Sonntag 21 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 22 Dezember 2024
German

Sie lebt mit ihrer Mutter und Schwester, dürfen dann ihre Brüder zu jeder Zeit ihr Zuhause betreten, mit der Begründung, dass es das Haus ihres verstorbenen Vaters ist?

Frage

Wir – meine Schwester, Mutter und ich – leben in einem Mietshaus. Mein Vater ist gestorben und ich habe zwei verheiratete Brüder, die selbst in Mietshäusern leben, und sie arbeiten. Ebenso haben habe ich vier verheiratete Schwestern. Wir haben ein Einkommen von ungefähr 8000 monatlich von Vermietungen und begleichen die Schulden meines Vaters. Das Erbe werden wir erst verteilen, wenn die Schulden beglichen sind. Meine Frage: Haben meine verheirateten Brüder ein Anrecht auf das Haus, in dem meine Mutter, Schwester und ich leben? Sie sagen, dass es das Haus ihres Vaters sei, weshalb sie ein Anrecht darauf hätten. So kommen sie zu jeder Zeit, in der sie wollen, und verkehren frei im Haus herum, ohne dabei meine Privatsphäre oder die meiner Schwester zu beachten. Weder meine Mutter noch meine Schwester noch ich haben irgendeine Privatsphäre. Sie sollten wissen, dass mein Vater -möge Allah ihm barmherzig sein- meine Brüder nicht vernachlässigt hat. Er hat ihnen Möbel und Autos gekauft, wohingegen meine Mutter, Schwester und ich kein Auto besitzen, um uns um unsere Belange zu kümmern. Wenn wir raus gehen müssen, müssen wir sie um Erlaubnis bitten, und das muss dann mit deren Freizeit vereinbar sein. Sie genießen ihre Privatsphäre in ihren Häusern, doch wir haben in unserem Haus gar keine. Wir bitten um eine Erklärung für diese Angelegenheit.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Wenn jemand stirbt, dann wird alles, was er besitzt, auf seine Erben übertragen. Wenn sie sich gemeinsam darauf einigen die Hinterlassenschaft nicht aufzuteilen, so besteht darin kein Problem, und sie müssen sich den Besitz teilen, bis alles aufgeteilt wird.

Zweitens:

Wenn das Haus, in dem ihr lebt, gemietet ist, dann haben deine Brüder kein Anrecht darauf, jedoch nur auf die Möbel und Habseligkeiten darin, was deinem Vater gehört hat. So müsst ihr dies mit ihnen teilen. Entweder übergeben sie es auch freiwillig, es wird unter euch aufgeteilt oder es wird alles bewertet, der Wert, den jeder Erbe jeweils bekommt, wird erkannt, dann nehmt ihr die Habseligkeiten und entschädigt eure Brüder mit dem Wert ihres Anteils, oder ihr teilt es nach wie vor.

Wenn dieses Teilen aber dazu führt, dass sie nicht eure Privatsphäre achten, mit dem Argument, dass es das Haus des Vaters war, wie bereits erwähnt wurde, so raten wir diese Teilhabe zu beenden und die Habseligkeiten aufzuteilen oder ihren Wert zu bewerten und diesen euren Brüdern zu entschädigen, solange sie euch nichts davon überlassen.

Drittens:

Wenn wir davon ausgehen, dass die Teilhabe an den Habseligkeiten im Haus bleibt, selbst wenn ein Bruder im Haus lebt, dann der er nicht ohne Erlaubnis die Zimmer der Mutter und Schwestern betreten.

Malik überlieferte in „Al-Muwatta“, im Kapitel: „Das Bitten um Erlaubnis“, über 'Ata Ibn Yasar, dass ein Mann den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- fragte: „O Gesandter Allahs, soll ich meine Mutter um Erlaubnis bitten (beim Besuch)?“ Er antwortete: „Ja!“ Er sagte dann: „Ich lebe mit ihr im Haus.“ Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte dann: „Bitte um Erlaubnis zum Eintritt.“ Der Mann sagte dann: „Ich stehe in ihrem Dienst.“ Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Bitte sie um Erlaubnis zum Eintritt. Willst du sie etwa unbekleidet sehen?“ Er antwortete: „Nein!“ Dann sagte er: „Dann bitte sie um Erlaubnis zum Eintritt!“

Und wer um Erlaubnis gebeten wird, der hat auch das den Eintritt zu erlauben oder zu verweigern.

