Samstag 20 Shawwaal 1446 - 19 April 2025
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Das Urteil über Fundgegenstände

Frage

Was ist das Urteil über jemanden, der Geld auf dem Weg findet? Darf er es nehmen (und behalten)?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Diese Frage gehört zum Kapitel „AL-Luqata” (Fundgegenstände) und ist Teil des islamischen Rechts (arab. Fiqh). „Al-Luqata” bezeichnet den Besitz, der seinem Eigentümer verloren gegangen ist. Diese edle Religion bringt uns bei, das Eigentum zu schützen und zu bewahren. Sie legt Wert auf die Achtung des Eigentums eines Muslims und auf dessen Schutz, einschließlich des Umgangs mit Fundsachen.

Wenn ein Besitz seinem Eigentümer verloren geht, gibt es drei (mögliche) Fälle:

Der erste Fall: Es handelt sich um etwas, das das Interesse der meisten Menschen nicht erweckt, wie eine Peitsche, ein Laib Brot, eine Frucht oder ein Stock. In diesem Fall darf der Finder (den Gegenstand) behalten und nutzen, ohne ihn bekannt machen zu müssen. Dies aufgrund dessen was von Jabir überliefert wird, der sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - erlaubte es, dass ein Mann eine Peitsche, einen Stock oder ein Seil, das er findet, an sich nehmen darf.“ Überliefert von Abu Dawud.

Der zweite Fall: Es handelt sich um etwas, das kleine Raubtiere nicht ergreifen können - entweder aufgrund seiner Größe wie Kamele, Pferde, Rinder und Maultiere; oder weil es fliegen kann, wie Vögel; oder weil es schnell davonlaufen kann, wie Gazellen; oder weil es sich mit seinen Zähnen verteidigt, wie Leoparden. In all diesen Fällen ist es verboten, den Fund aufzunehmen, und der Finder erwirbt auch kein Eigentum daran, selbst wenn er es bekannt macht. Dies aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, als er über das Fundstück eines Kamels befragt wurde: „Was hast du damit zu tun? Es hat seinen Wassersack und seine Schuhe, geht zum Wasser und frisst von den Bäumen, bis sein Besitzer es findet.“ Überliefert von Al-Bukhari und Muslim.

ʿUmar sagte: „Wer das Verlorene aufnimmt, handelt falsch.“ Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - entschied also in diesem Hadith, dass dies (d.h. solch ein Fundstück) nicht an sich genommen, sondern zurückgelassen wird, bis es zum Wasser geht und von den Bäumen frisst, bis sein Besitzer es findet.

Und dazu zählen auch große Werkzeuge wie große Töpfe, Holz und Eisen, die beständig an ihrem Platz bleiben, nicht leicht verloren gehen und sich kaum von ihrem Standort bewegen. Es ist verboten, solche Gegenstände an sich zu nehmen, ebenso wie es für entlaufene Tiere gilt; bei diesen Gegenständen gilt dies sogar erst recht.

Der dritte Fall: Wenn es sich beim verlorenen Gut um allgemeine Wertgegenstände handelt, wie Geld, Gepäck oder etwas, das sich nicht vor kleineren Raubtieren schützt, wie Schafe, junge Kamele und Kälber, dann darf der Finder es an sich nehmen, sofern er sich sicher fühlt, es bewahren zu können. (Dieses Gut) fällt in drei Kategorien:

Erste Kategorie: Ein essbares Tier, wie ein junges Kamel, ein Schaf oder ein Huhn. (In diesem Fall) muss der Finder, wenn er es (das Tier) an sich nimmt, im besten Interesse des Eigentümers eine von drei Maßnahmen ergreifen:

Erstens: Es verzehren und den aktuellen Wert des Tieres bezahlen.

Zweitens: Das Tier verkaufen und den Erlös für den Besitzer aufbewahren, nachdem man dessen Merkmale dokumentiert hat.

Drittens: Es behalten und es aus eigenen Mitteln versorgen, ohne es zu eigenem Besitz zu machen. Sollte der Besitzer später erscheinen, hat der Finder Anspruch auf Erstattung seiner Ausgaben. Denn als der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - über ein Schaf befragt wurde, sagte er: „Nimm es, denn es gehört entweder dir, deinem Bruder oder dem Wolf.“ Überliefert von Al-Bukhari und Muslim.

Das bedeutet, dass das Tier schwach und vom Untergang bedroht ist, (da es) unsicher (ist), ob es von dir, von jemand anderem oder vom Wolf genommen wird.

