Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Wenn der Ehemann insistent große Sünden (die größten der großen Sünden)
begeht, wie den Konsum von Alkohol (Khamr) oder Drogen, so ist es der Frau
gestattet die Scheidung zu verlangen. Falls der Ehemann ihr die Scheidung
verweigert, hat sie das Recht die Angelegenheit vor einen islamischen
Richter zu bringen, welcher den Ehemann dazu bewegen soll die Scheidung zu
akzeptieren oder er die beiden selbst scheidet, falls der Ehemann es
ablehnt. Wenn kein islamischer Richter aufzufinden ist, so soll sie ihre
Angelegenheit vor eine islamische Vertretung in ihrem Land bringen, wie
beispielsweise ein islamisches Zentrum, damit sie den Ehemann von der
Scheidung überzeugen oder ihn dazu aufrufen ihrem Scheidungsgesuch (durch
Khul’) nachzukommen. Danach ist es gestattet, dass diese islamrechtliche
Scheidung durch ein nichtislamisches Gericht bescheinigt (beglaubigt) wird,
wenn dafür die Notwendigkeit besteht.
Zweitens:
Wenn du dich an ein nicht-islamisches Gericht gewandt hast, welches deinen
Mann zur Scheidung bewegt hat, er dieses mit Absicht der Scheidung
ausgesprochen oder niedergeschrieben hat, so ist die Scheidung zustande
gekommen.
Wenn er es nicht mit Absicht der Scheidung ausgesprochen oder
niedergeschrieben hat, sondern das Gericht seinerseits das Scheidungsurteil
gefällt hat, so ist die Scheidung seitens des nicht-muslimischen Richters
nicht rechtskräftig (nicht als zustande gekommen anzusehen).
Die islamischen Rechtsgelehrten sind sich einig, dass die Zugehörigkeit zum
Islam eine Voraussetzung für den Richter, der zwischen den Muslimen richtet,
ist. Der Grund ist, dass das Richten eine Art vom Patronat ist, wobei es
kein Patronat eines Nichtmuslim über einen Muslim gibt.
Ibn Farhun -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Al-Qadi ˈIyad -möge
Allah ihm barmherzig sein-sagte: „Die Voraussetzungen für die
Gerichtsbarkeit, ohne welche sie weder vollständig ist, noch ihr Patronat
(Schirmherrschaft) zustande gekommen ist, und (auch) ihre Verträge ohne sie
keine Gültigkeit besitzen sind zehn: Die Zugehörigkeit zum Islam, der
Verstand (Zurechnungsfähigkeit), die Männlichkeit, die Freiheit, die
Geschlechtsreife (Erwachsensein), die Gerechtigkeit (guter Charakter), das
Wissen, dass man eine einzelne Person ist (also keine zwei Richter), weder
taub, stumm, noch blind ist. Die ersten achten sind Voraussetzungen für die
Richtigkeit (Gültigkeit) des Patronats. Die drei letzten sind keine
Voraussetzung für die Richtigkeit, jedoch zieht deren Nichtvorhandensein die
Enthebung (des Richters) nach sich.
Das Patronat eines Nichtmuslim oder eines Wahnsinnigen (Verrückten) über
einen Muslim ist dem Konsens nach ungültig.““
[Ende des Zitats aus „ „Tabsiratu Al-Hukami“ (1/26). Siehe dazu „Al-Mawsuˈa
Al-Fiqhiyya (33/295)]
Die abschließende Verlautbarung der zweiten Konferenz des Rechtskonzils
Nordamerikas, abgehalten am 4.-7. Jumada Al-Ula 1425 n. H. (22.-25. Juni
2004) in Kopenhagen (Dänemark), zusammen mit der Muslim World Liga, lautete:
„Es wird gestattet sich in einem nicht islamisch regiertem Land an ein
nicht-muslimisches Gericht zu wenden, um auf diesem Weg sein Recht
einzufordern oder eine Ungerechtigkeit abzuwenden, unter der Voraussetzung,
dass man sich (vorher) an Träger der islamischen Gerichtsbarkeit wendet,
damit das in dieser Situation obligatorische islamrechtliche Urteil bestimmt
wird, sowie dass man sich darauf beschränkt und darauf bedacht ist es in die
Praxis umzusetzen.“
Darin wurde auch gesagt:
„Die siebte
Klausel: Die Reichweite der Gültigkeit eines zivilrechtlichen
Scheidungsurteils, welches seitens eines Gerichts außerhalb der islamischen
Länder gefällt wurde:
Die Resolution stellt klar, dass wenn der Mann sich von seiner Ehefrau durch
eine islamrechtlich rechtskräftige Scheidung trennt, es keinen Einwand
dagegen gibt dies von einem nichtislamischen Gericht zu beurkunden. Für denn
Fall, dass sich die Ehepartner im Scheidungsstreit befinden, übernehmen die
islamischen Zentren die Rolle des islamischen Richters, wenn es keinen gibt,
und nachdem alle erforderlichen gesetzlichen Prozeduren unternommen worden
sind. Sich an ein nicht-islamisches Gericht zu wenden, um die Ehe
gesetzlicherseits aufzulösen (zu beenden) bedeutet an sich noch lange nicht
die Auflösung der Ehe islamrechtlicherseits. Wenn die Frau eine
zivilrechtliche Scheidung erwirkt hat, so soll sie sich damit an die
islamischen Zentren wenden und das an jene, die unter den Leuten des Wissens
zur islamischer Gerichtsbarkeit befähigt sind, um die Angelegenheit
islamrechtlicherseits zu vervollständigen. In dieser Situation ist es
unangebracht (nicht möglich) die Notwendigkeit als Einwand einzubringen, da
islamische Zentren in verschiedenen Regionen vorhanden sind und man mit
aller Einfachheit auf sie zurückgreifen kann.“ [Ende des Zitats]
Hierauf basierend bist du dazu verpflichtet dich an ein islamisches Zentrum
in deinem Land zu wenden, wobei sie sich dann einen Einblick in die
Angelegenheit verschaffen werden.
Drittens:
Wenn der Ehemann seine Ehefrau zum ersten und zum zweiten Mal scheiden
lassen hat (ihr den Talaq gab), und (nachdem) ihre Wartezeit (ˈIddah)
verstrichen ist, so ist es ihm gestattet sie ein weiteres Mal zu heiraten,
mit einem neuen Ehevertrag, einer neuen Brautgabe (Mahr), und in Anwesenheit
des Obhuts (Waliy) und der Zeugen.
Falls sie jedoch drei Mal scheiden gelassen worden ist, so ist es ihrem
ersten Ehemann nicht gestattet sie zu heiraten, erst nachdem sie einen
anderen Ehemann willentlich (aus Verlangen) geheiratet hat und wegen der
Umgehung des Urteils, und nachdem (dieser zweite Ehemann) verstorben ist
oder sie scheiden ließ.
Und Allah weiß es am besten.