

  1. Der Kranke muss sich wie der Gesunde mit Wasser reinigen, sowohl von der kleinen als auch von der großen Unreinheit. Er führt die rituelle Gebetswaschung (arab. Wudu) bei kleiner Unreinheit (arab Hadath) und die rituelle Ganzkörperwaschung (arab. Ghusl) bei großer Unreinheit (arab. Janaba) durch.
  2. Vor der rituellen Gebetswaschung muss die Reinigung mit Wasser (arab. Istinja) oder die Reinigung mit Steinen oder ähnlichen Materialien (arab. Istijmar) erfolgen, wenn jemand uriniert oder Stuhlgang hatte.

Beim Istijmar müssen drei saubere Steine verwendet werden, und es ist nicht erlaubt, Istijmar mit Dünger, Knochen, Lebensmitteln oder allem, das als respektvoll gilt, durchzuführen. Es ist besser, Istijmar mit Steinen oder ähnlichem, wie Taschentüchern, durchzuführen und anschließend mit Wasser nachzureinigen. Denn die Steine entfernen den sichtbaren Schmutz, und das Wasser reinigt die Stelle, was gründlicher ist.

Der Mensch hat die Wahl zwischen der Reinigung mit Wasser (arab. Istinja) oder der Reinigung mit Steinen und Ähnlichem (arab. Istijmar). Wenn man sich auf eine der beiden Methoden beschränken möchte, ist Wasser vorzuziehen, da es die Stelle reinigt und sowohl sichtbare als auch unsichtbare Spuren entfernt und somit gründlicher ist. Wenn man sich auf Steine beschränkt, genügen drei Steine, wenn sie die Stelle vollständig reinigen. Falls diese nicht ausreichen, kann er einen vierten und fünften (Stein) hinzufügen, bis die Stelle sauber ist. Es ist besser, die Reinigung mit einer ungeraden Anzahl von Steinen abzuschließen.

Es ist nicht erlaubt, die Reinigung mit der rechten Hand durchzuführen. Wenn jedoch die linke Hand amputiert ist oder gebrochen, krank oder anderweitig (beeinträchtigt ist), kann man aufgrund der Notwendigkeit die rechte Hand verwenden. Dies ist dann kein Problem.

  1. Wenn der Kranke aufgrund seiner Schwäche oder aus Angst vor einer Verschlimmerung der Krankheit oder einer Verzögerung der Heilung nicht in der Lage ist, die rituelle Gebetswaschung mit Wasser durchzuführen, dann soll er die rituelle Ersatz-Reinigung mit Erde (arab. Tayammum) vornehmen.

Tayammum bedeutet, dass er mit seinen Händen einmal auf saubere Erde schlägt und dann sein Gesicht mit den Handinnenseiten und seine Hände mit den Handflächen abstreicht.

Es ist erlaubt, auf alles, was rein ist, und Staub hat, Tayammum zu machen, auch wenn es nicht auf dem Boden ist. Zum Beispiel wenn Staub auf eine Wand oder Ähnliches verfliegt, dann ist es zulässig, darauf zu Tayammum zu machen. Wenn man nach dem ersten Tayammum weiterhin in einem Zustand der Reinheit bleibt, kann man damit beten, wie mit der (herkömmlichen) Gebetswaschung, auch wenn es mehrere Gebete sind. Es ist nicht erforderlich, den Tayammum zu erneuern, da er das Wasser ersetzt, und der Ersatz hat das gleiche Urteil wie das Ersetzte.

Der Tayammum wird ungültig durch alles, was die rituelle Gebetswaschung ungültig macht, sowie durch die Fähigkeit, Wasser zu benutzen oder durch dessen Vorhandensein, wenn es zuvor nicht verfügbar war.

