Alles Lob gebührt Allah..
Die Definition der Maklertätigkeit:
„Die Maklertätigkeit ist die Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer. Der Makler ist derjenige, der zwischen Käufer und Verkäufer als Vermittler gilt, um den Verkauf abzuschließen. Im Arabischen wird er auch „Ad-Dallal (derjenige, der auf etwas hindeutet)“ genannt, da er dem Käufer die Waren und dem Verkäufer die Preise zeigt.“ Aus „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah“ (10/151).
Die Maklertätigkeit brauchen viele Menschen, denn viele kennen sich mit dem Verhandeln beim Kauf und Verkauf nicht aus. Andere haben nicht die Möglichkeit das zu prüfen, was sie kaufen wollen, und dessen Mäkel zu erkennen. Andere wiederum haben keine Zeit sich selbst direkt um den Kauf und Verkauf zu kümmern.
So ist die Maklertätigkeit nützlich, von der Käufer, Verkäufer und Makler profitieren.
Der Makler muss Erfahrung damit haben, wie er zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt. Er muss selbst die Mäkel und Vorteile der Ware vertrauenswürdig und wahrhaftig weitergeben. Er darf weder Käufer noch Verkäufer betrügen.
Eine Gruppe von Imamen haben gesagt, dass die Maklertätigkeit und der Lohn dafür erlaubt seien.
Imam Malik -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde über den Lohn des Maklers gefragt. Er antwortete: „Damit gibt es kein Problem.“ Aus „Al-Mudawwanah“ (3/466).
Imam Al-Bukhary sagte in seinem „Sahih“-Werk: „Kapitel: Der Lohn der Maklertätigkeit. Ibn Sirin, 'Ata, Ibrahim und Al-Hasan sahen am Lohn des Maklers kein Problem.
Ibn 'Abbas sagte: ‚Es ist kein Problem, wenn man sagte: Verkaufe dieses Gewand und was am Preis von Soundso hinausgeht, das ist für dich.‘
Ibn Sirin sagte: ‚Es ist kein Problem, wenn man sagt: Verkaufe es für den Preis Soundso. Was davon an Gewinn ist, das ist für dich oder zwischen dir und mir.‘
Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: ‚Die Muslime halten sich an ihre Bedingungen/Verträge/Voraussetzungen.‘“
Ibn Qudamah sagte in „Al-Mughni“ (8/42): „Es ist erlaubt einen Vermittler einzustellen, der für ihn die Kleidung kauft. Ibn Sirin, 'Ata und An-Nakha'i haben dies erlaubt. Es ist über eine bestimmte Zeit erlaubt, wie wenn man ihn für zehn Tage einstellt, damit er in dieser Zeit für ihn einkauft, da die Zeit und die Tätigkeit bekannt sind. Wenn er aber die Arbeit ohne Zeitangabe macht, und ihm von 1000 Dirham einen bekannten Anteil festsetzt, ist es auch richtig.
Und wenn er ihn einstellt, damit er für ihn die Kleidung verkauft, ist es auch gültig. Dieser Ansicht war Asch-Schafi'i, da es eine erlaubte Arbeit ist, für die man jemanden einstellen kann. Und das ist bekannt. So ist es erlaubt dafür jemanden einzustellen, so wie es beim Kauf von Kleidung erlaubt ist.“
Das Ständige Komitee wurde über den Besitzer einer Buchhandlung gefragt, der für einige Firmen als Vermittler für den Vertrieb ihrer Produkte arbeitet. So werden ihm Proben zugeschickt, die er den Händlern im Markt vorstellt. Er verkauft sie für sie zum Preis der Firmen, gegen eine Provision, über die er sich mit den Firmen geeinigt hat. Steht ihm das zu oder ist es eine Sünde?
Antwort: „Wenn es so ist, wie erwähnt wurde, ist es dir erlaubt diese Provision entgegenzunehmen. Und auf dir lastet keine Sünde.“
Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah” (13/125).
Schaikh Ibn Baz wurde über das Urteil gefragt, für einen Mieter ein Geschäft oder eine Wohnung zu suchen, gegen Bezahlung, die er demjenigen gibt, der sein Anliegen erfüllt.
Antwort: „Darin besteht kein Problem. Du musst dich bemühen ein passendes Geschäft zu finden, das die Person mieten will. Wenn du ihm dabei hilfst und die passende Stelle für ihn suchst und ihm bei der Übereinkunft mit dem Besitzer über die Miete hilfst, so besteht alle dem kein Problem, so Allah will, unter der Voraussetzung, dass hierbei weder Verrat noch Betrug stattfindet. Vielmehr muss es auf Vertrauenswürdigkeit und Wahrhaftigkeit basieren. Wenn du wahrhaftig und vertrauenswürdig das danach suchst, ohne zu betrügen oder ungerecht zu sein, weder mit ihm noch mit dem Besitzer des Grundstücks, dann befindest du dich auf einem guten Weg, so Allah will.“ Aus „Fatawa Asch-Schaikh Ibn Baz“ (19/358).