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Ich habe an den Achseln und im Schambereich zu viele Haare. Darf ich diese Bereiche vor einer Ärztin entblößen, damit sie diese mit einer Laserbehandlung entfernen kann? Bitte beachten Sie, dass die Haare sehr dick sind und es weh tut, wenn ich sie rasiere oder zupfe, was meine Haut entstellt.
Alles Lob gebührt Allah..
Eine Frau muss ihre 'Aurah vor denen bedecken, die diese nicht anschauen dürfen. Die 'Aurah der Frau vor einer anderen Frau ist vom Bauchnabel bis zu den Knien, gemäß der Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten.
Bei Notwendigkeit ist es erlaubt die 'Aurah zu entblößen, wie bei einer Behandlung. Die Voraussetzung dafür ist, dass es sich wirklich um eine Notwendigkeit handelt und dies wird noch eindringlicher, wenn es sich hierbei um die schwere 'Aurah (den direkten Schambereich) handelt.
Somit ist es kein Problem, Achselhaare mit einer Laserbehandlung entfernen zu lassen, unter der Voraussetzung, dass dies unschädlich ist.
Was die Entfernung der Schamhaare bei einer Ärztin betrifft, so ist vorausgesetzt, dass es eine dringliche Notwendigkeit ist, wie wenn es so viele Haare sind, dass es nichts bringt, sie auf andere Weise, wie durch Zupfen oder Rasur, zu entfernen, und dass du nicht in der Lage bist sie selbst durch diese Laserbehandlung, mit Anweisung der Ärztin, zu entfernen, damit sie so deine 'Aurah nicht sieht.
Al-'Izz Ibn 'Abdissalam -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Das Bedecken der 'Aurah und des Schambereichs ist verpflichtend und gehört zu den besten Bräuchen und schönsten gewöhnlichen (nicht-gottesdienstlichen) Handlungen, besonders bei fremden Frauen. Es ist aber bei einer Notwendigkeit und bei Bedarf erlaubt. Was den Bedarf (Hajat) betrifft, so ist dies, wenn sich die Eheleute anschauen oder sie die Ärzte bei Bedarf einer Untersuchung anschauen. Und was Notwendigkeiten (Darurat) betrifft, so bezieht sich dies beispielsweise auf die Behandlung von schweren Verletzungen. Und wenn man den direkten Schambereich anschauen will, dann ist vorausgesetzt, der Bedarf hier eindringlich ist, nicht wie bei der restlichen 'Aurah. Ebenso sind die Voraussetzungen für die Notwendigkeit für das Anschauen des Schambereichs der Frau nicht dieselben wie beim Mann. Dies, aufgrund der Angst in Versuchung zu fallen, wenn man ihren Schambereich sieht. Genauso ist das Anschauen der Oberschenkel, nicht wie das Anschauen des Gesäßes.“ Aus „Qawa'id Al-Ahkam“ (1/165), zusammengefasst.
Al-Khatib Asch-Schirbini sagte: „Wisse, dass das eben erwähnte Verbot des Anschauens und Berührens (der 'Aurah) da ist, wenn es nicht notwendig ist. Wenn es aber notwendig wird diesen Bereich anzuschauen oder zu berühren, dann ist es erlaubt, wie beim Blutschröpfen oder einer Behandlung, auch wenn es am direkten Schambereich ist, aufgrund der dringlichen Notwendigkeit, denn in dem Fall wäre das Verbot eine Bedrängnis.“ Aus „Mughni Al-Muhtaj“ (4/215).
Die Hanbaliten legten als einen Entschuldigungsgrund, der es erlaubt den 'Aurah zu entblößen, das Rasieren der Schamhaare fest, wenn man es selbst nicht kann.
Dies erwähnte unter anderem Ibn Muflih -möge Allah ihm barmherzig sein- in „Al-Furu'“ (5/153).
Und Allah weiß es am besten.