  1. Wenn die Krankheit geringfügig ist und die Verwendung von Wasser weder zu ernsthaftem Schaden noch zu einer gefährlichen Krankheit, einer Verzögerung der Heilung, einer Zunahme der Schmerzen oder zu etwas Schwerwiegendem führt, wie bei Kopfschmerzen oder Zahnschmerzen, oder ähnlichem, dann ist ihm Tayammum in diesem Fall nicht erlaubt. Denn die Erlaubnis für Tayammum dient dem Schutz vor Schaden, und da hier kein Schaden vorliegt und Wasser verfügbar ist, ist es verpflichtend, es zu verwenden.
  2. Wenn es für den Kranken schwierig ist, selbst die Gebetswaschung durchzuführen oder Tayammum zu machen, kann sie jemand anderes für ihn durchführen oder Tayammum machen, und das ist ausreichend.
  3. Wenn jemand Wunden, Geschwüre, Brüche oder eine Krankheit hat, bei der die Benutzung von Wasser schädlich wäre, dann ist ihm Tayammum erlaubt. Falls es ihm jedoch möglich ist, den gesunden Teil seines Körpers zu waschen, ist er verpflichtet, dies zu tun und für den verbleibenden Teil Tayammum zu machen.
  4. Wenn jemand eine Wunde an einem der zu reinigenden Körperteile hat, soll er diesen Teil mit Wasser waschen. Wenn es ihm jedoch schwerfällt, es zu waschen oder es ihm schadet, kann er während der Reinigung des betreffenden Körperteils mit Wasser drüber streichen. Wenn auch das Drüberstreichen schwierig ist oder es ihm schadet, kann er Tayammum für diesen Teil machen, und es ist ausreichend.
  5. Der Träger einer Gipsschiene: Dies ist jemand, der an einem seiner Körperteile einen gebrochenen Knochen hat, der mit einem Verband oder Ähnlichem fixiert ist. Er soll über den Verband mit Wasser drüber streichen, und das ist ausreichend, auch wenn er den Verband nicht im Zustand der rituellen Reinheit angelegt hat.
  6. Der Kranke muss sich bemühen, seinen Körper, seine Kleidung und den Ort seines Gebets von Unreinheiten zu reinigen, wenn er beten möchte. Falls er dies nicht kann, darf er in seinem Zustand beten, und es ist ihm kein Vorwurf zu machen.
  7. Wenn der Kranke an Harninkontinenz leidet und diese durch Behandlung nicht geheilt wird, muss er sich für jedes Gebet nach Eintritt der Gebetszeit reinigen und die Gebetswaschung (neu) machen. Er soll das, was seinen Körper und seine Kleidung verunreinigten, waschen oder ein sauberes Kleidungsstück für das Gebet anziehen, wenn es ihm nicht schwerfällt, ein sauberes Kleidungsstück für das Gebet zu verwenden. Andernfalls wird ihm dies erlassen. Er soll auch Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass der Urin seine Kleidung, seinen Körper oder den Gebetsort verschmutzt, indem er einen Schutz auf den Bereich des Geschlechtsteils anbringt.

Zweitens: Das Gebet des Kranken:

