Donnerstag 20 Jumaada Al-Awwah 1446 - 21 November 2024
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Wie ist das Urteil über die Arbeit in einer Vermittlungsplattform zischen Kunden und Dienstleister?

Frage

In letzter Zeit hat sich bei vielen jungen Leuten die Arbeit bei Freelancer-Plattformen verbreitet. Diese Plattformen arbeiten als Vermittler zwischen Dienstleister und Kunden, so konzentriert sich die Arbeit darauf, dass der Kunde eine bestimmte Dienstleistung verlangt und dann mehrere Angebote von verschiedenen Personen erhält. Wenn er dann das passende Angebot auswählt, überweist der Kunde den Betrag, über den sie sich auf der Webseite geeinigt haben, und die Webseite lässt das Geld so lange, bis der Kunde der Webseite davon in Kenntnis setzt, dass er die Dienstleistung, über die sich geeinigt wurde, erhalten hat. Dann überweist die Webseite das Geld in das Konto des Dienstleisters. Normalerweise erfolgt dies nach zehn Tagen, nachdem die Webseite ihren Anteil genommen hat. Wie ist das Urteil über diese Art des Geschäftsverkehrs?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Es besteht kein Problem darin in der Vermittlung zwischen Dienstleistern und Kunden zu arbeiten, dies gehört nämlich zur Kategorie des Makler- und Vermittlergewerbes, unter der Bedingung, dass die Dienstleistung, über die der Vertrag geschlossen wurde, islamisch legitim ist.

Der Vermittler bietet dem Kunden die passenden Dienstleister an und garantiert die Ausführung gegen eine Provision, die er erhaltet, egal ob er sie vom Kunden oder dem Dienstleister bekommt, oder beiden, gemäß Übereinstimmung, denn er bietet einen Nutzen für beide an.

Al-Bukhary -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in seinem „Sahih“-Werk: „Kapitel: Der Lohn der Maklergebühr: Ibn Sirin, 'Ata, Ibrahim und Al-Hasan sahen im Lohn des Maklers kein Problem.

Ibn 'Abbas sagte: „Es besteht kein Problem darin, wenn man sagt: „Verkaufe dieses Gewand, und was über das und jenes hinausgeht, das ist dann für dich.“

Ibn Sirin sagte: „Wenn man sagt: „Verkaufe dies, und was vom Gewinn ist, das ist für dich, oder wird unter uns aufgeteilt“, so besteht kein Problem darin.“ Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Die Muslime halten sich an ihre Bedingungen.““

In „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah” (13/129) steht: „Wenn der Makler und der Verkäufer und Käufer darin übereinstimmen, dass er (seinen Lohn) vom Käufer, Verkäufer oder beiden gemeinsam einen bekannten Gewinn erhält, dann ist dies erlaubt. Und der Gewinn wird nicht auf einen bestimmten Anteil beschränkt. Vielmehr ist alles erlaubt, was in Übereinstimmung und gegenseitiger Zufriedenheit erfolgt. Jedoch sollte der Profit des Maklers, innerhalb der Grenzen dessen sein, was unter den Menschen bekannt ist, da es eine Gegenleistung für seine Bemühung in der Vermittlung und Vollendung des Verkaufs zwischen Käufer und Verkäufer ist. Und es darf darin keinen Schaden, weder für den Käufer noch dem Verkäufer, geben, indem man über dem Gewöhnlichen hinaus etwas hinzufügt.“

Wenn die Dienstleistung aber verboten ist, wie der Transport von Alkohol oder die Instandhaltung einer Bank, die mit Zinsen arbeitet, dann ist die Vermittlertätigkeit nicht erlaubt, aufgrund der Unterstützung zur Sünde, die darin enthalten ist. Und Allah -erhaben ist Er- sagte bereits: „Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ [Al-Maidah:2]

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A