Donnerstag 20 Jumaada Al-Awwah 1446 - 21 November 2024
German

Das Urteil über das Gebet desjenigen, der sich bei der Vergesslichkeitsniederwerfung (Sujud As-Sahw) nur einmal niedergeworfen hat

Frage

Wir haben das Abendgebet gebetet und der Imam hat im ersten Taschahud (wenn man nach der zweiten Gebetseinheit sitzt) etwas vergessen (er wollte zur dritten Gebetseinheit aufstehen, ohne den Taschahhud zu sprechen, doch dann saß er sich hin, um den ersten Taschahhud zu vollenden). Gemeint ist, dass er sich etwas bewegte, aber noch nicht (aufrecht) stand. Deshalb verrichtete er die Vergesslichkeitsniederwerfung (Sujud As-Sahw) vor dem Taslim (Beendigung des Gebets durch Aussprache von „As-Salamu 'alaikum wa Rahmatullah“), jedoch warf er sich nur einmal nieder. Nach dem Gebet haben wir gemeinsam darüber diskutiert, dass die Vergesslichkeitsniederwerfung aus zwei Niederwerfungen, und nicht einer, besteht. Danach wussten wir nicht mehr, was wir tun sollen. Wir haben uns dann auch getrennt, ohne die zweite Vergesslichkeitsniederwerfung zu vollziehen. Was müssen wir nun tun?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Wer im ersten Taschahhud etwas vergessen hat, der befindet sich in einem von zwei Fällen:

Erster Fall: Er erinnert sich daran, nachdem er aufgestanden ist. Das bedeutet: nachdem sich seine Oberschenkel und Unterschenkel voneinander trennten und bevor er aufrecht stand. In diesem Fall soll er sich hinsetzen, den Taschahhud sprechen, das Gebet vollenden und die Vergesslichkeitsniederwerfung vollziehen.

Zweiter Fall: Er erinnert sich daran, nachdem er aufrecht steht. Hier soll er nicht wieder zurück zum Taschahhud, egal ob er mit der Rezitation begonnen hat oder nicht, denn er hat sich vollständig vom Taschahhud getrennt, denn er erreichte somit die nächste Gebetseinheit.

Siehe: „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (3/131) von Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein-.

Zweitens:

Der Imam muss sich zweimal aus Vergesslichkeit niederwerfen und nicht einmal, denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn einer von über sein Gebet zweifelt, dann soll er nach dem Richtigen suchen. Er soll es vollenden, dann den Taslim sprechen und sich dann zweimal niederwerfen.“ Überliefert von Al-Bukhary (401) und Muslim (572).

Somit besteht die Vergesslichkeitsniederwerfung aus zwei Niederwerfungen und nicht aus einer einzigen.

Drittens:

Wenn sich der Betende nur einmal aus Vergesslichkeit niederwirft, aus Unwissenheit, dann muss er danach nichts mehr tun. Sein Gebet und das Gebet derer, die hinter ihm waren, ist gültig. Ebenso fällt er unter dem Urteil desjenigen, der die Vergesslichkeitsniederwerfung vergessen hat.

In „Daqaiq Uli An-Nuha“ (1/217) steht: „Und wer eine der Pflichthandlungen (Wajibat: gemeint sind die Pflichthandlungen des Gebets) unterlassen hat, aus Unwissenheit über deren Urteil, weil er sich nicht vorstellen konnte, dass ein Gelehrter dies als Pflicht sehen würde, so ist er wie jener, der etwas (im Gebet) vergessen hat. Er soll die Vergesslichkeitsniederwerfung vollziehen, wenn er dies weiß, noch bevor ihm dies entgeht, und wenn nicht, dann nicht, und sein Gebet ist gültig.“

Die Gelehrten des Ständigen Komitees für Rechtsurteile (6/10) sagten: „Wenn er die Vergesslichkeitsniederwerfung absichtlich unterlassen hat, dann ist sein Gebet ungültig und er muss es wiederholen. Wenn er dies aber aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit getan hat, dann muss er es nicht wiederholen und sein Gebet ist gültig.“

Der Imam muss auf seinen Fehler, den er begangen hat, hingewiesen werden, damit ihm dies nicht noch einmal geschieht.

Viertens:

Diejenigen, die hinter dem Imam gebetet haben, hätten die zweite Niederwerfung vollziehen müssen, auch wenn es der Imam nicht getan hätte, aufgrund des Mangels in ihrem Gebet.

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Majmu'“ (4/65): „Und wenn der Imam die Vergesslichkeitsniederwerfung nur einmal vollzieht, dann soll sich derjenige, der hinter ihm betet, noch einmal niederwerfen, mit der Annahme, dass er (der Imam) es vergessen hat. Und wenn der Imam die Vergesslichkeitsniederwerfung unterlassen hat, ob absichtlich oder nicht, dann soll derjenige, der hinter ihm betet, es tun, gemäß der richtigen, überlieferten Ansicht, denn als er etwas vergessen hat, ging dieser Mangel ebenso auf das Gebet desjenigen über, der hinter gebetet hat. Wenn der Imam also sein Gebet nicht korrigiert, dann muss derjenige, der hinter ihm betete, dies eben (für sich) tun.“

Er sagte auch (4/66): „Wenn der Imam etwas (im Gebet) vergessen hat und die Vergesslichkeitsniederwerfung nicht vollzog, so haben wir erwähnt, dass die richtige Ansicht in unserer Rechtsschule besagt, dass derjenige, der hinter ihm gebetet hat, dies tun soll. Dieser Ansicht waren auch Malik, Al-Auza'i, Al-Laith und Abu Thaur. Es wurde auch von Ahmad überliefert und Ibn Al-Mundhir überlieferte dies auch von Ibn Sirin, Al-Hakam und Qatadah. 'Ata, Al-Hasan, An-Nakha'i, Al-Qasim, Hammad Ibn Abi Sulaiman, Ath-Thauri, Abu Hanifa, Al-Muzni und Ahmad, in einer anderen Überlieferung, dass er (derjenige, der hinter dem Imam betet) dies nicht tun müsse.“

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A