Alles Lob gebührt Allah..
Die Gelehrten haben bezüglich des Urteils des 'Id-Gebets drei verschiedene Ansichten:
Die erste Ansicht:
Es ist eine gefestigte Sunna (Sunna Mu'akkada), und dieses ist die Madhab (Rechtsschule) von den zwei Imamen, Malik und Asch-Schafi'i.
Die zweite Ansicht:
Es ist für einen Teil der Gemeinde verpflichtend (Fard Kifaya), und dieses ist die Madhab von Imam Ahmad, möge Allah mit ihm barmherzig sein.
Die dritte Ansicht:
Es ist eine Pflicht (Wajib) für jeden Muslim. So ist es für jeden Mann verpflichtend, und wenn er es ohne einen berechtigten Grund unterlässt, so hat er damit eine Sünde begangen. Dieses ist die Madhab von Imam Abu Hanifa, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sowie eine überlieferte Ansicht von Imam Ahmad.
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya und Asch-Schaukani, möge Allah mit ihnen barmherzig sein, haben auch diese Ansicht gewählt.
Siehe dazu: „Al-Majmu'u“ (5/5), „Al-Mughni“ (3/253), „Al-Insaf“ (5/316), „Al-Ikhtiyarat“ (S. 82).
Die Anhänger dieser dritten Meinung bedienen sich dabei zahlreicher Beweise. Darunter sind:
1.- Die Aussage Allahs, erhaben sei Er:
„Darum bete zu deinem Herrn und schlachte (Opfertiere).“
[Al-Kauthar 108:2]
Ibn Qudama sagte in „Al-Mughni“:
„Das Bekannte im Tafsir ist, dass damit das 'Id-Gebet gemeint ist.“
[Ende des Zitats]
Einige der Gelehrten vertreten die Ansicht, dass mit dem Vers das Gebet im Allgemeinen gemeint ist, und nicht nur das 'Id-Gebet, so ist die Bedeutung des Verses:
„Die Anordnung das Gebet und die Opferung (des Schlachttieres) einzig für Allah, erhaben sei Er, zu verrichten, so wie in Seiner, erhaben sei Er, Aussage:
„Sprich: "Gewiss, mein Gebet und meine Opferung und mein Leben und mein Tod gehören Allah, dem Herrn der Welten.“
[Al-An'am 6:162]
Diese Aussage, in der Bedeutung dieses Verses, haben Ibn Jarir (12/724) und Ibn Kathir (8/502) ausgewählt.
Darauf aufbauend gibt es in dem Vers keinen Beweis für die Verpflichtung des 'Id-Gebets.
2.- Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat befohlen, dass man zum 'Id-Gebet raus geht. Er hat es sogar den Frauen anbefohlen zum 'Id-Gebet rauszugehen.
Al-Bukhari (324) und Muslim (890) überliefern von Umm 'Atiyya sagte:
„ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat uns (Frauen) anbefohlen, dass wir zum 'Id Al-Fitr und 'Id Al-Adha herausgehen, die heranwachsenden Mädchen (Al-'Awatiq), die menstruierenden Frauen (Al-Huyyada) und die Jungfrauen (Dhawat Al-Khudur). Die menstruierenden Frauen hielten sich vom Gebet fern, und sie bezeugten das gute (Geschehen) und die Bittgebete der Muslime. Ich sagte: „O, Gesandter Allahs, eine von uns hat keinen Jilbab?“ Er sagte: „So soll ihr ihre Schwester eines von ihren Jilbab geben.“
(Al-'Awatiq) ist Plural von „'Atiq“, und es ist eine heranwachsende oder herangewachsenes Mädchen, oder die sich ihrer Verschönerung (Hübschmachen) bewusst ist.
(Dhawat Al-Khudur) sind die Jungfrauen.
Die Beweisführung für die Verpflichtung des 'Id-Gebets mit dieser Überlieferung ist stärker, als die Beweisführung mit dem vorangegangen Vers.
Schaikh Ibn 'Uthaimin, möge Allah barmherzig mit ihm sein, sagte in „Majmu'u Al-Fatawa“ (16/214):
„Das, was ich (als richtig) erachte, ist dass das 'Id-Gebet für jeden Einzelnen verpflichtend ist (Fard 'Ayn), und das es dem Mann nicht erlaubt ist es zu unterlassen. Vielmehr ist er zur Teilnahme verpflichtet, da der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, das angeordnet hat. Er hat es sogar den Frauen, den heranwachsenden Mädchen und den Jungfrauen befohlen zum 'Id-Gebet herausgehen. Und er hat es sogar den menstruierenden Frauen befohlen zum 'Id-Gebet herausgehen, jedoch sollen sie sich vom Gebetsplatz (Musala) fernhalten. Und dieses weist auf Gewissheit diesbezüglich.“
[Ende des Zitats]
Er sagte ebenfalls (16/217):
„Das, was sich mir, aufgrund von Beweisen, als richtiger erscheint ist, dass es Pflicht für jeden Einzelnen ist (Fard 'Ayn). Und jeder Mann ist dazu verpflichtet am 'Id-Gebet teilzunehmen, außer dass er einen berechtigten Entschuldigungsgrund hat.“
[Ende des Zitates]
Schaikh Ibn Baz sagte in „Majmu'u Al-Fatawa“ (13/7) bezüglich der Ansicht, dass es (das 'Id-Gebet) eine Pflicht für jeden einzelnen ist (Fard 'Ayn):
Diese Ansicht ist offenkundiger in der Beweisführung und näher zum Richtigen.“
[Ende des Zitats]