Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
German

Es ist nicht erlaubt, die Almosenabgabe (Az-Zakah) bis zum Ramadan aufzuschieben.

Frage

Die Almosenabgabe (Zakah) auf mein Vermögen wird vor Ramadan fällig sein. Ist es mir denn erlaubt die Abgabe bis zum Ramadan aufzuschieben, da die Zakah im Ramadan besser ist?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Wenn an demjenigen, der Vermögen in Höhe des Nisab (Mindestvermögen für die Abgabe der Zakah) hat, ein Jahr vorübergezogen ist, so ist er verpflichtet, die Zakah sofort zu entrichten. Und es ist ihm nicht erlaubt, es über das Jahr hinaus aufzuschieben, wenn er imstande ist, es zu entrichten.
Allah -segensreich ist Er- sagte:
„Und beeilt euch um Vergebung von eurem Herrn und (um) einen (Paradies)garten, dessen Breite (wie) die Himmel und die Erde ist. Er ist für die Gottesfürchtigen bereitet…“ (Al ˈImran 3:133)

Und Er -erhaben ist Er- sagte:
„Wetteilt zu Vergebung von eurem Herrn und (zu) einem (Paradies)garten, dessen Breite wie die Breite der Himmel und der Erde ist, bereitet für diejenigen, die an Allah und Seine Gesandten glauben. Das ist Allahs Huld, die Er gewährt, wem Er will. Und Allah besitzt große Huld.“ (Al-Hadid 57:21)

Und wenn eine Person dies hinausschiebt, so weiß er nicht, was ihm in Zukunft zustoßen kann. Daher kann es sein, dass er stirbt, ohne dieser Verpflichtung nachzukommen, wobei die Erfüllung der Verpflichtung obligatorisch ist, da das Bedürfnis der Armen womöglich daran gebunden ist. Und wenn er die Zakah über die Verjährung hinaus aufschiebt, so bleiben die Armen weiterhin in Not und finden nichts, was ihnen genügt, um ihr notwendiges Bedürfnis (ihre Not) zu erfüllen. [Siehe „Asch-Scharh Al-Mumtiˈu“ (6/187)]

Das Ständige Komitee für Rechtsfragen (Al-Lajnah Ad-Daimah) wurde nach einem Mann gefragt, dessen Nisab im Monat Rajab ein Jahr überdauert hat, er die Zakah aber im Ramadan entrichten möchte.

Es antwortete: „Du bist verpflichtet die Zakah im Monat Rajab zu verrichten, in dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem dein Vermögen die Höhe des Nisab betrug… Wenn du aber die Zakah vorzeitig im Ramadan entrichten möchten, in dem Jahr, in dem du den Nisab besaßt, bevor das Jahr vergangen ist, so ist es dir erlaubt, wenn es dafür eine Notwendigkeit gibt. Was das Hinausschieben der Almosenabgabe bis zum Ramadan, nachdem ein Jahr vorüberzog, anbelangt, so ist das nicht erlaubt, weil die Zakah sofort entrichtet werden muss.“ [Zitat aus „Fatawa Al-Lajnah“ (9:392)]

In einer anderen Fatwa heißt es:
„Das Aufschieben der Entrichtung der Zakah, nachdem ein Jahr vorübergegangen ist, ist ohne einen islamrechtlich legitimen Grund nicht erlaubt, wie z. B. dass es zu dem Zeitpunkt keine Armen gibt, oder dass man nicht imstande ist, es ihnen zukommen zu lassen, oder weil das Vermögen zu dem Zeitpunkt nicht greifbar ist. Was das Aufschieben aufgrund des Monat Ramadan anbelangt, so ist es nicht erlaubt, es sei denn, dass es nur für eine kurze Zeit aufgeschoben wird, wie beispielsweise, dass das Jahr in der zweiten Hälfte des Monats Schaˈban vorübergegangen ist (das Vermögen also verjährt ist). In diesem Fall wäre es unproblematisch, die Entrichtung bis zum Ramadan aufzuschieben.“ [Ende des Zitats]

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A