Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Es ist nicht erlaubt in Moscheen nach einem verlorenen Gegenstand zu rufen oder dies veröffentlichen zu lassen, denn die Moscheen wurden nicht dafür erbaut. Vielmehr wurden sie für das gedenken Allahs erbaut. Muslim (568) überlieferte über Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, dass er sagte: Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wer einem Mann hört, der in der Moschee nach einem verlorenen Gegenstand ruft, so soll er sagen: ‚Möge Allah es dir nicht zurückgeben‘, denn die Moscheen wurden nicht dafür errichtet.“
Und Muslim überlieferte (569) über Buraydah - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, dass ein Mann in der Moschee rief und sagte: „Wer hat ein rotes Kamel gerufen (bzw. gesehen)?“ Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Du sollst es nicht finden! Die Moscheen wurden für das gebaut, wofür sie gebaut wurden.“
An-Nawawi - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: ‚Du sollst es nicht finden!‘ Und er ordnete auch an, dass sowas zu ihm gesagt wird. Somit ist das eine Strafe für ihn aufgrund seiner Zuwiderhandlung und Sünde, und dass der Hörende sagen soll: ‚Du sollst es nicht finden, denn die Moscheen wurden nicht dafür errichtet.‘ Oder man soll sagen: ‚Du sollst es nicht finden! Die Moscheen wurden für das gebaut, wofür sie gebaut wurden.‘ So wie es der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte.“ Zitatende.
Und Ibn 'Abdil-Barr - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Allah - erhaben ist Er -erwähnte, dass Moscheen Häuser sind, für die Allah erlaubt hat, dass sie errichtet werden und dass darin Sein Name genannt wird und dass Er darin gepreist wird, am Morgen und am Abend. Dafür wurden sie also erbaut. Demnach müssen sie (also die Moscheen) von allem freigehalten werden, wofür sie nicht erbaut wurden.“ Aus „Al-Istithkar“ (2/368).
Und Al-Bayhaqi überlieferte in „As-Sunan“ (20763), dass 'Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein - einen Hof neben der Moschee bauen ließ und es „Al-Butayhah“ nannte. Und er pflegte zu sagen: „Wer auch immer für Lärm sorgen will, oder Gedichte aufsagen möchte, oder seine Stimme erhebt, so soll er zu diesem Hof hinausgehen!“ Schau auch bei „Al-Istithkar“ (2/368).
Wer nach einem verlorenen Gegenstand suchen will, soll aus der Moschee rausgehen. Und falls er etwas auf einem Zettel schreibt und dies auf der Außenwand der Moschee aufhängt, so ist dies in Ordnung.
Und wer etwas in der Moschee verloren hat, und hierauf den Imam oder Gebetsrufers oder einen Arbeiter (der Moschee) darüber berichtet, sodass dieser denjenigen, der es findet, auf den Besitzer hinweist, so ist dies in Ordnung, sofern das (privat) zwischen ihnen ist.
Shaykh Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Die Moscheen wurden nicht erbaut, um dort nach verloren Gegenständen zu rufen oder um Handel und Verkauf darin zu treiben. Vielmehr wurden sie für die Anbetung Allahs erbaut und für den Gehorsam Ihm gegenüber und dem Gebet und Gedenken (Allahs) und für die Wissenssitzungen usw. Etwas auf einem Blatt zu schreiben und es auf die Wand der Moschee anzubringen, sollte es die Außenwand sein, so ist das in Ordnung. Wenn es jedoch im Inneren (der Moschee) sein sollte, dann gehört sich das nicht, denn dies ähnelt den Worten. Und es könnte die Menschen abhalten, wenn sie es anschauen und lesen. Was sich demnach für uns zeigt, ist, dass dies nicht erlaubt ist, denn einen Zettel in der Moschee aufzuhängen bedeutet, man ruft/sucht nach einem verlorenen Gegenstand. Wenn man es jedoch auf die Außenwand schreibt/hängt, oder die Türe, welche außerhalb der Moschee ist, dann ist das in Ordnung.“ Zitatende gekürzt. Aus „Fatawa Nur 'Ala Ad-Darb“ (2/709).