  1. Der Kranke muss, soweit es ihm möglich ist, im Stehen beten.
  2. Wer nicht im Stehen beten kann, soll im Sitzen beten; es ist besser, sich dabei im Schneidersitz zu befinden.
  3. Wenn er auch nicht im Sitzen beten kann, soll er auf seiner Seite liegend beten und dabei der Gebetsrichtung (arab. Qibla) zugewandt sein. Es ist erwünscht (arab. mustahabb), auf der rechten Seite zu liegen.
  4. Wenn er auch nicht auf der Seite beten kann, soll er (auf dem Rücken) liegend beten, wobei seine Beine ausgestreckt in Richtung der Gebetsrichtung zeigen.
  5. Wer im Stehen beten kann, aber nicht in der Lage ist, sich zu verbeugen oder niederzuwerfen, muss das Stehen beibehalten. Er soll vielmehr im Stehen beten, indem er den Ruku (lediglich) andeutet, sich dann setzt und die Niederwerfung ebenfalls andeutet.
  6. Wenn ein vertrauenswürdiger Arzt sagt, dass es möglich ist, die Krankheit zu behandeln, wenn man liegend betet, aber nicht, wenn man anders betet, dann darf der Kranke liegend beten.
  7. Wer nicht in der Lage ist, sich zu verbeugen oder niederzuwerfen, soll beides andeuten, wobei das Niederwerfen niedriger sein sollte als das Verbeugen.
  8. Wer nur das Niederwerfen nicht kann, soll sich verbeugen und das Niederwerfen andeuten.
  9. Wer nicht in der Lage ist, seinen Rücken zu beugen, soll seinen Nacken beugen. Wenn sein Rücken jedoch gekrümmt ist und es so aussieht, als ob er sich verbeugt, soll er sich beim Verbeugen etwas mehr beugen, wenn er sich verbeugen möchte. Beim Niederwerfen soll er sein Gesicht so weit wie möglich zur Erde neigen.
  10. Wenn er nicht in der Lage ist, mit dem Kopf zu nicken, soll er den Takbir (also: Allahu Akbar) aussprechen, lesen und mit seinem Herzen die Absicht für das Stehen, das Verbeugen, das Aufrichten danach, das Niederwerfen, das Aufrichten nach dem Niederwerfen, das Sitzen zwischen den zwei Niederwerfungen und das Sitzen für den Taschahhud fassen. Er soll (hierbei) die vorgeschriebenen Adhkar aussprechen. Was einige Kranke tun, indem sie mit dem Finger zeigen, hat keine Grundlage.
  11. Wenn der Kranke während seines Gebets in der Lage ist, das zu tun, wozu er vorher nicht in der Lage war, wie das Stehen, Sitzen, Verbeugen, Niederwerfen oder Nicken, soll er zu dieser Fähigkeit übergehen und auf dem bereits vollzogenen Teil seines Gebets aufbauen.
  12. Wenn der Kranke oder jemand anderes eine Gebetszeit verschläft oder vergisst, muss er es nach dem Aufwachen oder nach dem Erinnern daran beten. Es ist ihm nicht erlaubt, das Gebet bis zur nächsten Gebetszeit zu verschieben, um es dort zu beten.
  13. Es ist unter keinen Umständen erlaubt, das Gebet zu vernachlässigen. Der Rechtsfähige (arab. Mukallif) muss vielmehr darauf achten, das Gebet in allen Situationen, sowohl bei Gesundheit als auch bei Krankheit, zu verrichten. Denn das Gebet ist eine Säule des Islams und das wichtigste Gebot nach den zwei Glaubensbekenntnissen. Es ist einem Muslim nicht erlaubt, das Pflichtgebet zu unterlassen, bis seine Zeit abläuft, selbst wenn er krank ist, solange sein Verstand intakt ist. Vielmehr muss er es zur vorgesehenen Zeit nach seinen Möglichkeiten verrichten, wie bereits beschrieben. Was einige Kranke tun, indem sie das Gebet bis zur Genesung verschieben, ist nicht erlaubt und hat keine Grundlage im reinen Recht.
  14. Wenn es dem Kranken schwerfällt, jedes Gebet zur vorgesehenen Zeit zu verrichten, kann er das Mittagsgebet (arab. Dhuhr) und das Nachmittagsgebet (arab. Asr) zusammenlegen, ebenso wie das Abendgebet (arab. Maghrib) und das Nachtgebet (arab. Isha), entweder durch Vorziehen oder durch Nachholen, je nachdem, was für ihn leichter ist. Er kann das Asr-Gebet mit dem Dhuhr-Gebet vorziehen oder das Dhuhr-Gebet mit dem Asr-Gebet nachholen, ebenso das Isha-Gebet mit dem Maghrib-Gebet vorziehen oder das Maghrib-Gebet mit dem Isha-Gebet nachholen.

Das Morgengebet (arab. Fajr) darf nicht mit dem vorhergehenden oder dem nachfolgenden Gebet zusammengelegt werden, da seine Zeit von (den Zeiten) davor und danach getrennt ist.

Und von Allah kommt der Erfolg, und Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten.

Shaikh Abdul Aziz bin Abdullah bin Baz, Shaikh Abdul Aziz Aal Ash-Shaikh, Shaikh Abdullah bin Ghudayan, Shaikh Salih Al-Fawzan, Shaikh Bakr Abu Zaid.

„Fatawa der Ständigen Kommission für wissenschaftliche Forschungen und Fatwas.” (24/405).

„Fatawa Al-Lajnah Ad-Da’imah lil-Buhuth Al-‘Ilmiyyah wal-Ifta'” (24/405).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A