Alles Lob gebührt Allah..
Ärzte, Arzthelfer, Krankenpfleger etc. müssen sich an die islamischen Pflichten, in all ihren Situationen, halten und dürfen darin nicht nachlässig werden. Dazu gehört die größte Säule des Islams, nach dem Glaubensbekenntnis. Diese ist das Gebet. So dürfen sie darin nicht nachlässig sein und es hinaufschieben, bis die Zeit vergangen ist, speziell dann, wenn es etwas gibt, was davon ablenkt und abhält, denn der Rufer des Bösen kann dem Menschen von falschen Entschuldigungsgründen und Argumenten einflüstern, sodass er sich seine Nachlässigkeit schönredet. Das Gebet bleibt dem Muslim eine Pflicht, solange dessen Verstand mit ihm ist. Somit ist es nicht erlaubt es zu spät zu beten.
Es gibt einige islamische Regeln, welche die Ärzte, Arzthelfer etc. wissen müssen:
1. Es ist nicht erlaubt, dass männliche und weibliche Angestellte gemischt arbeiten, denn das Übel der Geschlechtermischung ist gewaltig und dessen Gefahr ist für die Einzelperson und Gesellschaft verhängnisvoll.
2. Die weiblichen Angestellten, wie Ärztinnen, Krankenschwestern etc., dürfen sich nicht in den Krankenhäusern schön machen, egal ob durch Kleidung oder Parfüm. Denn wenn die Frau sich vor fremden Männern parfümiert und schön macht, zieht dies klaren Übel mit sich.
3. Die weiblichen Angestellten dürfen nicht lieblich sprechen, wenn sie mit fremden Männern reden müssen. Ebenso dürfen sie mit ihnen nur hinter einem Schleier und frei von Geschlechtermischung sprechen. Es besteht kein Zweifel darin, dass die Aufstellung von Flügeln speziell für Frauen, die Männer nicht betreten dürfen, dies erleichtert, und alles Lob gebührt Allah.
4. Weibliche Angestellte dürfen sich nicht schminken und müssen den islamischen Hijab tragen, indem der gesamte Körper bedeckt wird, wozu auch Gesicht und Hände gehören.
5. Es ist den Ärzten und Ärztinnen und ihren Helfern verboten auf die 'Aurah (den Bereich am Körper, der verboten ist bei anderen anzuschauen) zu schauen, außer bei Notwendigkeiten. Ebenso darf sich nur ein Mann vor einem Mann und eine Frau vor einer Frau entblößen, es sei denn dies ist nicht möglich und notwendig. Hier ist es dann kein Problem, wenn dies geschieht, jedoch muss dabei die islamische Pflicht eingehalten werden. So darf nur auf die kranke Stelle geschaut werden und es muss jemand anwesend sein, um so zu verhindern, dass Frau und Mann allein zusammen sind. Bezüglich der kranken Frau, so muss ihr Vormund anwesend sein, wenn dies möglich ist.
6. Alle Krankenhausangestellten dürfen nicht die Geheimnisse der Patienten verbreiten und müssen sich an die Verschwiegenheitspflicht halten. Dies zu tun, zieht klaren Übel mit sich, wobei es auch Verrat ist.
7. Alle Angestellten dürfen sich nicht den Ungläubigen ähneln. Das Verbot dessen ist klar und deutlich überliefert worden. Der Muslim muss auf seiner Religion und Zugehörigkeit dessen stolz sein, so soll er nicht schwach sein.
Allah verleiht den Erfolg und Allahs Segen und Frieden seien auf unseren Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschungen und Rechtsurteile
Schaikh 'Abdul 'Aziz Ibn 'Abdillah Ibn Baz, Schaikh 'Abdul 'Aziz Ibn Ghudayyan, Schaikh Salih Al-Fauzan, Schaikh Bakr Abu Zaid
Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah Lil Buhuth Al-'Ilmiyah wal Ifta” (24/401).