Und Shaykh Ibn 'Utayhmin - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Die Moscheen hat Allah Sich selbst hinzugefügt und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hat sie seinem Herrn hinzugefügt (und zugeschrieben), und Allah hat erlaubt, dass ihnen eine Unverletzlichkeit zukommt und bestimmte Regeln, Respekt und Verherrlichung. Und zu den Regeln der Moscheen zählt das Verbot, darin Handel zu treiben, sei e gering oder viel. Und ebenso das Verbot, nach einem verlorenen Gegenstand zu rufen, indem ein Mann kommt und sagte: ‚Ich habe dies und jenes verloren, wie z. B. ein Geldbeutel mit Dirhamen‘, so ist dies verboten und nicht erlaubt, selbst wenn du stark davon ausgehst, dass er in der Moschee geklaut wurde. Sag jetzt nicht: Wie gelange ich wieder daran? Setzte dich außerhalb der Moscheetür hin und sag: Möge Allah euch Bestes geben, ich habe dies und jenes verloren. Wichtig ist, dass die Moschee, o meine Brüder, geehrt werden müssen.“ Zitatende gekürzt. Aus „Scharh Riyad As-Salihin“ (Seite 2014).
Und die Gelehrten des Ständigen Komitees sagten: „Man kann einem Aufkleber an der Außentür der Moschee anbringen, an einer bestimmten Stelle, welche die Menschen kennen.“ Zitatende. Aus „Fatawa des Ständigen Komitees“ (5/275).
Zweitens:
Das Verbot gilt allgemein für jede Art von Ankündigung oder Suche in der Moschee, mit Ausnahme einer Ankündigung die mit dem Gehorsam zu tun hat, so ist dies in Ordnung.
Die Gelehrten des Ständigen Komitees sagten: „Es ist nicht erlaubt, dass Moscheen, oder zugehörige Plätze/Räume oder ihre Vorhöfe außerhalb der Moscheen als Orte für Flugblätter, Plakate und geschäftliche Werbung zu nutzen, sei es für Schulen, Fabriken, Institutionen etc., denn Moscheen wurden für die Anbetung Allahs - erhaben ist Er - erbaut, wie das Gebet, das Gedenken Allahs, sich Wissen anzueignen und dies zu unterrichten, die Rezitation des Qurans und was dem ähnelt an Angelegenheiten der Religion. Demnach müssen von dem freigehalten werden, was erwähnt wurde, und ihre Unverletzlichkeit muss beachtet werden, und es soll darauf geachtet werden, dass die Menschen nicht von der Anbetung Allahs - erhaben ist Er - und ihrer Bindung an das Jenseits abgelenkt werden.“ Zitatende gekürzt. Aus „Fatawa des Ständigen Komitees“ (5/276-277).
Und Shaykh Ibn 'Utayhmin - möge Allah ihm barmherzig sein - wurde gefragt: „In einer Moschee wurde verkündet, dass es jeden Donnerstag ein Fastenbrechen (arab. Iftar) für alle gibt, die fasten wollen, was ist das Urteil darüber?“
Er antwortete: „Die Ankündigung ist erlaubt, denn darin ist eine Ankündigung für das Gute, und damit ist kein Handel gemeint. Es ist verboten, einen Handel zu verkündigen oder eine Leihe, (also Dinge) wofür die Moscheen nicht erbaut wurden. Was jedoch die Einladung zum Guten angeht und zu Essen und der Spende, so ist dies in Ordnung.“ Zitatende.
Und er - möge Allah ihm barmherzig sein - wurde auch gefragt: „Was ist das Urteil über das Anbringen mancher Werbungen in der Moschee, wie z.B. die Ankündigung einer Kampagne für Hajj oder 'Umrah oder die Ankündigung von Vorträgen oder wissenschaftlichen Unterrichten?“
Er antwortete: „Was die Werbung für den Gehorsam (gegenüber Allah) betrifft, so ist dies in Ordnung, denn der Gehorsam gehört zu den Dingen, die uns Allah näherbringen, und die Moscheen wurden für den Gehorsam gegenüber Allah - gepriesen und erhaben ist Er -gebaut. Was aber die Werbung für weltliche Angelegenheiten betrifft, so ist dies nicht erlaubt, jedoch kann sowas Außenwand der Moschee angebracht werden. Und Hajj-Kampagnen sind weltliche Angelegenheiten, daher halten wir es nicht für richtig, dies im Inneren (Teil der Moschee) anzubringen. Dhikr-Sitzungen dagegen, wie z.B. wissenschaftliche Kurse, sind rein gut, somit ist es in Ordnung, sie innerhalb der Moschee anzukündigen, da sie gut sind.“ Zitatende gekürzt. Aus „Scharh Mandhumah Al-Qawa'id Al-Fiqhiyyah“ (Seite 52).
Und Allah weiß es am besten.