Ibn Al-Qayyim sagte in seiner Erklärung zu diesem Hadith: „In diesem (Hadith) ist die Erlaubnis enthalten, Schafe aufzunehmen. Wenn der Besitzer (des Schafs) nicht kommt, gehört das Schaf demjenigen, der es aufnimmt. Dieser kann wählen, ob er es sofort isst und den entsprechenden Wert übernimmt, ob er es verkauft und den Erlös für den Besitzer aufbewahrt, oder ob er es behält und mit seinem eigenen Geld dafür sorgt. (Die Gelehrten sind sich jedoch) darüber einig, dass der Besitzer, wenn er (wieder) kommt, das Schaf zurücknehmen darf, bevor derjenige, der es findet, es isst.“

Die zweite Kategorie: Das, von dem man befürchtet, dass es verderben könnte, wie Melonen oder Obst. In diesem Fall handelt der Finder auf die vorteilhafteste Weise für den Besitzer, (entweder) indem er es isst und den (entsprechenden) Wert dem Besitzer zahlt, (oder) es verkauft und den Erlös aufbewahrt, bis der Besitzer kommt.

Die dritte Kategorie: Alle anderen Besitztümer - außer den beiden vorherigen Kategorien, wie Geld und Gefäße - erfordert es, dass der Finder alles als Treuhand bei sich aufbewahrt und es in den Versammlungen der Menschen bekannt macht.

- Es ist ihm nicht erlaubt, den Fundgegenstand in ihren verschiedenen Arten zu nehmen, außer wenn er sich sicher fühlt, dass er sich selbst davor schützen kann und in der Lage ist, das zu identifizieren, was identifiziert werden muss. Dies basiert auf dem Hadith von Zaid ibn Khalid Al-Juhani - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, der sagte: Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - wurde über das Aufheben von Gold und Silber gefragt. Er sagte: „Erkenne ihren Beutel und ihre Schnur, dann mache sie ein Jahr lang bekannt. Wenn sie nicht erkannt wird, dann verbrauche es, aber behalte sie als Treuhand. Wenn der Besitzer dann eines Tages kommt, dann gib sie ihm zurück.“ Und er wurde auch nach einem (verlorenen) Schaf gefragt. Er sagte: „Nimm es, es gehört entweder dir, deinem Bruder oder dem Wolf.“ Und er wurde nach einem verlorenen Kamel gefragt. Er sagte: „Was hast du damit zu tun? Es hat seinen Wassersack und seine Schuhe, geht zum Wasser und frisst von den Bäumen, bis sein Besitzer es findet.“ Überliefert von Al-Bukhari und Muslim.

- Und die Bedeutung seiner Aussage - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Erkenne ihren Beutel und ihre Schnur“ bezieht sich auf die Art des Beutels oder der Geldbörse, in der das Geld aufbewahrt wird, und die Art und Weise, wie er verschlossen oder gebunden ist.

- Die Bedeutung seiner Aussage - Allahs Segen und Frieden auf ihm - „Dann gib sie ein Jahr lang bekannt“ bedeutet, dass man sie den Menschen an Orten des Zusammentreffens wie auf Märkten, vor Moscheen und an öffentlichen Versammlungsorten bekannt macht. „Ein Jahr“ bedeutet: Für eine volle Jahresdauer. In der ersten Woche nach dem Auffinden sollte täglich nach dem Besitzer gerufen werden, da die Wahrscheinlichkeit, dass der Besitzer in dieser Woche kommt, am höchsten ist. Nach der ersten Woche sollte die Bekanntmachung nach der üblichen Praxis der Menschen fortgesetzt werden.

Wenn dies die Methode der Bekanntmachung in der vergangenen Zeit war, dann sollte der Finder die verlorene Sache heute auf geeignete Weise bekannt machen, wobei das Ziel, den Besitzer zu finden, im Vordergrund steht.

- Der Hadith deutet auf die Pflicht hin, eine verlorene Sache bekannt zu machen. In seiner Aussage - Allahs Segen und Frieden auf ihm - „Erkenne ihren Beutel und ihre Schnur“ liegt ein Beweis für die Notwendigkeit, ihre Eigenschaften zu kennen, damit, wenn der Besitzer kommt und sie mit den entsprechenden Merkmalen beschreibt, sie ihm übergeben werden kann. Wenn jedoch die Beschreibung des Besitzers von der tatsächlichen Beschreibung abweicht, ist es nicht erlaubt, sie ihm zu übergeben.

