Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Unter den Gelehrten ist einstimmig bekannt, dass die Frau das Vorrecht auf die Obhut des Kindes hat, solange dieses nicht das Unterscheidungsalter erreicht hat, da das Kind in diesem Lebensabschnitt Zuneigung und eine Art von Fürsorge benötigt, die nur Frauen leisten können. Dieses Recht entfällt jedoch, wenn sie heiratet, da sie dann durch ihren Ehemann von der Betreuung ihres Kindes abgelenkt wird und die Interessen des Kindes und die des Ehemanns miteinander in Konflikt geraten. Ibn Al-Mundhir – möge Allah ihm barmherzig sein – hat den Konsens der Gelehrten (arab. ‘Ijma’) darüber überliefert, dass das Recht der Mutter auf die Obhut mit der Heirat erlischt. Siehe: „Al-Kafi” von Ibn ‘Abd Al-Barr (1/296), Al-Mughni (8/194).
Dies wird durch den Hadith von Abdullah ibn Amr – möge Allah mit beiden zufrieden sein – belegt, in dem eine Frau sagte: „O Gesandter Allahs, mein Bauch war für mein Sohn wie ein Gefäß, meine Brust war seine Tränke und mein Schoß war sein Schutzort. Sein Vater hat mich geschieden und will ihn mir wegnehmen.“ Der Gesandte Allahs – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm – sagte zu ihr: „Du hast das größere Anrecht auf ihn, solange du nicht heiratest.“ Überliefert von Ahmad (6707) und Abu Dawud (2276), als gut eingestuft von Al-Albani in „Sahih Abu Dawud“ und als authentisch eingestuft von Ibn Kathir in „Irschad Al-Faqih“ (2/250).
Zweitens:
Mit Konsens der Gelehrten ist der Unterhalt für die Kinder eine Pflicht, die auf dem Vater lastet, unabhängig davon, ob er seine Frau behält oder sie geschieden hat, und unabhängig davon, ob die Frau arm oder reich ist. Es ist nicht ihre Pflicht, für die Kinder zu sorgen, solange der Vater anwesend ist.
Im Falle der Obhut der Kinder durch die geschiedene Frau liegt der Unterhalt der Kinder beim Vater, und die stillende Obhutsperson kann eine Vergütung für das Stillen des Kindes verlangen.
Der Unterhalt für die Kinder umfasst Unterkunft, Nahrung, Getränke, Kleidung, Bildung und alles, was sie benötigen. Er wird nach dem üblichen Maß bemessen und berücksichtigt dabei die finanzielle Situation des Vaters, gemäß der Aussage Allahs, erhaben ist Er: „Der Wohlhabende soll entsprechend seinem Wohlstand (die Aufwendungen) ausgeben. Und wem seine Versorgung bemessen (zugeteilt) wurde, der soll (eben) von dem ausgeben, was Allah ihm gegeben hat. Allah erlegt keiner Seele mehr auf als das, was Er ihr gegeben hat. Allah wird nach Schwierigkeit Erleichterung schaffen. (At-Talaq, 7). Und dies variiert von Land zu Land und von Person zu Person.
Wenn der Vater wohlhabend ist, bemisst sich der Unterhalt nach seinem Wohlstand. Ist er arm oder hat ein mittleres Einkommen, richtet sich der Unterhalt entsprechend seiner finanziellen Lage. Einigen sich die Eltern auf einen bestimmten Betrag, sei er klein oder groß, so liegt die Entscheidung bei ihnen. Bei Streitigkeiten entscheidet darüber der (muslimische) Richter.
Es ist der geschiedenen Frau erlaubt, von ihrem Ehemann eine Vergütung für das Stillen des Kindes zu verlangen, gemäß dem Konsens der Gelehrten.
Ibn Qudama – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Das Stillen des Kindes obliegt allein dem Vater (d.h. die dadurch entstehenden Kosten durch eine Amme), und er kann seine geschiedene Frau nicht zum Stillen zwingen. Hierin kennen wir keinen Meinungsunterschied." Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Mughni" (11/430).
Er sagte auch: „Wenn die Mutter verlangt, das Kind gegen eine übliche Vergütung zu stillen, so hat sie das größere Anrecht darauf, egal ob der Vater eine unentgeltliche Amme findet oder nicht." Al-Mughni (11/431).
