Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Die Grundlage über das Jagen besagt, dass es jedem erlaubt ist, bis auf demjenigen, der sich im Weihezustand befindet (Muhrim), oder der in der heiligen Stätte ist. Das bezieht sich auf das Jagen von Landtieren. Was Fische und andere Meereslebewesen angeht, so ist dies Muhrim (derjenige, der sich für die Hajj oder Umra im Weihezustand befindet) nicht verboten. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Erlaubt sind euch die Jagdtiere des Meeres und (all) das Essbare aus ihm als Nießbrauch für euch und für die Reisenden; doch verboten ist euch die Jagd auf die Landtiere, solange ihr im Zustand der Pilgerweihe seid. Und fürchtet Allah, zu Dem ihr versammelt werdet.“ [Al-Maida:96]
Wer erlaubte Tiere mit einer erlaubten Absicht jagt, um sie zu verkaufen oder zu verzehren, so besteht kein Problem darin sie zu jagen, gemäß der Übereinstimmung der Gelehrten.
Genauso, wenn grundsätzlich die erste Absicht einer Person Fische zu jagen erlaubt ist, weil sie diese betrachten will, einen Ausflug macht etc., und dass sie (zusätzlich) den Fisch, den sie fängt, nutzt, durch Verkauf oder Verzehr, dann besteht darin kein Problem.
Zweitens:
Wenn der Fischer keinen speziellen Bedarf für das Fischen hat und dies lediglich als Hobby oder Sport treibt (als Spiel und Scherz), dann verändert sich, in diesem Fall, das Urteil des Fischens von der Erlaubnis zur Verpönung.
In „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah (28/115) steht: „Wenn das Wissen vorhanden ist, dass das Jagen grundsätzlich erlaubt ist, dann wird nicht darüber geurteilt, dass es einer besseren Angelegenheit widerspreche, verpönt, verboten, erwünscht oder verpflichtend sie. Dies wird nur in bestimmten Fällen mit bestimmten Beweisen getan. Diese sind Folgende: […]
Und das Jagen ist verpönt, wenn es dem Zweck des Zeitvertreibs und Spiels erfüllen soll, da der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: ‚Nehmt etwas, das eine Seele hat, nicht als Ziel (für das Bogenschießen).‘ Überliefert von Muslim (1957).“
Mehrere Gelehrte haben klar und deutlich ausgedrückt, dass es verpönt sei in solch einem Fall zu jagen.
An-Nafrawi Al-Maliki -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Das Jagen zum Zeitvertreib, mit der Absicht es (das Tier) zu schlachten, ist verpönt.“ Aus „Al-Fawakih Ad-Dawani“ (1/390).
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Das Jagen bei Bedarf ist erlaubt. Wenn aber für den Zeitvertreib oder zum Spaß gejagt wird, dann ist es verpönt. Und wenn dabei den Menschen Unrecht zugefügt wird, indem ihr Ackerland und Vermögen angegriffen wird, dann ist es verboten.“ Aus „Al-Fatawa Al-Kubra“ (5/550).
Schaikh Mansur Al-Buhuti -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Das Jagen zum Zeitvertreib ist verpönt, da es nur ein Spiel ist. Und wenn während des Jagens den Menschen Unrecht zugefügt wird, indem ihr Ackerland und Vermögen angegriffen wird, dann ist es verboten, da die Mittel unter dasselbe Urteil der Ziele fallen.“ Aus „Kaschaf Al-Qina“ (6/213).
Ibn Abidin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die Fatawa sagen gemeinsam aus, dass es zum Zeitvertreib verpönt ist.“ Aus „Radd Al-Muhtar“ (5/297).
Drittens:
Wenn das Ziel hinter dem Fischen der Zeitvertreib und Sport ist und das zusätzlich das Gejagte genutzt wird, indem es verzehrt, verkauft oder verschenkt wird etc., dann verschwindet der erwähnte Grund, weshalb es verpönt wäre. Dann kehrt das Fischen wieder zu ihrem ursprünglichen Urteil, dass es erlaubt ist, zurück, denn das Fischen ist in diesem Fall kein bloßer Zeitvertreib, dabei werden keine Finanzen verschwendet und kein Tier bestraft.
Schaikh Muhammad Ibn Ibrahim -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Es ist nicht erlaubt etwas als Zeitvertreib den Tod kosten zu lassen, wie jene, die auf Jagdtiere auf Autos schießen und sie weder essen und noch speisen möchten. Dies wird abgewiesen. Und im Hadith heißt es: ‚Wer einen Sperling zu Unrecht tötet, der wird darüber befragt.‘“ Aus „Fatawa wa Rasail Muhammad Ibn Ibrahim Al Asch-Schaikh“ (12/231).
Schaikh Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn es für einen islamisch-legitimen Vorteil getan wird, wie um es zu verzehren oder verkaufen. Wie jemand, der Trappen (kleine Vögel mit langen Hälsen), Gazellen, Hasen und weiteren verzehrbaren Tiere, um sie zu verzehren oder verkaufen, dann ist es kein Problem. Wenn sie jedoch gejagt werden, um bloß getötet und liegen gelassen zu werden, so sollte dies nicht getan werden. Mindestens ist es sehr verpönt. Demnach jedes verzehrbare Tier nur für einen Nutzen gejagt werden. Entweder wird es verzehrt, werden Arme damit gespeist oder an sie verschenkt oder es wird verkauft. Was das Spielen angeht, so ist dies nicht erlaubt. Solch eine Art des Spielens sollte ein Gläubiger nicht tun. Und es wurde vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- überliefert, dass er das Jagen nur zum Verzehren erlaubt hat. Damit ist gemeint, dass es nur gegessen und genutzt werden darf.“ Aus der Webseite des Schaikhs Ibn Baz.
Zusammengefasst: Das Jagen ist im genannten Fall erlaubt und darin besteht kein Problem, solange es möglich ist das Gejagte zu nutzen, indem es verzehrt, verkauft oder anderweitig genutzt wird.
Und Allah weiß es am besten.