- In seiner Aussage - Allahs Segen und Frieden auf ihm - „Wenn sie nicht erkannt wird, dann verbrauche sie“ liegt ein Beweis dafür, dass der Finder sie nach einem Jahr und nach der Bekanntmachung besitzt. Er darf jedoch nicht mit ihr handeln, bevor ihre Eigenschaften bekannt sind, das heißt, bevor er den Beutel, die Schnur, die Menge, die Art und die Beschreibung kennt. Wenn der Besitzer nach einem Jahr kommt und sie mit den entsprechenden Merkmalen beschreibt, wird sie ihm übergeben, aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Wenn der Besitzer dann eines Tages kommt, dann gib sie ihm zurück.“

Es hat sich aus dem Vorangegangenen ergeben, dass in Bezug auf die Fundsache bestimmte Angelegenheiten erforderlich sind:

Erstens: Wenn man sie findet, sollte man nur dann daran denken, sie zu nehmen, wenn man sich selbst für fähig hält, sie sicher zu bewahren und in der Lage ist, sie durch öffentliche Bekanntmachung so lange bekannt zu machen, bis der Besitzer sie findet. Wer sich selbst nicht in der Lage sieht, sie zu bewahren, darf sie nicht nehmen. Wenn er sie dennoch nimmt, ist er wie ein Dieb, da er das Eigentum eines anderen auf eine Weise an sich nimmt, das ihm nicht gestattet ist, und es gibt dabei das Risiko, das Eigentum des anderen zu vernachlässigen.

Zweitens: Bevor er sie nimmt, muss er unbedingt ihre Eigenschaften feststellen, indem er ihren Behälter, das Band, ihre Größe, Art und Kategorie kennt. Mit „Behälter" ist der Gegenstand gemeint, in dem sie sich befindet, sei es eine Tasche oder ein Stück Stoff. Mit „Band" ist das Mittel gemeint, mit dem (der Behälter) verschlossen wird, da der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - dies angeordnet hat, und der Befehl deutet auf eine Pflicht hin.

Drittens: Es muss ein vollständiges Jahr lang aufgerufen und bekannt gemacht werden, (wobei) im ersten Monat jeden Tag aufgerufen wird, und danach je nach gewohnter Praxis. Bei der Bekanntmachung sagt man zum Beispiel: „Wer etwas verloren hat“ und ähnliche (Ausdrücke). Der Aufruf soll in öffentlichen Versammlungsorten wie den Märkten und vor den Moscheen zu den Gebetszeiten erfolgen. Es soll jedoch nicht in den Moscheen gerufen werden, da die Moscheen nicht für diesen Zweck gebaut wurden, gemäß der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Wer einen Mann hört, der in der Moschee nach einem verlorenen Gegenstand ruft, soll sagen: ‚Möge Allah ihn dir nicht zurückgeben.‘“

Viertens: Wenn der Eigentümer kommt und die verlorene Sache so beschreibt, dass die Beschreibung mit der tatsächlichen übereinstimmt, muss sie ihm ohne Beweis oder Eid übergeben werden, gemäß dem Befehl des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm. Die Beschreibung ersetzt den Beweis und den Eid, und möglicherweise ist die Beschreibung sogar deutlicher und wahrhaftiger als Beweis oder Eid. Auch der Zuwachs, sowohl der verbundene als auch der getrennte, (muss ihm übergeben werden). Wenn er jedoch nicht in der Lage ist, sie zu beschreiben, darf sie ihm nicht übergeben werden, da sie ein vertrautes Gut (arab. Amanah) in seiner Hand ist und es nicht erlaubt ist, sie an jemanden zu übergeben, der nicht bewiesen hat, dass er der Eigentümer ist.

Fünftens: Wenn der Besitzer nach dem vollständigen Jahr der Bekanntmachung nicht kommt, wird der Finder rechtmäßiger Eigentümer der gefundenen Sache. Er muss jedoch vor der Verwendung die Eigenschaften der Sache genau festhalten, sodass, wenn der Besitzer zu irgendeinem Zeitpunkt kommt und sie (die Sache) beschreibt, sie ihm zurückgegeben wird, falls sie noch vorhanden ist, oder er den (entsprechenden) Wert erstattet, falls sie nicht mehr vorhanden ist. Denn sein Besitz wird gewahrt, solange der Besitzer nicht erscheint, aber er verliert diesen Besitz, sobald der Besitzer kommt.

Hinweis: Aus der Rechtleitung des Islams in Bezug auf die verlorenen Gegenstände erkennen wir seine Sorge um das Wohl des Eigentums und dessen Schutz sowie seine Achtung vor dem Eigentum des Muslims und die Bewahrung desselben. Im Allgemeinen erkennen wir aus all diesem, dass der Islam zur Zusammenarbeit im Guten anregt. Wir bitten Allah - erhaben ist Er - dass er uns alle im Islam festigt und uns als Muslime abberuft.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Al-Mulakhas Al-Fiqhi“, vom ehrenwerten Schaikh Salih Ibn Fauzan Al-Fauzan 150