Alles Lob gebührt Allah..
Wenn jemand eine Schuld zu begleichen hat, einen Pfand auszulösen oder eine andere Bürgschaft zu leisten hat und nach dem Ableben des Gläubigers niemanden von seinen Erben kennt, sich aber erkundigt und Mühe gibt, um jemanden von den Angehörigen zu finden, und keinen auftreiben kann, so soll er diese Vermögen im Namen des Gläubigers für einen guten Zweck spenden, wie beispielsweise an Arme und Bedürftige, für den Bau einer Gebetsstätte oder für eine andere islamrechtlich legitime Sache, sodass der Verstorbene einen Nutzen davon hat. Dies unter der Voraussetzung, dass er sich darum kümmert, anstrengt und Angehörige (des Gläubigers) herauszufinden versucht. Wenn er aber weder einen von ihnen findet, noch jemanden, der ihn nach der ganzen Mühe auf einen Angehörigen hinweisen kann, so soll er das Vermögen an Bedürftige spenden oder für den Bau einer Moschee ausgeben, oder für einen anderen legitimen gemeinnützigen Zweck. Er kann das Vermögen auch dem Herrscher oder dem Richter übergeben und sich das belegen lassen, was dann auch genügen würde. Dieses Vermögen für einen guten Zweck auszugeben oder einzusetzen ist besser und profitabler für den Verstorbenen, weil er dafür belohnt wird und es in seinem Namen gespendet wird.“
Endes des Zitats des geehrten Schaikhs ˈAbdul-ˈAziz Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein.
[Fatawa Nur ˈAla Ad-Darb (3/1464)]