Alles Lob gebührt Allah..
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der vereinbarten Arbeitszeit anwesend zu sein und zu bleiben, unabhängig davon, ob er Arbeit hat oder nicht. Denn die Anstellung oder der Dienstvertrag beinhaltet dies. Ein Mitarbeiter ist ein „spezieller Dienstnehmer”, und ein solcher Dienstnehmer ist jemand, dessen Nutzen durch die Zeit bestimmt wird. Daher muss er diese Zeit ausschließlich der Arbeit widmen. Würde man es dem Ermessen des Mitarbeiters überlassen und ihm sagen, dass er nur bei Arbeitsanfall anwesend sein muss, würden die Institutionen scheitern und die Arbeiten zum Erliegen kommen, da es unmöglich wäre, dies zu kontrollieren.
Dies ist die Grundlage bei Arbeitsplätzen, sie basieren auf einer speziellen Dienstleistung, die nach Zeit bemessen wird.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Notwendigkeit besteht, dass der Mitarbeiter für eine Arbeit oder ein Anliegen, das schwer aufzuschieben ist, während der Arbeitszeit ausgeht. In einem solchen Fall darf er mit Genehmigung seiner Verwaltung hinausgehen.
Und wenn es so ist, wie du erwähnt hast, dass du in der Institution verantwortlich bist und es niemanden gibt, von dem du eine Erlaubnis einholen kannst, sagen wir: Es ist erlaubt, dass du für dringende Angelegenheiten, die schwer auf die Zeit nach der Arbeitszeit verschoben werden können, hinausgehst. Du solltest dich jedoch wie einer der Mitarbeiter betrachten und dir nicht mehr erlauben, als du ihnen erlaubst. Vielmehr solltest du ein Vorbild für andere sein und strenger mit dir selbst sein, als du es mit ihnen bist. Es wird in der Praxis oft beobachtet, dass sich die Mitarbeiter nachlässig verhalten und die Arbeit vernachlässigen, wenn sie sehen, dass ihr Vorgesetzter hinausgeht, was zu allgemeiner Korruption führt.
Es reicht nicht aus, ein Mobiltelefon zu haben oder nach der Arbeitszeit zu bleiben, denn die Pflicht muss zur richtigen Zeit erfüllt werden, nicht außerhalb dieser Zeit. Dies ist Teil der anvertrauten Angelegenheiten, für die der Mensch verantwortlich ist, unabhängig davon, ob es einen Vorgesetzten gibt, der ihn überwacht oder nicht. Allah – erhaben ist Er – sagte: „Allah befiehlt euch, anvertraute Güter ihren Eigentümern (wieder) auszuhändigen (…)” (An-Nisa:58).
Ibn Kathir – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte in seinem Tafsir (1/673): „Allah – erhaben ist Er – berichtet, dass Er befiehlt, die anvertrauten Güter ihren Besitzern zurückzugeben. In einem Hadith von Al-Hasan überliefert von Samura, sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm: ‘Gib das anvertraute Gut an denjenigen zurück, der es dir anvertraut hat, und betrüge nicht denjenigen, der dich betrogen hat.’ Überliefert von Imam Ahmad und den Autoren der Sunan. Dies umfasst alle anvertrauten Pflichten, die einem Menschen auferlegt sind, sei es in Bezug auf die Rechte Allahs – erhaben ist Er – gegenüber seinen Dienern, wie Gebete, Zakat, Sühneleistungen, Gelübde, Fasten und andere Dinge, die anvertraut sind und den Menschen verborgen bleiben, oder in Bezug auf die Rechte der Menschen untereinander, wie Einlagen und andere Dinge, die sie einander anvertrauen, ohne dass Zeugen davon Kenntnis haben. Allah – erhaben ist Er – befahl, diese zu erfüllen. Wer dies nicht in der Welt tut, dem wird es am Tag der Auferstehung genommen.” Ende des Zitats.
Und die Arbeit ging nicht verloren und wurde nicht unterbrochen, außer wegen der Nachlässigkeit des Verlassens der Direktoren und Verantwortlichen. Im Gegenteil; wenn der Verantwortliche der Institution früh anwesend ist und nur selten diese verlässt, halten sich die Mitarbeiter an die Regeln, und die Arbeiten laufen reibungslos.
Der Verantwortliche muss wissen, dass zu seinen Aufgaben gehört: Die Überwachung der Mitarbeiter, die Nachverfolgung und Bewertung ihrer Arbeit, ihre Anleitung und das Bewusstsein zu vermitteln, dass er sie beaufsichtigt und zur Rechenschaft zieht.
Und aufgrund der Bedeutung dieses Themas und der häufigen Fragen dazu stellen wir eine Reihe von Fatawa der Gelehrten zusammen:
- Die Gelehrten des Ständigen Ausschusses für Rechtsfragen wurden gefragt: „Wie ist das Urteil über Angestellte, die während ihrer offiziellen Arbeitszeit ohne Erlaubnis den Arbeitsplatz verlassen, um Handel zu treiben und zu kaufen und verkaufen?”
Sie antworteten: „Das Verlassen des Arbeitsplatzes durch den Angestellten während seiner Arbeitszeit zum Kaufen und Verkaufen ist nicht erlaubt, egal ob es von seinem Vorgesetzten genehmigt wurde oder nicht. Dies widerspricht den Anweisungen der Verantwortlichen, die dies verbieten, und führt dazu, dass die Arbeit, für die er verantwortlich ist, vernachlässigt wird, was wiederum die Rechte der Muslime, die mit seiner Arbeit verbunden sind, beeinträchtigt und die Erfüllung seiner Aufgaben in höchstem Maße beeinträchtigt. Abu Ya’la und Al-‘Askari berichteten von ‘Aischa, in einem Marfu’-Bericht, dass Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: ‘Wahrlich, Allah liebt es, wenn einer von euch eine Arbeit verrichtet, dass er sie gut macht.’ Ähnlich wurde es auch von Al-Baihaqi und At-Tabarani überliefert.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Fatawa Al-Lajnah Ad-Da’imah” 23/415).
