Sonntag 21 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 22 Dezember 2024
German

Das Urteil der Arbeit mit einem Zeugnis, bei dem einige Prüfungen durch Täuschung bestanden wurden

Frage

Ich habe Sie bereits mit der Fatwa Nr. 278157 bezüglich der Gültigkeit einer Arbeit mit einem Zeugnis gefragt, das durch Täuschung erlangt wurde, und nach dem Urteil über das Gehalt, das auf diesem Zeugnis basiert? Sie haben mich auf Fatwa Nr. 26123 von Sheikh Abdul Karim Al-Khudair verwiesen. Nachdem ich zahlreiche Fatwas zu diesem Thema überprüft habe, fand ich, dass einige Gelehrte sagen, dass es erlaubt ist, mit diesem Zeugnis zu arbeiten, wenn er (der getäuscht hat) von der Täuschung bereut hat und seine Arbeit gut beherrscht. Wir möchten von Ihnen die Darlegung der Beweise und Prinzipien, auf denen diese Meinung basiert (d.h. dass das Zeugnis nicht aufgrund von Betrug ungültig wird oder für nichtig erklärt wird).

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Betrug bei Prüfungen und in anderen Bereichen ist verboten, gemäß der Aussage des Propheten - Allahs Frieden und Segen seien auf ihm -: „Wer betrügt, gehört nicht zu mir." Überliefert von Muslim (102).

Und wer hier hinein verfiel, dem obliegt es, bei Allah zu bereuen.

Es gibt keine Bedenken, dieses Zeugnis zu verwenden, solange die Arbeitsleistung gut ist. Denn dies ist das Haupt- und vorrangige Ziel, wenn eine Bescheinigung für eine bestimmte Arbeit verlangt wird: Die Eignung des Inhabers für diese spezielle Aufgabe sollte gewährleistet sein, auch wenn dies aufgrund starker Vermutungen erfolgt.

Obwohl jeder, der ein Zeugnis anfordert oder danach verlangt, weiß, dass einige derjenigen, die diese besitzen, möglicherweise nicht qualifiziert für ihre Arbeit sind und vielleicht bei deren Erwerb Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, und Ähnliches, was bekannt und weit verbreitet ist. Es genügt jedoch, dass die Bescheinigung als Hinweis auf die Eignung für die Arbeit angesehen wird, und dann wird die tatsächliche Tat beurteilt.

Wenn er es auf die erforderliche Weise umsetzt, und Ähnliches gilt für solche Fälle, wird das beabsichtigte Ziel der Bedingung erreicht.

Das Beharren darauf, nicht zu untersuchen, was während seines Werdegangs passiert ist, um das Zeugnis zu erlangen, und was er manchmal übertreten hat, sei es durch Betrug oder Ähnliches, verbirgt nicht die Schwierigkeiten für die Menschen und die Mängel bei der Erlangung dieser qualifizierenden Indikatoren für die Arbeit - die Zeugnisse.

Shaikh Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein - wurde gefragt: „Ein Mann arbeitet mit einem akademischen Zeugnis, für das er bei den Prüfungen betrogen hat. Jetzt führt er diese Arbeit mit einem Zeugnis unter seinen Vorgesetzten gut aus. Was ist das Urteil über sein Gehalt, ist es halal oder haram?"

Er antwortete: „Es gibt keine Bedenken (hierin), so Allah will. Ihm obliegt es (jedoch) bei Allah für den Betrug, der zuvor begangen hatte, zu bereuen. Wenn er seine Arbeit ordnungsgemäß verrichtet, gibt es keine Bedenken hinsichtlich seines Verdienstes. Aber er hat einen Fehler beim vorherigen Betrug begangen, und dafür muss er bei Allah bereuen." Ende des Zitats, entnommen aus: Majmu’ Al-Fatawa Ibn Baz (19/31)

Und man kann dies anhand der Berücksichtigung des Überwiegenden und Häufigen sowie der Vernachlässigung des Minderen erkennen. Deshalb gibt es einen Unterschied zwischen denen, die bei Prüfungen betrogen haben, und denen, die ein gefälschtes Zeugnis vorlegen.

Wenn die Arbeitsstelle ein bestimmtes Zeugnis voraussetzt und derjenige es erlangt hat, auch wenn er bei den Prüfungen betrogen hat, ist die Bedingung erfüllt, und die Sünde, die in diesem Zusammenhang begangen wurde, wird verziehen. Im Gegensatz dazu steht jemand, der nicht geprüft wurde und ein gefälschtes Zeugnis vorlegt; in diesem Fall wird dies nicht anerkannt.

Wenn er sich dazu verpflichtet, die Arbeit auf die Weise zu erledigen, die von ihm oder seinen Kollegen verlangt wird, und zusätzlich zu diesem Engagement seine Reue für die Übertretungen und den Betrug zeigt, wird die Seite der Nachsicht in dieser Angelegenheit gestärkt. Dies liegt daran, dass das Ziel der islamischen Gesetzgebung (arab. Shari‘ah) darin besteht, dem Bereuenden bei seiner Reue zu helfen und das zu vergeben, was vorher geschehen ist.

Allah - erhaben ist Er - sagte im Quran: „Diejenigen, die Zins verschlingen, werden nicht anders aufstehen als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt. Dies (wird sein), weil sie sagten: „Verkaufen ist das gleiche wie Zinsnehmen.“ Doch hat Allah Verkaufen erlaubt und Zinsnehmen verboten. Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah. Wer aber rückfällig wird, jene sind Insassen des (Höllen)feuers. Ewig werden sie darin bleiben." (Al-Baqara:275)

Shaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte:

„Dies ist allgemein für jeden, der eine Ermahnung von seinem Herrn erhalten hat; Allah hat für ihn das, was vorher war, vergeben. Und dies zeigt, dass dies im Fall des Muslims nach diesem Vers bestätigt ist: „O die ihr glaubt, fürchtet Allah und lasst das sein, was an Zins(geschäften) noch übrig ist” Er (Allah) befiehlt ihnen, das zu lassen, was übrig ist, und befiehlt ihnen nicht, das zurückzugeben, was sie bereits genommen haben. Das deutet darauf hin, dass sie, (wenn sie aufhören), das, was vorher war, behalten dürfen, gemäß der Aussage Allahs: „dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah”. Und Allah akzeptiert die Reue Seiner Diener.

Wenn nun gesagt wird, dass dies nur für die Ungläubigen gilt?

So wird gesagt: Es gibt im Qur'an nichts, was darauf hindeutet. Allah - erhaben ist Er - sagte: „Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist” (Al-Baqara:275), und dies bezieht sich primär auf die Muslime.

Es könnte sogar gesagt werden, dass dies diejenigen betrifft, die die Verbote kannten, und wenn eine Ermahnung von ihrem Herrn kam, hörten sie auf. Allah vergibt denen, die mit ihrer Reue umkehren. Das Vergangene wird wie das Nichtexistent gewertet, und die Aussage (Allahs) „dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah” bezieht sich darauf.

Das wird (zudem) durch Seine Aussage gestützt, die hierauf folgt: „O die ihr glaubt, fürchtet Allah und lasst das sein, was an Zins(geschäften) noch übrig ist, wenn ihr gläubig seid.”, bis zu Seiner Aussage: „Doch wenn ihr bereut, dann steht euch euer (ausgeliehenes) Grundvermögen zu.”

Die Reue gilt für den sündigen Muslim genauso wie für den Ungläubigen.

Ende des Zitats, entnommen aus: Jami‘ Al-Masail (1/271).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A