Shaikh Al-Islam Ibn Taimiya – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Was die Vergütung für das Stillen betrifft, so steht ihr diese nach übereinstimmender Meinung der Gelehrten zu, wie Allah – erhaben ist Er – sagte: „Wenn sie für euch (das Kind) stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Fatawa Al-Kubra" (3/347).
Drittens:
In Bezug auf die Obhut – wie sie von einer Gruppe von Gelehrten definiert wurde – (bedeutet dies): „Die Verantwortung für den Schutz derjenigen, die nicht unterscheiden können und nicht eigenständig handeln können, sowie ihre Erziehung in dem, was sie verbessert, und sie vor Schaden zu bewahren." „Rawdatu At-Talibin"(9/98).
Das Ziel besteht darin, das Kleinkind zu betreuen und sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Daher liegt der Schwerpunkt in der Obhut auf dem Wohl des Obhutsbedürftigen. Wenn der Vater es versäumt, diese Pflicht – einschließlich des Unterhalts – gegenüber seinem Kind zu erfüllen, ist er in dieser Hinsicht sündig und ihm entfällt sein Recht auf Obhut. In „Rawd Al-Murbi'" heißt es: „Der Obhutsbedürftige wird nicht von jemandem anerkannt, der ihn nicht beschützt und nicht verbessert, um das Ziel der Obhut nicht zu verfehlen." „Rawdatu At-Talibin" (3/251)
Ibn Qudama Al-Maqdisi sagte: „Die Obhut wird nur dann zugelassen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient, und sie wird nicht auf eine Weise eingeführt, die sein Leben oder seine Religion gefährdet." „Al-Mughni" (8/190).
Ibn Al-Qayyim sagte: „Wenn einer der Eltern vorgezogen wird, müssen wir immer die Sicherheit und den Schutz des Kindes berücksichtigen. Deshalb sagten Malik und Al-Layth: „Wenn die Mutter nicht in der Lage ist, das Kind zu schützen und zu erziehen, oder wenn sie nicht akzeptabel (in Bezug auf seine Erziehung) ist, steht es dem Vater zu, das Kind von ihr wegzunehmen. Gleiches wird in einer bekannten Überlieferung über Imam Ahmad – möge Allah ihm barmherzig sein – überliefert.
Man betrachtet seine Fähigkeit (d.h. die des Vaters) zur Bewachung und zum Schutz. Wenn er dies vernachlässigt, unfähig ist, nicht akzeptabel ist oder einen unpassenden Lebensstil hat und die Mutter nicht, dann hat sie zweifellos das größere Recht auf das Kind. Unser Shaikh sagte: Wenn einer der Eltern es versäumt, das Kind zu unterrichten und ihm die Pflichten beizubringen, die Allah ihm auferlegt hat, ist er ungehorsam (und sündigt), und er hat kein Vormundschaftsrecht über es. Vielmehr hat jeder, der seinen Pflichten in seiner Vormundschaft nicht nachkommt, kein Vormundschaftsrecht. Stattdessen muss seine Vormundschaft entweder aufgehoben werden und jemand eingesetzt werden, der seine Pflichten erfüllt, oder jemand, der ihm hilft, seine Pflichten zu erfüllen. Denn das Ziel ist es, Allah und Seinem Gesandten zu gehorchen, so weit wie möglich… Wenn angenommen wird, dass der Vater eine Frau heiratet, die nicht das Wohl seines Sohnes berücksichtigt und nicht für sie sorgt, und ihre Mutter besser für sie sorgt als diese Nebenfrau, dann hat die Mutter zweifellos das Recht auf die Obhut. „Zad al-Ma'ad" (5/424).
Shaikh Abdur-Rahman As-Sa’di sagte: „Wenn einer von ihnen seine Pflichten in Bezug auf die Obhut seines Kindes vernachlässigt und versäumt, sich angemessen um ihn zu kümmern, dann erlischt sein Vormundschaftsrecht und der andere übernimmt die Verantwortung." „Al-Fatawa As-Sa’diya" (S. 535).
Daher, wenn der Vater die Unterhaltszahlung für seine Kinder verweigert, entfällt sein Recht auf ihre Obhut, selbst wenn er dies tut, um der Mutter Schaden zuzufügen. Dies deutet (ebenso) darauf hin, dass er nicht vertrauenswürdig ist, wenn es um die Belange seiner Kinder geht, und die Mutter kann beim (muslimischen) Richter die Zahlung des Unterhalts für ihre Kinder vom Vater verlangen.
Und Allah weiß es am besten.