Donnerstag 20 Jumaada Al-Awwah 1446 - 21 November 2024
German

Das Urteil darüber auf dem Bürgersteig zu beten, wenn die Moschee voll ist

Frage

Ich weiß, dass das islamische Gesetz es verbietet, auf dem Bürgersteig zu beten. Wenn jedoch die Moschee voll ist und wir genötigt sind, auf dem Bürgersteig das Gebet zu verrichten, ist dies dann legitim?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Bei den meisten Rechtsgelehrten ist das Gebet auf dem Bürgersteig verpönt (makruh), weil es ein Platz ist, an dem die Menschen laufen. Der Grund für das Verbot des Gebets darauf ist, weil es das Recht der Menschen verletzt und ihnen den Weg verengt, und weil der Betende von den Fußgängern abgelenkt ist und seien Demut im Gebet sinkt.

Wenn es jedoch für die Muslime eine Notwendigkeit gibt, auf dem Bürgersteig zu beten, weil die Moschee eng ist und es keinen anderen Platz gibt, an dem sie beten könnten, so spricht nichts dagegen, dass sie dann auf dem Bürgersteig das Gebet verrichten.

Siehe „Al-Mauwsuʿa Al-Fiqhiyya“ (27/114), (38/367)

Schaikh Ibn ʿUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt:

„Wenn es in der Moschee eng wird, wie ist das Urteil bezüglich des Gebets auf dem Markt oder um die Moschee herum?“

Er erwiderte: „Es spricht nichts dagegen, wenn die Muslime dazu genötigt sind, dass sie das Gebet auf dem Markt oder auf dem Platz um die Moschee herum verrichten. Selbst diejenigen, die sagen, dass das Gebet auf den Wegen nicht gültig ist, machen hierbei eine Ausnahme bezüglich des Freitagsgebets und der Festgebete, wenn die Moscheen voll sind und die Menschen auf die Straßen (Markt) gehen. Richtig ist, dass diese Ausnahme für alles gilt, wenn dazu eine Notwendigkeit besteht. Wenn nun die Moschee voll ist, so spricht nichts dagegen, dass auf dem Markt (den Straßen) gebetet wird.“ Ende des Zitats aus „Majmuʿu Fatawa Wa Rasail Ibn ʿUthaimin“ (12/331).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A