In „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah“ (3/146) steht: „Und wenn in seinem Haus eine seiner Verwandten ist, wie seine Mutter, Schwester etc., die er nicht unbekleidet sehen darf, ob Mann oder Frau, so ist es, bei den Hanafiten und Malikiten, nicht erlaubt, dass man ohne Erlaubnis eintritt. In diesem Fall ist es bei ihnen verpflichtend (wajib) um Erlaubnis zu beten, wenn man eintreten möchte, und es nicht erlaubt, dies zu unterlassen. Die Malikiten sagten sogar, dass derjenige, der die Verpflichtung davon (um Erlaubnis zu bitten einzutreten), leugnet, eine Tat des Unglaubens (Kufr) begeht, da dies zu den Dingen der Religion gehört, die man unbedingt wissen muss (ma'lum minad Din bid Darurah).

Die Verpflichtung um Erlaubnis zu bitten, wird vom Quran, der Sunnah, den Überlieferungen der Prophetengefährten und den Prinzipien der islamischen Gesetzgebung bewiesen.

Was den edlen Quran angeht, so sagte Allah -erhaben ist Er-: „Und wenn die Kinder unter euch die Geschlechtsreife erreicht haben, dann sollen sie um Erlaubnis bitten.“ [An-Nur:59]

Was die reine Sunnah angeht, so gehört dazu das, was Imam Malik, über 'Ata Ibn Yasar, (oben) überliefert hat.

Bezüglich der Überlieferungen der Prophetengefährten, so gibt es viele. Wir erwähnen davon die Überlieferung bei At-Tabarani, in der 'Abdullah Ibn Mas'du -möge Allah mit ihm zufrieden sein- sagte. „Ihr müsst eure Mütter und Schwestern um Erlaubnis bitten (ihre Zimmer/Häuser betreten zu dürfen).“

Al-Jassas überlieferte, über 'Ata, der Ibn 'Abbas fragte: „Soll ich meine Schwester um Erlaubnis bitten?“ Er antwortete: „Ja.“ Er sagte dann: „Sie lebt mit mir im Haus und ich komme finanziell für sie auf.“ Ibn 'Abbas sagte dann: „Bitte sie (trotzdem) um Erlaubnis.“

Al-Kasani überlieferte, über Hudhaifah Ibn Al-Yaman, der von einem Mann gefragt wurde: „Soll ich meine Schwester um Erlaubnis bitten?“ Er antwortete darauf: „Wenn du sie nicht um Erlaubnis bittest, wirst du etwas sehen, was dir missfallen wird.“

Und wenn es nicht sein Zuhause ist, und er eintreten will, dann muss er um Erlaubnis bitten. Es ist ihm, nach Übereinstimmung, nicht erlaubt das Haus ohne Erlaubnis zu betreten, egal ob die Haustür geöffnet oder verschlossen ist, und egal ob darin jemand wohnt oder nicht, denn Allah -erhaben ist Er- sagte: „O die ihr glaubt, betretet nicht andere Häuser, die nicht eure (eigenen) Häuser sind, bis ihr euch bemerkbar gemacht habt.“ [An-Nur:27]

Und da die Häuser geachtet werden müssen, ist es nicht erlaubt dies zu verletzen, und weil das Bitten um Erlaubnis nicht für die Bewohner speziell gilt, sondern auch für sie selbst und ihren Besitz, denn so wie der Mensch sich selbst in seinem Haus schützt, so schützt er darin auch seinen Besitz. Und so wie es ihm missfällt, dass andere sich über ihn selbst informieren, so missfällt es ihm auch, dass sie sich über seinen Besitz informieren.“

Zusammengefasst:

Deine verheirateten Brüder dürfen nicht eure Privatsphäre, in Bezug auf das Haus, in dem ihr wohnt, verletzen, egal ob darin Besitz von ihnen ist oder nicht. Vielmehr müssen sie eure Privatsphäre, Ruhezeit und die Zeiten, in denen der Bewohner des Hauses sich entblößt, achten. So dürfen sie nichts davon verletzen, speziell da sie andere Häuser haben, in denen sie wohnen, denn sie dürfen euch in eurem Zuhause nicht einengen und eure Privatsphäre Zuhause nicht verletzen, was hier der Fall ist, so wie erwähnt.

Und wenn die Hinterlassenschaft des Vaters, die nicht aufgeteilt wurde, oder die Möbel ebenso sie darin stärken, dann raten wir euch alles aufzuteilen, was mit euch zusammenhängt.

Für mehr, siehe die Antwort auf die Frage Nr. 307722 .

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A