„Das ist nicht verpflichtend, außer wenn der Name zu den Namen gehört, die islamrechtlich nicht erlaubt sind, wie zum Beispiel ein Name, der jemand anderem als Allah dient (z. B. ‚Diener von …‘ außer Allah) oder Ähnliches. In diesem Fall ist er verpflichtet, ihn zu ändern.
Ebenso gilt: Wenn der Name ausschließlich für Ungläubige („Kuffar“) typisch ist und niemand außer ihnen so genannt wird, dann soll er ebenfalls geändert werden, damit man den Ungläubigen nicht ähnelt, damit man nicht an diesem für Ungläubige typischen Namen hängt, oder damit man nicht verdächtigt wird, noch nicht wirklich den Islam angenommen zu haben.“
Ende des Zitats von Schaykh Ibn ʿUthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein.
Siehe: „Al-Ijabat ʿala Asʾilat Al-Jaliyat“ (1/4).