Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
German

Die Definition der Hausangehörigen, für welche ein einziges 'Id-Opfertier (Udhiya) ausreichend ist

Frage

Ich bin (von Beruf) Beamter, nicht verheiratet und lebe nicht mit meinem Vater zusammen. Ist es mir erlaubt ein 'Id-Opfertier (Udhiya) an seiner Stelle zu kaufen, oder muss er es von seinem eigenen Vermögen kaufen? Und wie ist es, wenn ich ihm etwas Geld gebe, um ihm dabei zu helfen sich ein 'Id-Opfertier (Udhiya) zu kaufen. Ich bin jetzt – Allah sei Dank – in der Lage (mir) ein 'Id-Opfertier (Udhiya) zu kaufen. Ist es für mich verpflichtend für mich selbst zu schlachten, trotz des Wissens, dass ich noch ledig bin? Diese Fragen sind miteinander verbunden. Möge Allah euch mit Gutem belohnen und eure Bemühungen im Dienste des Islams und der Muslime entlohnen.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

 

Die Gelehrten, mit Ausnahme der Hanafiten, sind sich einig, dass das 'Id-Opfertier (Udhiya) eines Mannes für ihn und seine Hausangehörigen ausreichend ist, so wie es traditionell der Fall ist. Dies aufgrund der Überlieferung von Abu Ayyub Al-Ansari, möge Allah mit ihm zufrieden sein, als er gefragt wurde: „Wie verfuhr man mit den 'Id-Opfertieren zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm“. Er sagte: „Ein Mann pflegte es ein (einzelnes) Schaf für sich und seine Hausangehörigen zu schlachten, so aßen sie davon, speisten (andere davon), bis die Menschen begonnen haben (damit) zu prahlen, und es so geworden ist, wie du es (heute) siehst.“
[Überliefert von At-Tirmidhi (1505), der sagte: „Hasan Sahih“]
Die Erklärung hierzu erfolgte bereits auf unserer Website in der Antwort auf die Fragen Nr. (45916 ) und (96741 )
Zweitens:

 

Die Gelehrten haben bezüglich der Definition der „Hausangehörigen“ (Ahl Al-Bayt), für welche ein einziges 'Id-Opfertier (Udhiya) ausreichend ist, vier unterschiedliche Ansichten.
Die erste Ansicht:
(Es sind jene), bei denen drei Voraussetzungen erfüllt wurden: 1. Das 'Id-Opfertier (Udhiya) muss für sie ausgegeben werden, 2. Sie müssen zu seinen Angehörigen gehören, 3. Sie müssen mit ihm zusammen wohnen. Dieses ist die Rechtsmeinung (Madhab) von den Malikiten.
In dem malikitischen Werk „At-Taju wa Al-Iklil“ (4/364) wird gesagt:
„Falls er mit ihm wohnt, mit ihm verwandt ist, und ihn versorgt, selbst wenn es freiwillig ist, so wurde dieses aus drei Gründen erlaubt: (aufgrund von Verwandtschaft, des Zusammenwohnens, der Finanzierung des Unterhalts.“ [Ende des Zitats]
Die zweite Ansicht:
(Es sind alle), welche von der finanziellen Fürsorge des Versorgers umfasst werden. Dieses ist die Ansicht einiger späterer schafi'itische Gelehrten.
Die dritte Ansicht:
(Es sind) alle Angehörigen desjenigen, welcher das Opfertier schlachtet, selbst wenn er sie nicht finanziell versorgt.
Die vierte Ansicht:
(Es sind alle), die mit demjenigen wohnen, welcher es beabsichtigt das Opfertier zu schlachten, selbst wenn sie nicht zu seinen Angehörigen gehören. Dieser Ansicht waren Al-Khatib Asch-Scharbini, Asch-Schihab Ar-Ramli, At-Tablawi (von den späteren Schafi'iten), jedoch hat Al-Hafidh Ibn Al-Hajar, möge Allah barmherzig mit ihm sein, diese Ansicht ausgeschlossen.

 

Asch-Schihabi Ar-Ramli, möge Allah barmherzig mit ihm sein, wurde gefragt:
„Umfasst die Schlachttradition des 'Id-Opfertieres die Gemeinschaft, welche in einem Haus wohnt, wobei sie miteinander nicht verwandt sind?“
Er antwortete:
„Ja, sie (die Gemeinschaft) wird davon umfasst. Es sieht so aus, dass er (der Schlachtende) sie dann versorgt.“

 

[Ende des Zitats aus „Fatawa Ar-Ramli“ (4/67)]
Ibn Hajar Al-Haytami, möge Allah barmherzig mit ihm sein, sagte:
„Es ist wahrscheinlich, dass mir den Angehörigen (Aqarib) Männer und Frauen gemeint sind.
Und es ist wahrscheinlich, dass mit den Hausangehörigen (Ahl Al-Bayt) hier jene gemeint sind, welche unter die finanzielle Fürsorge eines von ihnen fallen, selbst wenn er es freiwillig macht (spendet).
Und die Aussage von Abu Ayyub: „Der Mann hat es (das Opfertier) für sich und seine Hausangehörigen geschlachtet) umfasst wahrscheinlich beide Bedeutungen.

 

Es ist möglich, dass die äußere Bedeutung (der Aussage) gemeint ist, dass sie jene sind, welche gemeinsam in einem Haus wohnen, welches sie sich teilen, selbst wenn es zwischen ihnen keine verwandtschaftliche Verbindung gibt. Aufgrund dessen haben einige (der Gelehrten) von ihnen diese Ansicht genommen, wobei es jedoch zu weit hergeholt ist.“
[Ende des Zitats aus „Tuhfa Al-Muhtaj“ (9/345)]
Das Resultat ist, dass wenn der erwachsene (große) Sohn in einem Haus, unabhängig von seinem Vater, wohnt, ihm vorgeschrieben ist ein Opfertier für sich selbst zu schlachten. Und das Opfertier des Vaters ist für ihn (den Sohn) nicht ausreichend, da der Sohn – gegebenenfalls – nicht zu den Hausangehörigen des Vaters gehört, sondern selbst ein Haus besitzt.
Und wenn er seinem Vater mit einer Spende für das Opfertier hilft, so bekommt er denn Lohn dafür – in scha Allah – jedoch den Lohn für die Spende und nicht für das Opfertier.
Siehe dazu die Antwort auf die Frage Nr. (41766 )
Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A