Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Besitzer intellektueller Erzeugnisse, Erfindungen, Werke, Programme und
Applikationen gebrauchen es den Ausdruck „Alle Rechte vorbehalten“ auf ihrem
Erzeugnisse zu vermerken.
Gemeint mit diesem Ausdruck ist, dass die Rechte
des geistigen Eigentums und Erfindungen, welche mit diesem Erzeugnis verbunden
sind, im Sinne desjenigen, der darüber die Verfügungsgewalt hat, unantastbar
und bewahrt sind.
Die Rechte, welche damit zusammenhängen sind zweierlei:
Erstens:
Geistige und literarische Rechte. Dieses bedeutet, dass die Rechte des
Produkts, der literarischen Werkes oder des Programms dem Besitzer gehört.
So hat er das Recht über die Verbreitung (Veröffentlichung) des Produktes
um Erlaubnis gebeten zu werden. Sein Recht ist es, den Weg der Verbreitung zu
bestimmen. Er hat das Recht zu seiner Anpassung oder es bei Bedarf aus dem
Umlauf zurückzuziehen und Ähnliches.
Zweitens:
Die Bewahrung der Urheberrechte umfasst nicht das
Verbot, dass man davon zitiert oder von dem Wissen und dem Guten, was darin
steckt, zu profitieren. Aus diesem Grund gibt es nichts dagegen einzuwenden,
dass man sich der Zitate bedient oder von diesen Produkten profitiert, unter der
Bedingung der Quellenangabe.
Jamaluddin Al-Qasimi sagte:
„Zu den wichtigen Angelegenheiten im Bereich der Schriftstellerei gehört
es, die Nutzen (Fawa'id), die Auswertung und Schlussfolgerungen auf ihren
Urheber zurückzuführen, ohne sich dabei etwas anzunehmen, was einem nicht
gehört, und sich davon fernzuhalten, wie derjenige zu sein, der zwei
Gewänder der Falschheit trägt.“
[Ende des Zitats aus „Qawa'id At-Tahdith“ (S. 40)]
„Zu dem anvertrauten Gut (Amanah) des Wissen gehört es, dass die Aussage demjenigen zugeschrieben wird, welcher sie geäußert hat und die Idee ihrem Urheber, und nicht, dass man von anderen profitiert und sich selbst dann den Verdienst zuschreibt. Dieses wäre eine Art des Stehlens und eine Variante des Betrugs und Falsifikation.“
[Ende des Zitats aus „Ar-Rasul wa Al-'Ilm“ (S. 63)]
Der Urheber hat kein Recht den Menschen zu
verbieten, aus seinem Werk einen Nutzen zu ziehen und davon zu zitieren. Und
wenn er das verbietet, so wird seiner Aussage keine Beachtung geschenkt.
Siehe dazu die Antwort auf die Frage Nr. (218902)
Drittens:
Die Bewahrung der Urheberrechte umfasst nicht das Verbot der
Vervielfältigung dieser Werke, sie zu kopieren oder Herunterladen (aus dem
Internet), in welcher Art auch immer, falls die Absicht dahinter es ist, dass
man sie für den Eigengebrauch (zum Eigennutz) verwendet.
Wenn die Absicht dahinter es ist, diese zu
verbreiten und zu vertreiben, um daraus einen Gewinn zu erzielen und Handel zu
treiben, so ist es eine verbotene (Muharram) Handlung, aufgrund dessen, was
darin an Verletzung der materiellen Rechte des Urhebers liegt.
Schaikh Ibn 'Uthaimin wurde gefragt:
„Ist es erlaubt Kassetten zu kopieren, auf denen „Druckrechte / Rechte der
Vervielfältigung vorbehalten“ geschrieben steht? Und ändert sich das
Urteil, wenn es sich dabei um Vervielfältigung zu Da'wa-Zwecken und nicht
zum kommerziellen Vertrieb handelt?“
Er sagte:
„Mir erscheint es so, dass wenn die Vervielfältigung zum bestimmten
persönlichen Eigenzweck geschieht, es unproblematisch ist. Falls es jedoch
für kommerzielle Zwecke (Handel) geschieht, wie z.B. dass ein Studio diese
Kassetten kopiert, so ist dieses unzulässig, da hierin eine Verletzung der
Rechte seines Bruders liegt. Was jedoch einen Studenten anbelangt, welcher
etwas von einem anderen Studenten kopieren will, so ist das unproblematisch.“
[Ende des Zitats aus „ At-Ta'liqu 'Ala Al-Kafi li ibni Qudama“ (3/373)]
Auch wurde er gefragt:
„Was ist das Urteil bezüglich der
Vervielfältigung von Kassetten, deren Urheberrechte geschützt sind?“
Er sagte:
„Meine Meinung ist, dass wenn die Person für sich selbst eine Kopie anfertigt
und nicht, um damit Handel zu treiben, es unproblematisch ist, da dieses keinen
Schaden mit sich bringt. Was jedoch denjenigen anbelangt, welcher sie für den
Handel vervielfältigt und vertreibt, so ist dieses ein Übergriff
(Aggression) und es gleicht dem Handel eines Muslim, welcher seinen Bruder
unterbietet (seinen Handel abwirbt), dabei ist es verboten (Haram), dass ein
Muslim das Geschäft seines Bruders unterwandert.“
[Endes des Zitats aus „Liqau Bab Al-Maftuh“
(17/164)]
Es wurde bereits das Rechtsurteil von Schaikh Sa'd Al-Humaid in der Antwort zur
Frage Nr. (21927) erwähnt, in welchem er sagt:
„Die Vervielfältigt eines Buches oder CDs
zum kommerziellen Zweck und bei Zugfügung vom Schaden ihres Urhebers ist
unzulässig.
Wenn jedoch eine Person für sich selbst eine Kopie anfertigt, so hoffen wir,
dass es darin kein Problem gibt, wobei dessen Unterlassen vorzuziehen und
besser ist.“
[Ende des Zitats]