- Shaikh Ibn Uthaimin – möge Allah ihm barmherzig sein – wurde gefragt: „Es gibt einige (Leute), die sich nicht an die offiziellen Arbeitszeiten des Staates halten. Manche kommen eine halbe Stunde zu spät, oder verlassen die Arbeit eine halbe Stunde vor dem Ende der Arbeitszeit. Manchmal kommen sie eine Stunde oder mehr zu spät. Was ist das Urteil darüber?”
Er antwortete: „Offensichtlich bedarf dies keiner Antwort. Denn die Gegenleistung muss dem Ersatz entsprechen. So wie der Mitarbeiter nicht möchte, dass der Staat etwas von seinem Lohn kürzt, sollte auch er nicht etwas vom Recht des Staates mindern. Es ist dem Menschen daher nicht erlaubt, sich während der offiziellen Arbeitszeiten zu verspäten oder vor deren Ende zu gehen.“
Der Fragesteller: „Einige rechtfertigen sich jedoch damit, dass es grundsätzlich keine Arbeit gibt, weil wenig zu tun ist.”
Der Shaikh: „Das Wichtige ist, dass du an eine Zeit gebunden bist, nicht an Arbeit. Das bedeutet: Dir wurde gesagt, dass du dieses Gehalt dafür erhältst, dass du von dann bis dann anwesend bist, egal ob es Arbeit gibt oder nicht. Solange die Vergütung an die Zeit gebunden ist, muss diese Zeit erfüllt werden, das heißt, dass diese Zeit abgeleistet werden muss. Andernfalls wäre das Gehalt, das wir für die nicht anwesende Zeit erhalten, unrechtmäßig erworben.” Ende des Zitats, entnommen aus „Liqa’ Al-Bab Al-Maftuh” (9/14).
- Er – möge Allah ihm barmherzig sein – wurde ebenfalls gefragt: „Einige Mitarbeiter verlassen ihre Arbeit, indem sie vor Ende der Arbeitszeit oder während der Arbeitszeit ausgehen und später zurückkehren oder verspätet zur Arbeit kommen. Was ist das Urteil darüber?“
Er antwortete: „Es ist nicht erlaubt, dass ein Mitarbeiter vor dem Ende der Arbeitszeit geht, sich verspätet oder während der Arbeitszeit (die Arbeit) verlässt, da diese Arbeitszeit dem Staat gehört und der Mitarbeiter dafür eine Entlohnung aus der Staatskasse erhält. Aber wenn es den Gewohnheiten entspricht, dass aus dringenden Gründen während der Arbeitszeit das Büro verlassen wird, und der Mitarbeiter seinen Vorgesetzten oder Direktor um Erlaubnis bittet und die Arbeit durch sein Verlassen nicht beeinträchtigt wird, hoffe ich, dass es in diesem Fall kein Problem gibt.“ Ende des Zitats.
- Shaikh Salih Al-Fauzan – möge Allah ihn bewahren – wurde gefragt: „Einige Mitarbeiter, deren Anzahl der Besucher gering ist, verlassen mittags vor Ende der Arbeitszeit, um mit ihren Ehefrauen zu Mittag zu essen, und kehren dann zurück und bleiben bis zum Ende der Arbeitszeit in ihren Büros. Ist dieses Verhalten erlaubt und was ist Ihr Rat an sie?“
Er antwortete: „Der Mitarbeiter muss von Beginn bis Ende der Arbeitszeit am Arbeitsplatz anwesend sein. Es ist ihm nicht erlaubt, während der Arbeitszeit nach Hause zu gehen oder private Angelegenheiten zu erledigen. Vielmehr muss er am Arbeitsplatz bleiben, auch wenn die Anzahl der Besucher gering ist, denn die Arbeitszeit gehört der Arbeit und nicht ihm persönlich. Er hat diese Zeit durch das Gehalt, das er erhält, gekauft, daher darf er keine Zeit für seine privaten Zwecke abziehen, es sei denn, es gibt einen Grund, der durch die dienstlichen Vorschriften genehmigt ist.“ Ende des Zitats.
Shaikh Ibn Jibrin – möge Allah ihn bewahren – wurde gefragt: „Darf ein Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit regelmäßig hinausgehen, mit der Begründung, dass es keine Arbeit gibt, obwohl sein Gehalt im Verhältnis zur geringen Arbeit, die er verrichtet, hoch ist?“
Er antwortete: „Ein Mitarbeiter darf seinen Arbeitsplatz nicht verlassen, bis die Arbeitszeit endet, auch wenn es keine Arbeit gibt, unabhängig davon, ob sein Gehalt hoch oder niedrig ist. Sollte jedoch ein Notfall eintreten oder etwas Dringendes passieren, das ihn zwingt, seinen Arbeitsplatz zu verlassen, wie etwa eine Krankheit oder eine notwendige Angelegenheit, so ist es ihm gestattet, dies zu tun, und er sollte nach Beendigung der Angelegenheit zurückkehren. Dies liegt daran, dass seine Zeit der staatlichen- oder Unternehmensverantwortung gehört, es sei denn, seine Arbeit ist auf ein bestimmtes Feld beschränkt, in diesem Fall kann er seine bestimmte Arbeit dort beenden und dann gehen, wohin er möchte. Und Allah weiß es am besten.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Fatawa Muhimmah li Muwazhafi Al-Ummah.”
Und Allah weiß es am besten.